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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Tramarin s.n.c. di Tramarin Andrea e Sergio gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Oktober 2004

(Rechtssache T-426/04)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

Die Tramarin s.n.c. di Tramarin Andrea e Sergio hat am 20. Oktober 2004 eine Klage gegen die Europäische Kommission beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Michele Arcangelo Calabrese.

Die Klägerin beantragt,

das Schreiben der Kommission vom 29. Mai 2000, D/53186, D/(00)PI D/672, nur in dem beschriebenen Teil für nichtig zu erklären;

die Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000 über die Genehmigung ohne Einwendungen für das staatliche Beihilfesystem Nr. N 715/99 - Italien - Maßnahmen zugunsten der Produktionstätigkeiten in strukturschwachen Gebieten des Landes für nichtig zu erklären;

der Kommission die Prozesskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache, die auch in der Rechtssache T-98/04 (S.I.M.SA. u. a./Kommission1) als Klägerin auftritt, ficht außer der Entscheidung über die Genehmigung des staatlichen Beihilfesystems Nr. N 715/99, die auch in der vorgenannten Rechtssache angefochten wird, die Entscheidung, die im Schreiben der Beklagten vom 29. Mai 2000 enthalten sei, insoweit an, als die Beklagte auf einen Vorschlag, den die italienischen Behörden gegenüber ihren Dienststellen am 16. Mai 2000 auf einer Sitzung in Brüssel formuliert hätten, die italienischen Behörden aufgefordert habe, diesen Vorschlag zurückzunehmen. Der Vorschlag sei darauf gerichtet gewesen, in das staatliche Beihilfesystem nach dem italienischen Gesetz Nr. 488/92 und seinen Durchführungsmaßnahmen eine Übergangsvorschrift einzufügen, um Unterbrechungen zwischen dem vorhergehenden und dem neuen System wegen der Erwartung zu vermeiden, die mit den Unternehmungen der Kategorie von Unternehmen verbunden sei, die den Antrag im Rahmen der ersten nach dem neuen System durchzuführenden Ausschreibung noch nicht gestellt gehabt hätten, mit der Durchführung des Investitionsvorhabens aber schon begonnen hätten.

Zur Begründung ihrer Forderungen macht die Klägerin geltend:

einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, der darin bestehe, dass kein förmliches Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG eröffnet worden sei;

einen Verstoß gegen die Artikel 4 Absatz 4, 7 Absatz 5 und 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags2;

einen Verstoß gegen die Verfahrensgarantien für die Beteiligten in Bezug auf eine staatliche Beihilfe.

Die Beklagte trägt im Einzelnen vor, dass die Aufforderung, einen Vorschlag oder einen Teil eines vorgeschlagenen staatlichen Beihilfesystems zurückzunehmen, dann, wenn der Mitgliedstaat ihr nachkomme, die gleiche rechtliche Wirkung habe, die nichts Geringeres als eine Negativentscheidung nach Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung Nr. 659/99 entfalte. Jedoch mit dem enormen Unterschied, dass, während eine Negativentscheidung zum Abschluss eines Verfahrens mit Verfahrensgarantien für die Beteiligten ergehe, die Aufforderung zur Rücknahme, auf die das Einlenken des Mitgliedstaats folge, es der Kommission erlaube, Entscheidungen, keine Einwendungen zu erheben, zu treffen, die in Wirklichkeit den Gehalt von Negativentscheidungen hätten, ohne jedoch den wesentlichen Formvorschriften der Negativentscheidungen zu unterliegen. Dies ermögliche ihr ebenfalls, diese Entscheidungen in der für die Entscheidungen ohne Einwendungen vorgesehene Weise zu veröffentlichen, folglich die Veröffentlichung im Web für ausreichend zu halten, während bei einer Entscheidung über die förmliche Prüfung eine vollständige Veröffentlichung im Amtsblatt sowie die Aufforderung, Stellungnahmen zu übermitteln, hätten erfolgen müssen, und die Verpflichtung bestanden hätte, diese Stellungnahmen vor dem Erlass einer begründeten Negativentscheidung zu berücksichtigen.

Die Entscheidung vom 12. Juli 2000 sei aus den gleichen Gründen wie das Schreiben vom 29. Mai 2000 rechtswidrig, da sie die Entscheidung sei, mit der sich nach Nichtigerklärung dieses Schreibens die Verletzungen der genannten Garantien konkret materialisierten.

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1 - ABl. C 106 vom 30.4.2004, S. 83.

2 - ABl. L 83 vom 27. 3.1999, S. 1.