Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2013 – Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission
(Rechtssache T-171/08)1
(Europäischer Flüchtlingsfonds – Maßnahme zur Sensibilisierung für und Verbreitung von Informationen über psychologisch traumatisierte Flüchtlinge – Projekt „Traumatisierte Flüchtlinge in der EU: Institutionen, Schutzmechanismen und bewährte Verfahren“ – Zahlung des Restbetrags – Begründungspflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Beurteilungsfehler)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e. V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt U. Claus, dann Rechtsanwälte C. Otto, S. Reichmann und L.-J. Schmidt)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Grünheid und B. Simon, dann S. Grünheid)
Gegenstand
Nichtigerklärung der in dem Schreiben der Kommission vom 7. März 2008 enthaltenen Entscheidung über die Nichtanerkennung eines Teils der Kosten, die vom Kläger im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung JAI/2004/ERF/073 über die Gemeinschaftsfinanzierung einer Maßnahme zur Sensibilisierung für und Verbreitung von Informationen über psychologisch traumatisierte Flüchtlinge verauslagt wurden
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Das Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e. V. trägt die Kosten.
________________________1 ABl. C 171 vom 5.7.2008.