Language of document : ECLI:EU:T:2022:545

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

14. September 2022(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke ENERGY CAKE – Nichtigerklärung – Absolute Nichtigkeitsgründe – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001) – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑686/21,

Task Food s.r.o. mit Sitz in Bratislava (Slowakei), vertreten durch Rechtsanwalt A. Bernegger, zugelassen als Klägerin anstelle der energy cake GmbH,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Foodtastic GmbH mit Sitz in Dortmund (Deutschland),

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. De Baere, der Richterin G. Steinfatt (Berichterstatterin) und des Richters K. Kecsmár,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des am 10. Mai 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen, gemäß den Art. 174 und 175 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellten Ersetzungsantrags der Klägerin sowie aufgrund der Stellungnahmen des EUIPO und der Rechtsvorgängerin der Klägerin, die am 17. Mai bzw. am 30. Mai 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehrt die Klägerin, die Task Food s.r.o., die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. August 2021 (Sache R 2324/2020‑5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 20. Mai 2019 stellte die Foodtastic GmbH beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke, die aufgrund eines am 17. November 2015 für das Wortzeichen ENERGY CAKE gestellten Antrags der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der energy cake GmbH, eingetragen worden war.

3        Die Nichtigerklärung wurde in Bezug auf die folgenden von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 35 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt:

–        Klasse 30: „Haferriegel; Flapjacks; Riegel auf Getreidebasis; Müsliriegel; Energieriegel“;

–        Klasse 35: „Einzelhandelsdienstleistungen und/oder Großhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen: Sportlernahrung in Riegelform, Haferriegel, Flapjacks, Riegel auf Getreidebasis, Müsliriegel, Energieriegel“.

4        Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) gestützt.

5        Am 14. Oktober 2020 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung auf der Grundlage der oben in Rn. 4 genannten Bestimmungen statt und erklärte die angegriffene Marke hinsichtlich der oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen für nichtig.

6        Am 7. Dezember 2020 legte energy cake gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

7        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde von energy cake mit der Begründung zurück, dass der in Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 genannte absolute Nichtigkeitsgrund der angegriffenen Marke entgegenstehe.

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

9        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Ersetzungsantrag

10      Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 hat der Prozessbevollmächtigte von Task Food mitgeteilt, dass diese Gesellschaft nunmehr Inhaberin der angegriffenen Marke sei und nach den Art. 174 und 175 der Verfahrensordnung des Gerichts an die Stelle von energy cake treten wolle.

11      Gemäß Art. 176 Abs. 1 bis 3 der Verfahrensordnung ergeht die Entscheidung über den Ersetzungsantrag durch mit Gründen versehenen Beschluss des Präsidenten oder in der das Verfahren beendenden Entscheidung, nachdem der Ersetzungsantrag den Parteien zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

12      Nach Art. 174 der Verfahrensordnung kann, wenn das von dem Rechtsstreit betroffene Recht des geistigen Eigentums von einem im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO Beteiligten auf einen Dritten übertragen worden ist, der Rechtsnachfolger beantragen, an die Stelle der ursprünglichen Partei im Verfahren vor dem Gericht zu treten. Gemäß Art. 176 Abs. 5 der Verfahrensordnung muss der Rechtsnachfolger, wenn dem Ersetzungsantrag stattgegeben wird, den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zum Zeitpunkt der Ersetzung befindet. Er ist an die Verfahrensschriftstücke gebunden, die von der Partei eingereicht wurden, an deren Stelle er tritt.

13      Außerdem ergibt sich aus den Art. 20 und 27 der Verordnung 2017/1001, dass der Rechtsnachfolger die sich aus einer Unionsmarke ergebenden Rechte geltend machen kann, nachdem der Rechtsübergang in das Register des EUIPO eingetragen worden ist.

14      Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte von Task Food, der neuen Inhaberin der mit der angegriffenen Marke verbundenen Rechte, das Gericht über den Übergang dieser Rechte von energy cake auf Task Food informiert und beantragt, Task Food im vorliegenden Verfahren an die Stelle von energy cake treten zu lassen. Er hat nachgewiesen, dass energy cake die angegriffene Marke am 31. Dezember 2021 an Task Food übertragen hatte, und darüber hinaus die Mitteilung über die am 1. März 2022 erfolgte Eintragung des Übergangs der angegriffenen Marke auf Task Food in das Register des EUIPO vorgelegt.

