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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 15. Juli 2022 - Laudamotion GmbH gegen flightright GmbH

(Rechtssache C-474/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Laudamotion GmbH

Beklagte: flightright GmbH

Vorlagefragen:

Setzt der Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mehr als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit nach Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 voraus, dass sich der Fluggast nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung zu von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebener Zeit, spätestens jedoch 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfindet oder ist der Fall einer großen Verspätung im genannten Sinne – entsprechend dem Fall der Annullierung des Fluges – von diesem Erfordernis ausgenommen?

Für den Fall, dass der Ausgleichsanspruch nicht allein aufgrund des Eintretens einer großen Verspätung im genannten Sinne von dem Erfordernis des Einfindens zur Abfertigung ausgenommen ist, greift eine solche Ausnahme dann ein, wenn dem Fluggast hinreichend gesicherte Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Flug erst mit einer großen Verspätung im genannten Sinne ankommen wird?

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1 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).