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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Trubowest Handel GmbH und des Viktor Makarov gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 25. Oktober 2004

(Rechtssache T-429/04)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die Trubowest Handel GmbH, Köln (Deutschland), und Viktor Makarov, Köln (Deutschland), haben am 25. Oktober 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und E. Petritsi, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kläger beantragen,

die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 288 Absatz 2 EG zu verurteilen, den durch den Erlass endgültiger Antidumpingmaßnahmen nach der Antidumpingverordnung verursachten Schaden dadurch zu ersetzen, dass ihnen folgende Beträge zugesprochen werden:

118 058,46 Euro zuzüglich Verzugszinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 8 % als Schadensersatz an Trubowest;

397 916,91 Euro (277 939,37 + 63 448,54 + 56 529,00 Euro) zuzüglich Verzugszinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 8 % als Schadensersatz an Herrn Makarov;

128 000,00 Euro zuzüglich Verzugszinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 8 % für entgangenen Gewinn in der Zeit zwischen 2000 und 2004 an Trubowest; hilfsweise Schadensersatz für entgangenen Gewinn in der Zeit zwischen 2000 und 2004 an Trubowest, der im Verlauf des Verfahrens im Anschluss an ein Zwischenurteil des Gerichts durch eine Vereinbarung der Parteien festgesetzt wird, und

150 000,00 Euro zuzüglich Verzugszinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 8 % als Schadensersatz an Herrn Makarov für den von ihm erlittenen immateriellen Schaden;

dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die den Klägern im vorliegenden Verfahren entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die erstgenannte Klägerin ist ein Importeur von nahtlosen Rohren in der Europäischen Gemeinschaft, und der zweitgenannte Kläger ist ihr geschäftsführender Direktor. Mit ihrer Klage beantragen sie eine Entschädigung für den Schaden, der ihnen angeblich durch den Erlass der Verordnung Nr. 2320/971 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik entstanden ist.

Die Kläger machen geltend, im Zusammenhang mit einem Verfahren nach Artikel 81 EG sei eine Geldbuße gegen eine Reihe von Gemeinschaftsherstellern von nahtlosen Rohren verhängt worden2. Angesichts der Übereinstimmungen bei der Warendefinition, bei den beteiligten Unternehmen und beim Untersuchungszeitraum des Wettbewerbs- und des Antidumpingverfahrens sei es sehr wahrscheinlich, wenn nicht sogar sicher, dass das wettbewerbswidrige Verhalten der Hersteller von nahtlosen Rohren die Schadens- und Kausalitätsanalyse des Antidumpingverfahrens beeinflusst habe. Trotzdem habe die Kommission entgegen den Anforderungen der Verordnung Nr. 384/963 dieses wettbewerbswidrige Verhalten vollständig außer Betracht gelassen, als sie den von den angeblich gedumpten Einfuhren verursachten Schaden bestimmt habe.

Auf dieser Grundlage machen die Kläger eine Verletzung der Verordnung Nr. 384/96 und der Pflichten der guten und ordnungsgemäßen Verwaltung sowie der Sorgfaltspflicht geltend. Der Rat und die Kommission hätten später anerkannt, dass die Auswirkung des wettbewerbswidrigen Verhaltens die Antidumpinguntersuchung beeinflusst habe, und hielten es in Verordnung Nr. 1322/20044 nicht länger für angemessen, die mit der Verordnung Nr. 2320/97 eingeführten Maßnahmen weiter anzuwenden.

Die Kläger argumentieren, die Verordnung Nr. 2320/97 wäre vielleicht nie erlassen worden und ihnen wäre vielleicht nie der Schaden entstanden, der ihnen durch sie entstanden sei, wenn der Rat und die Kommission nicht die genannten Regeln und Pflichten verletzt hätte. Die Kläger beantragen daher Ersatz für diesen Schaden, und zwar im Falle der erstgenannten Klägerin in Form einer Rückerstattung der gemäß Verordnung Nr. 2320/97 tatsächlich entrichteten Zölle sowie einer Entschädigung für den entgangenen Gewinn. Der zweitgenannte Kläger beantragt eine Entschädigung für die gemäß der Verordnung Nr. 2320/97 von ihm gezahlten Beträge, für den entgangenen Gewinn aufgrund der unterbliebenen Auszahlung seines Gehalts als Direktor, für angeblich entstandene Prozesskosten und für immateriellen Schaden.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997, ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 1.

2 - 2003/382/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E-1/35.860-B - Nahtlose Stahlrohre) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4154), ABl. L 140 vom 6.6.2003, S. 1.

3 - Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

4 - Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 des Rates vom 16. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in unter anderem Russland und Rumänien, ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 10.