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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 15. Oktober 2003

in der Rechtssache T-372/02: Internationaler Hilfsfonds e.V. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Entwicklungszusammenarbeit - Amt der Europäischen Gemeinschaft für humanitäre Hilfe [ECHO] - Partnerschaftsrahmenvertrag für die Kofinanzierung von Maßnahmen von Nichtregierungsorganisationen [NGO] - Ablehnung der Bewerbung des Klägers - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit)

(Verfahrenssprache: Englisch)

In der Rechtssache T-372/02, Internationaler Hilfsfonds e.V. mit Sitz in Rosbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Kaltenecker, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Wilderspin und S. Fries), erstens wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 2002, mit der sie den Antrag des Klägers auf Unterzeichnung eines Partnerschaftsrahmenvertrags mit dem Amt der Europäischen Gemeinschaft für humanitäre Hilfe (ECHO) abgelehnt hat, zweitens wegen Verurteilung der Kommission, den Kläger wieder in die Situation von 1996 zu versetzen, als er seinen Antrag auf Unterzeichnung eines Partnerschaftsrahmenvertrags eingereicht hatte, oder, hilfsweise, dem Kläger anzubieten, den derzeit geltenden Partnerschaftsrahmenvertrag zu unterzeichnen, und drittens wegen Verurteilung der Kommission, dem Kläger die Kosten zu erstatten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten entstanden sind, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke - Kanzler: H. Jung - am 15. Oktober 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die Klage wird in vollem Umfang als unzulässig abgewiesen.

2.    Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

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1 - ABl. C 31 vom 8.2.2003.