15      Unter diesen Umständen ist, nachdem die Parteien angehört worden sind und dem Ersetzungsantrag nicht widersprochen haben, Task Food zu gestatten, in der vorliegenden Rechtssache als Klägerin an die Stelle von energy cake zu treten.

 Zum Aufhebungsantrag

16      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar sind, da für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, d. h. der 17. November 2015, maßgeblich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, sowie Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Folglich sind hier, was das materielle Recht anbelangt, die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und von den Parteien in ihren Schriftsätzen vorgenommenen Verweise auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 sowie auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 als Verweise auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 sowie auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zu verstehen, die inhaltlich identisch sind.

18      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

19      Die Klägerin rügt, die Beschwerdekammer habe die angegriffene Marke zu Unrecht als beschreibend angesehen. Sie gliedert diesen Klagegrund in vier Teile, mit denen sie beanstandet, dass der beschreibende Charakter nicht in Bezug auf jede der betroffenen Waren und Dienstleistungen geprüft worden sei, und geltend macht, dass die Wörter „energy“ und „cake“ weder einzeln noch in ihrer Kombination beschreibend seien.

20      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften von Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

21      Nach der Rechtsprechung wird mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Unionsmarke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 7. November 2014, Kaatsu Japan/HABM [KAATSU], T‑567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 27).

22      Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, werden gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. November 2014, KAATSU, T‑567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 28).

23      Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 17).

24      Somit fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 16, vom 18. November 2015, Research Engineering & Manufacturing/HABM – Nedschroef Holding [TRILOBULAR], T‑558/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:858, Rn. 17, und vom 12. April 2016, Choice/EUIPO [Choice chocolate & ice cream], T‑361/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:214, Rn. 15).

25      Im vorliegenden Fall wendet sich die Klägerin nicht gegen die Feststellungen der Beschwerdekammer in den Rn. 33 bis 35 der angefochtenen Entscheidung, dass erstens die streitgegenständlichen Waren der Klasse 30, nämlich Lebensmittel, und die darauf bezogenen Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 sich an den allgemeinen Verkehr und insbesondere an Sportler richteten, zweitens die Großhandelsdienstleistungen der Klasse 35, die sich auf diese Waren bezögen, an Gewerbetreibende gerichtet seien und drittens die maßgeblichen Verkehrskreise den streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit begegneten. Ebenso wenig bestreitet die Klägerin, dass die Beschwerdekammer ihre Prüfung auf den englischsprachigen Teil dieser Verkehrskreise beschränken durfte.

26      Im Übrigen ist es nicht erforderlich, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

27      Außerdem hebt die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber den Umstand hervor, dass von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nur solche Zeichen erfasst werden, die dazu dienen, eine von den beteiligten Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. So kann auf der Grundlage dieser Bestimmung die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, ist jedoch selbst für die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin geltend macht, mit ihrer Feststellung, dass die angegriffene Marke beschreibend sei, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.

–       Zum ersten Teil: fehlende Prüfung des beschreibenden Charakters in Bezug auf jede der Waren und Dienstleistungen

31      Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung nicht konkret in Bezug auf jede der betroffenen Waren und Dienstleistungen begründet worden sei. Die Beschwerdekammer habe sich auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränkt. Es sei aber zwischen den eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu differenzieren, da sie sich stark voneinander unterschieden. Insbesondere bestehe dieser Unterschied zwischen den Haferriegeln, den Riegeln auf Getreidebasis und den Müsliriegeln einerseits und den Energieriegeln andererseits. Es wäre nämlich falsch, zu unterstellen, dass der Käufer eines Müsli- oder Haferriegels oder eines Riegels auf Getreidebasis beabsichtige, einen Energieriegel aufgrund seines hohen Energie- oder Kaloriengehalts zu erwerben.

