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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 21.November 2005 - Tramarin / Kommission

(Rechtssache T-426/04)1

(Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen - Aufforderung der Kommission zur Änderung eines angemeldeten Beihilfevorhabens - Mit Klage anfechtbare Handlung - Handlung, die Rechtswirkungen entfaltet - Klagefristen - Beginn - Abgekürzte Veröffentlichung im Amtsblatt - Website)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Tramarin Snc di Tramarin Andrea e Sergio (Montagnana, Italien) (Prozessbevollmächtigter: M. Calabrese)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Nichtigerklärung eines Schreibens der Kommission, in dem diese die italienischen Behörden zur Änderung eines angemeldeten Beihilfevorhabens auffordert, und der Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000, mit der diese eine Investitionsbeihilferegelung zugunsten strukturschwacher Gebiete Italiens für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt (staatliche Beihilfe Nr. N715/99 - Italien [SG 2000 D/105754])

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

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1 - ABl. C 314 vom 18.12.2004.