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Klage, eingereicht am 5. April 2011 - ZZ/Kommission

(Rechtssache F-36/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Etterbeck, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und S. Woog)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Zum einen Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag des Klägers nicht über die Laufzeit hinaus zu verlängern, und demzufolge Wiederverwendung des Klägers in seiner Funktion mit Wirkung vom 1. November 2010 und zum anderen Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 10 000 Euro an den Kläger als Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens und zur Tragung der im Rahmen des Vorverfahrens entstandenen finanziellen Belastung

Anträge

Der Kläger beantragt,

die in dem Schreiben vom 30. August 2010 enthaltene Entscheidung aufzuheben, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass sein Vertrag nicht über die Laufzeit hinaus verlängert wird;

ihn demzufolge mit Wirkung vom 1. November 2010 in seiner Funktion bei der Delegation in Albanien wiederzuverwenden und die Beklagte zur rückwirkenden Zahlung seiner Dienstbezüge zu verurteilen; mangels einer solchen Wiederverwendung die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld bis zu seiner Neueinstellung zu verurteilen;

die angefochtene Entscheidung und alle mit dem vorliegenden Verfahren im Zusammenhang stehenden Dokumente aus seiner Personalakte zu entfernen;

die Kommission zu verurteilen, ihm 10 000 Euro als Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens, vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens, zu zahlen und die im Rahmen des Vorverfahrens entstandene finanzielle Belastung zu tragen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

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