32      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

33      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zum einen, dass sich die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf jede der Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen, dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Soweit es sich um das letztgenannte Erfordernis handelt, hat der Gerichtshof allerdings klargestellt, dass sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Der Gerichtshof hat sodann präzisiert, dass dies nur für Waren und Dienstleistungen gilt, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der bloße Umstand, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse des Abkommens von Nizza gehören, genügt hierfür nicht (Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C‑282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 40).

36      Um zu beurteilen, ob die von einer Unionsmarkenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen untereinander einen solchen Zusammenhang aufweisen, muss das Ziel dieser Beurteilung berücksichtigt werden, das darin besteht, die konkrete Beantwortung der Frage, ob die Marke, auf die sich der Antrag bezieht, unter eines der absoluten Eintragungshindernisse fällt, zu ermöglichen und zu erleichtern (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 32).

37      Demnach hat die Zuordnung der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu einer oder zu mehreren Gruppen oder Kategorien u. a. auf der Grundlage der Merkmale zu erfolgen, die ihnen gemeinsam sind und die für die Beurteilung der Frage, ob der angemeldeten Marke für diese Waren und Dienstleistungen ein bestimmtes absolutes Eintragungshindernis entgegengehalten werden kann, von Bedeutung sind. Daraus ergibt sich, dass eine solche Beurteilung konkret für die Prüfung jeder Anmeldung und gegebenenfalls für jedes der verschiedenen möglicherweise anwendbaren absoluten Eintragungshindernisse erfolgen muss (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 33).

38      Das Gericht hat ferner entschieden, dass die Homogenität der Waren oder Dienstleistungen im Sinne dieser Rechtsprechung im Hinblick auf den konkreten Grund für die Zurückweisung der in Rede stehenden Markenanmeldung beurteilt wird (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2016, Intesa Sanpaolo/EUIPO [START UP INITIATIVE], T‑529/15, EU:T:2016:747, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Im vorliegenden Fall geht aus Rn. 53 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer davon ausgegangen ist, dass sich die Homogenität daraus ergebe, dass es sich bei allen betroffenen Waren der Klasse 30 um Nahrungsmittel in Riegelform und bei den streitgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 um darauf bezogene Einzel- oder Großhandelsdienstleistungen handele. In den Rn. 43 und 45 der angefochtenen Entscheidung hat sie ferner darauf hingewiesen, dass es sich bei den fraglichen Waren um zu einer abgeflachten Masse verfestigte oder komprimierte Lebensmittel handele, die üblicherweise in kleinen, handlichen und leicht zu transportierenden Rationen portioniert würden, dem Körper besonders viele Kalorien zuführten und von der Beschwerdeführerin selbst als für Sportler bestimmt angesehen würden. Bei den mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Dienstleistungen handele es sich um den Einzel- oder Großhandel, auch im Internet, mit den fraglichen Waren (Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung).

40      Diese Analyse ist fehlerfrei. Die oben in Rn. 39 genannten objektiven Merkmale der fraglichen Waren und Dienstleistungen sind nämlich für die Prüfung des beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke relevant und gestatten es, diese Waren und Dienstleistungen für die Zwecke der Prüfung des hier in Rede stehenden Antrags auf Nichtigerklärung in Bezug auf dieses absolute Eintragungshindernis in einer einzigen und hinreichend homogenen Gruppe zusammenzufassen.

41      Dieses Ergebnis wird nicht durch die Argumente der Klägerin entkräftet, die die festgestellte Homogenität der betroffenen Waren und Dienstleistungen pauschal bestreitet, ohne konkret zu erläutern, worin sie sich unterscheiden sollen. Sie trägt im Wesentlichen nur vor, dass Energieriegel den Verbrauchern mehr Energie oder Kalorien zuführten als die anderen in Rede stehenden Waren, ohne jedoch ihre Ausführungen zu substantiieren. Es obliegt aber der Klägerin, darzutun, dass die Beurteilung der Beschwerdekammer fehlerhaft ist (Urteil vom 11. Juli 2019, Hauzenberger/EUIPO [TurboPerformance], T‑349/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:495, Rn. 46).

