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Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 18. Juni 2007 - Italien / Kommission

(Rechtssache T-431/04 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnung - Verordnung [EG] Nr. 1429/2004 - Gemeinsame Marktordnung für Wein - Regelung der Verwendung von Rebsortennamen und ihrer Synonyme - Zeitliche Beschränkung der Verwendung - Gegenstandslos gewordener Antrag)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Antragstellerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Fiorilli)

Antragsgegnerin: Kommission der Euiropäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Righini und L. Visaggio, dann F. Jimeno Fernández und E. Righini)

Streithelferin zur Unterstützung der Antragsgegnerin: Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Gottfried, dann R. Somssich und J. Stadler)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnung, die Durchführung der in Nr. 103 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 der Kommission vom 9. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 263, S. 11) in Form einer Erläuterung enthaltenen Bestimmung, nach der die Bezeichnung "Tocai friulano" nur bis zum 31. März 2007 verwendet werden darf, bis zur Verkündung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-23/07 und C-24/07 auszusetzen, hilfsweise, die Durchführung dieser Bestimmung im Hoheitsgebiet der Italienischen Republik bis zur Verkündung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-23/07 und C-24/07 - bei gleichzeitigem Verbot der Ausfuhr der Erzeugung in die Gemeinschaft und unbeschadet der Vermarktung von Wein aus ungarischer Erzeugung unter der Bezeichnung "Tokaj" oder von Wein unter einer homonymen Bezeichnung, der in Italien und in der Gemeinschaft zur Vermarktung zugelassen ist - auszusetzen.

Tenor

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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