42      Im Übrigen geht aus den Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift hervor, dass sie selbst die fraglichen Waren, die sie als „Haferriegel“ bezeichnet, als eine homogene Gruppe betrachtet. Dieselbe Schlussfolgerung ergibt sich auch aus den Schriftsätzen, die sie bei den Instanzen des EUIPO eingereicht hat.

43      Daraus folgt, dass der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen ist.

–       Zum zweiten Teil: kein beschreibender Charakter des Wortes „energy“

44      Die Klägerin macht geltend, das Element „energy“ könne nicht bloß als allgemeiner Hinweis darauf verstanden werden, dass die angebotenen Waren Energie lieferten. Alle Lebensmittel hätten die Eigenschaft, Nährstoffe bzw. Kalorien zu enthalten, um den Körper (wieder) mit Energie zu versorgen; diese Tatsache sei nicht nur den maßgeblichen Verkehrskreisen, sondern jedem Durchschnittsmenschen bekannt. Ein gesonderter Hinweis, dass Lebensmittel Nährstoffe bzw. Kalorien enthielten, erfolge daher im Alltag nie.

45      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

46      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, es sei eine allgemein bekannte Tatsache, dass das englische Wort „energy“ im Zusammenhang mit Getränken und Lebensmitteln verwendet werde, um darauf hinzuweisen, dass diese den Körper mit besonders viel Energie versorgten, z. B. weil sie sehr kalorien- oder koffeinhaltig seien.

47      Diesen Ausführungen der Beschwerdekammer ist beizupflichten. Auch wenn es, wie die Klägerin geltend macht, allen Lebensmitteln inhärent ist, dass sie dem Körper Energie zuführen, deutet das Wort „energy“, das auf Deutsch „Energie“ bedeutet, als erster Teil der angegriffenen Marke, die für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen eingetragen wurde, klar darauf hin, dass die fraglichen Lebensmittel dem Organismus eine besonders hohe Energiezufuhr verschaffen sollen und dass sich die fraglichen Dienstleistungen auf solche Lebensmittel beziehen. Somit assoziieren die maßgeblichen Verkehrskreise das Wort „energy“ mit Waren, die besonders energiesteigernde oder belebende Nährstoffe und eine große Menge an Zucker, Koffein oder anderen stimulierenden Zutaten enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Monster Energy/HABM – Balaguer [icexpresso + energy coffee], T‑61/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:750, Rn. 64). Da sich die Einzel- oder Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, für die die angegriffene Marke eingetragen wurde, auf die fraglichen Waren beziehen, verstehen die maßgeblichen Verkehrskreise außerdem ohne Weiteres, dass es sich insbesondere um Verkaufsdienstleistungen speziell für energiereiche Sportlernahrung handelt, wie sich im Wesentlichen aus Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung ergibt.

48      Die maßgeblichen Verkehrskreise werden also das Wort „energy“ als Hinweis auf eines der wesentlichen Merkmale der betroffenen Waren und Dienstleistungen verstehen.

49      Folglich ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Zum dritten Teil: kein beschreibender Charakter des Wortes „cake“

50      Die Klägerin macht geltend, die Definition des Wortes „cake“ in der angefochtenen Entscheidung sei nicht zutreffend. Die vom EUIPO zitierte Definition aus dem Oxford English Dictionary impliziere klar, dass es sich bei dem mit dem Wort „cake“ bezeichneten Lebensmittel um eine größere, abgerundete Masse handele und dass dieses Wort zur Bezugnahme auf Torten oder Kuchen verwendet werde. Bei der angebotenen Ware handele es sich hingegen um Haferriegel, welche sich sowohl in ihrer Form als auch in ihrem Geschmack, in ihrer Substanz und in ihrer Bestimmung erheblich von Kuchen, Brot oder sonstigen Backwaren unterschieden. Für die betroffenen Waren sei auch keine Verwendung oder Bestimmung als „cake“ im Sinne von Torte oder Kuchen angedacht, was für die maßgeblichen Verkehrskreise eindeutig sei.

51      Es bestehe nicht bereits deshalb eine Identität zwischen verschiedenen Waren, weil einige ihrer Eigenschaften identisch seien. Haferriegel stellten nicht automatisch Kuchen (geschweige denn Torten) oder Brot dar, nur weil sie ebenfalls gebacken würden. Die Eintragung der angegriffenen Marke sei nicht für Waren erfolgt, die sich als Kuchen, „cakes“ oder Torten qualifizieren ließen. Auch im Zusammenhang mit Vertrieb und Werbung bezeichne die Klägerin ihre Waren nicht als Kuchen, „cakes“ oder Torten.

52      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

53      Insbesondere aus den Rn. 38, 46 und 48 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Beschwerdekammer unter Verweis auf die Definition in der Online-Version des Oxford English Dictionary angenommen hat, dass sich der englische Begriff „cake“ nicht nur auf Kuchen oder Torten beziehe, sondern auch auf eine Portion eines Lebensmittels, das zu einer abgeflachten Masse verfestigt oder komprimiert worden sei, insbesondere in Riegelform, weshalb die englischsprachigen Verkehrskreise die Ausdrücke „energy bar“ und „energy cake“ als Synonyme wahrnähmen.

54      Insoweit hat die Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Instanzen des EUIPO hinsichtlich der Frage, ob der angegriffenen Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung ein Eintragungshindernis entgegenstand, neben den von den Parteien vorgebrachten Argumenten und Tatsachen auch auf offenkundige Tatsachen stützen können, also auf Tatsachen, die jeder kennen kann oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2019, All Star/EUIPO – Carrefour Hypermarchés [Form einer Schuhsohle], T‑611/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:210, Rn. 46, und vom 10. Juni 2020, Louis Vuitton Malletier/EUIPO – Wisniewski [Darstellung eines Schachbrettmusters], T‑105/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:258, Rn. 24). Zu den offenkundigen Tatsachen aus allgemein zugänglichen Quellen gehören Informationen aus Standardwörterbüchern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Abbott Laboratories/HABM [RESTORE], T‑363/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:662, Rn. 31, und Beschluss vom 23. November 2015, Actega Terra/HABM – Heidelberger Druckmaschinen [FoodSafe], T‑766/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:913, Rn. 36).

55      Im vorliegenden Fall macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass das englische Wort „cake“ ausschließlich eine größere, abgerundete Masse bezeichne und zur Bezugnahme auf Torten oder Kuchen verwendet werde.

56      In dem Wörterbuch, auf das die Beschwerdekammer verwiesen hat und dessen Richtigkeit oder Relevanz von der Klägerin nicht bestritten worden ist, wird das Wort „cake“ u. a. wie folgt definiert: eine Portion dünnes, hart gebackenes Haferflockenbrot, ein Haferkuchen, eine Masse oder Portion von Lebensmitteln, die normalerweise in eine abgerundete, abgeflachte Form gebracht und häufig von beiden Seiten gebacken wird, oder eine Portion eines Lebensmittels, das zu einer abgeflachten Masse verfestigt oder komprimiert wurde.

57      Auch wenn das Wort „cake“ also für die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise auf ein Lebensmittel mit abgerundeter Form verweisen kann, ist dies nicht immer der Fall. Wie sich aus der oben in Rn. 56 zuletzt angeführten Definition ergibt, kann als „cake“ eine Portion eines Lebensmittels bezeichnet werden, das zu einer abgeflachten Masse verfestigt oder komprimiert wurde, und zwar insbesondere in Riegelform, was den hier in Rede stehenden Waren der Klasse 30 entspricht. Jedenfalls bedeutet das Adjektiv „abgerundet“ nicht notwendigerweise „rund“, sondern vielmehr, dass die Enden des beschriebenen Objekts, hier des „cake“, nicht spitz zulaufend sind, wie auch das Online-Wörterbuch Merriam Webster belegt.

58      Dieses Ergebnis wird zum einen durch das Cambridge Advanced Learner’s Dictionary von 2013 bestätigt, in dem das Wort „cake“ u. a. als ein süßes Lebensmittel, das aus einer Mischung von Mehl, Eiern, Fett und Zucker besteht, oder als ein kleiner, flacher Gegenstand definiert wird, der durch Ausübung von Druck auf eine weiche Substanz gewonnen wird, und zum anderen durch den allgemein bekannten Umstand gestützt, dass eines der Synonyme des Wortes „cake“ im Englischen das Wort „bar“ im Sinne von „Riegel“ ist, wie u. a. das Wörterbuch der Synonyme der englischen Sprache Collins Paperback English Thesaurus von 2001 belegt.

59      Die Klägerin hat im Übrigen nicht die in Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung dargelegte und durch Verweis auf das Online-Wörterbuch Lexico belegte Feststellung der Beschwerdekammer beanstandet, wonach das Wort „Flapjack“ wie folgt beschrieben wird: „a sweet dense cake made from oats, golden syrup, and melted butter, served in rectangles“ (ein süßer, dichter „cake“ aus Hafer, goldenem Sirup und geschmolzener Butter, serviert in rechteckiger Form). Demnach ist das Wort „cake“ gerade die Definition eines Flapjacks.

60      Da sich die Einzel- oder Großhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, für die die angegriffene Marke eingetragen wurde, auf die fraglichen Waren beziehen, weist der Bestandteil „cake“ der angegriffenen Marke die maßgeblichen Verkehrskreise außerdem unmittelbar darauf hin, dass diese Dienstleistungen insbesondere den Vertrieb von Lebensmitteln betreffen, die zu einer abgeflachten Masse verfestigt oder komprimiert wurden, insbesondere in Riegelform.

61      Unter diesen Umständen verweist auch das Wort „cake“ in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise auf eines der wesentlichen Merkmale der betroffenen Waren.

62      Folglich ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Zum vierten Teil: kein beschreibender Charakter der Kombination der Wörter „energy“ und „cake“

63      Die Klägerin macht geltend, bei der angegriffenen Marke handele es sich um eine sprachliche Neuschöpfung, die weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch in der Umgangssprache und auch nicht in der Fachsprache eines bestimmten Verkehrskreises verwendet werde. Aus diesem Grund gebe es keine Definition im deutschen Wörterbuch Duden, im englischen Wörterbuch Merriam-Webster, im Oxford English Dictionary oder in der Online-Enzyklopädie Wikipedia. Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen bestehe, als beschreibend ansehen zu können, genüge es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt werde, sondern ein solcher Charakter müsse auch für die Neuschöpfung selbst festgestellt werden. Die maßgeblichen Verkehrskreise seien aber nicht in der Lage, aus der angegriffenen Marke auf eine mittelbare und ohne weiteres Nachdenken erkennbare Aussage über die Natur, die Beschaffenheit oder ein ähnliches Merkmal der betroffenen Waren zu schließen. Die angegriffene Marke sei somit höchstens als sehr ungewöhnliche Wortverbindung das Ergebnis einer rein lexikalischen Erfindung.

64      Unter Verweis auf das Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM (C‑383/99 P, EU:C:2001:461, Rn. 42 bis 44), macht die Klägerin geltend, dass die Kombination der Wörter „energy“ und „cake“, selbst wenn sie beschreibend wäre, dies in einem rein technischen Sinn und jedenfalls in einem zulässigen Rahmen wäre, da sie ausschließlich auf bestimmte Eigenschaften der betroffenen Waren hinweise, ohne sie in sprachlicher oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen.

65      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

66      Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn mindestens eine seiner potenziellen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2020, achtung!/EUIPO, C‑214/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:632, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Oktober 2017, Kuka Systems/EUIPO [Matrix light], T‑87/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:732, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Ferner spielt es nach der Rechtsprechung keine Rolle, ob andere Zeichen oder Angaben, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die fragliche Marke besteht, oder Synonyme zur Bezeichnung derselben Merkmale der im Eintragungsantrag erwähnten Waren oder Dienstleistungen existieren. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 muss die Marke zwar, um unter das dort genannte Eintragungshindernis zu fallen, „ausschließlich“ aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt diese Vorschrift nicht, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 57 und 101, sowie vom 29. Januar 2015, Zitro IP/HABM – Gamepoint [SPIN BINGO], T‑665/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:55, Rn. 42).

68      Die Beschwerdekammer war im Wesentlichen der Auffassung, dass die angegriffene Marke, die aus einer den Sprachgewohnheiten des Englischen entsprechenden Wortkombination gebildet worden sei, aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zum einen auf eine Portion eines Lebensmittels hinweise, das zu einer abgeflachten Masse verfestigt oder komprimiert worden sei, schnell und bequem vor, bei oder nach intensiven physischen Aktivitäten konsumiert werden könne und dem Körper besonders viel Energie in Form von Kalorien zuführe, und zum anderen ein Hinweis auf Dienstleistungen des Vertriebs dieser Waren sei, so dass diese Marke den Gegenstand oder die Art der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen beschreibe. Im Übrigen sei der Ausdruck „energy cake“ im Bereich der Sportlernahrung entgegen dem Vorbringen der Klägerin wohlbekannt und werde dort schon seit Langem verwendet.

69      Diese Analyse wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

70      Wie oben in den Rn. 48 und 61 festgestellt, sind nämlich die beiden Bestandteile, aus denen sich die angegriffene Marke zusammensetzt, jeweils für die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibend. Gemäß der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung genügt es allerdings nicht, dass für jeden dieser Bestandteile ein beschreibender Charakter festgestellt wird, sondern ein solcher Charakter muss auch für die sprachliche Neuschöpfung oder, wie hier, die Kombination der betreffenden Wörter festgestellt werden.

71      Aus der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass die angegriffene Marke selbst für die Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend ist, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Wortkombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Marke infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der den Bestandteilen „energy“ und „cake“ zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Bei dieser Prüfung ist auch die Analyse der angegriffenen Marke anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung.

72      Im vorliegenden Fall handelt es sich erstens, wie sich im Wesentlichen aus den Rn. 39 bis 41, 43 und 46 der angefochtenen Entscheidung ergibt, bei dem Begriff „energy cake“ um einen den englischen Grammatikregeln entsprechenden Ausdruck, der zwei für die maßgeblichen Verkehrskreise leicht erkennbare englische Wörter kombiniert und in dem das Wort „energy“ das Wort „cake“ präzisiert. Dies wird durch die in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung angeführte Definition des Wortes „cake“ aus dem Oxford English Dictionary bestätigt, wonach dieses Wort „[h]äufig mit [einem] modifizierende[n] Wort [verknüpft wird], das die Hauptzutat angibt“. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin stellt die Kombination dieser beiden Wörter in – nach Maßgabe der Grammatik und der Struktur der englischen Sprache – korrekter Reihenfolge keine lexikalische Erfindung dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Katjes Fassin/HABM [Yoghurt-Gums], T‑366/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:256, Rn. 23 bis 25, vom 23. September 2015, Reed Exhibitions/HABM [INFOSECURITY], T‑633/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:674, Rn. 37 und 38, sowie vom 30. September 2015, Ecolab USA/HABM [GREASECUTTER], T‑610/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:737, Rn. 28).

73      Die Verbindung zweier Begriffe ohne jede grafische oder inhaltliche Änderung weist nämlich keinerlei zusätzliches Merkmal auf, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die mit ihm gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2015, Universal Utility International/HABM [Greenworld], T‑106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 31).

74      So verhält es sich auch bei der im vorliegenden Fall angegriffenen Marke, die nichts anderes bedeutet als die bloße Summe ihrer Bestandteile, so dass die Kombination dieser Bestandteile nicht über deren Summe hinausgeht. Selbst wenn der fragliche Begriff nicht in Wörterbüchern aufgeführt ist, ist dieser Umstand für die Prüfung des beschreibenden Charakters ohne Belang (Urteile vom 12. Januar 2000, DKV/HABM [COMPANYLINE], T‑19/99, EU:T:2000:4, Rn. 26, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 25). Im vorliegenden Fall kann er aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise u. a. auf eine Portion eines Lebensmittels in Riegelform verweisen, das zu einer abgeflachten Masse verfestigt oder komprimiert wurde und dem Körper besonders viel Energie zuführt.

75      Zweitens ist die Beschwerdekammer somit in den Rn. 43 und 45 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass zum einen der Verbraucher, wenn er die angegriffene Marke auf diesen Waren oder ihrer Verpackung sieht, sie schlichtweg als Hinweis auf den Zweck oder die Art der damit gekennzeichneten Waren sehen wird, also als Hinweis auf ein portioniertes Lebensmittel, das schnell und bequem vor, bei oder nach intensiven physischen Aktivitäten konsumiert werden kann und die Energiereserven des Körpers umgehend wieder auffüllt, und dass zum anderen der Verbraucher folglich, wenn er das Anmeldezeichen im Groß- oder Einzelhandel sieht, es als Hinweis auf die Art der verkauften Waren verstehen wird.

76      Die Marke ENERGY CAKE weist somit einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen auf, der es den betreffenden Verkehrskreisen – darunter insbesondere Personen, die Sportlernahrung kaufen – ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu erkennen.

77      Im Übrigen bringt die Klägerin selbst zum Ausdruck, welchen Eindruck die Verkehrskreise von der angegriffenen Marke haben können, da sie ihre Waren als Energielieferanten bewirbt. So preist sie den Nutzen an, den ihre Waren wegen ihres Energiewerts sowohl für die geistige Betätigung (z. B. Studium) als auch für körperliche Aktivitäten wie Sport haben sollen.

78      Drittens wird die oben in Rn. 76 gezogene Schlussfolgerung dadurch bestätigt, dass die Klägerin nicht die Relevanz der Beispiele in Frage gestellt hat, die die Beschwerdekammer in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung zur Ergänzung und Bestätigung der offenkundigen Tatsache angeführt hat, dass das englischsprachige Publikum seit vielen Jahren mit Energieriegeln konfrontiert wird, die als „energy bars“ oder „energy cakes“ bezeichnet werden.

79      Viertens vermag auch das oben in Rn. 64 wiedergegebene Argument der Klägerin nicht zu überzeugen. Denn im Unterschied zu der Marke, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM (C‑383/99 P, EU:C:2001:461), ergangen ist, nämlich Baby-dry, stellt die angegriffene Marke keine lexikalische Erfindung dar (siehe oben, Rn. 72), und die Kombination der Begriffe „energy“ und „cake“ ändert nichts am beschreibenden Aussagegehalt dieser Marke, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres so wahrgenommen werden wird, dass sie im gewöhnlichen Sprachgebrauch die wesentlichen Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden daher keine Schwierigkeiten haben, die Bedeutung der Marke als Ganzes zu erfassen. Dies gilt umso mehr, als die Struktur der angegriffenen Marke als üblich anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2021, Micron Technology/EUIPO [INTELLIGENCE, ACCELERATED], T‑386/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:422, Rn. 40).

80      Der vierte Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen, und demnach ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

81      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreiche, um das Eintragungshindernis zu überwinden. Selbst wenn man annähme, dass die angegriffene Marke für die maßgeblichen Verkehrskreise ohne Weiteres verständlich wäre, wäre sie aufgrund einer gewissen Originalität, ihrer Prägnanz, ihrer schlichten und anschaulichen Zusammensetzung sowie ihrer Kürze leicht merkfähig, was ein Indiz für Unterscheidungskraft sei. Überdies sei der Ausdruck „energy cake“, der sich aus der Verbindung der Begriffe „energy“ und „cake“ ergebe, nicht lexikalisch nachweisbar und stelle eine neue Wortfolge dar.

82      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

83      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, das in Rede stehende Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der in dieser Vorschrift aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 2013, Getty Images [US]/HABM, C‑70/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:875, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Da das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 genannte Eintragungshindernis von der Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei auf die Waren und Dienstleistungen angewandt wurde, für die auch das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung genannte Eintragungshindernis gilt, ist der zweite Klagegrund als ins Leere gehend zurückzuweisen (Urteil vom 10. Oktober 2018, L-Shop-Team/EUIPO [bags2GO], T‑561/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:670, Rn. 53).

85      Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

86      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

87      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Task Food s.r.o. wird gestattet, als Klägerin an die Stelle der energy cake GmbH zu treten.

2.      Die Klage wird abgewiesen.

3.      Task Food trägt die Kosten.

De Baere

Steinfatt

Kecsmár

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. September 2022.

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

E. Coulon

 

A. Marcoulli


*      Verfahrenssprache: Deutsch.