Language of document : ECLI:EU:T:2004:209

Rechtssache T-370/02

Alpenhain-Camembert-Werk u. a.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 – Eintragung einer Ursprungsbezeichnung – ‚Feta‘ – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Unzulässigkeit“

Leitsätze des Beschlusses

1.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen – Klage von Unternehmen, die Feta-Käse in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsstaat dieses Käses produzieren – Unzulässigkeit

(Artikel 230 Absatz 4 EG; Verordnung Nr. 2081/92 des Rates; Verordnung Nr. 1829/2002 der Kommission)

2.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Auslegung contra legem des Erfordernisses individueller Betroffenheit – Unzulässigkeit

(Artikel 230 Absatz 4 EG)

1.      Die Verordnung Nr. 1829/2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 stellt, soweit darin die Bezeichnung „Feta“ als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen wird, eine Maßnahme allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 249 Absatz 2 EG dar, da sie allen Unternehmen, deren Erzeugnisse den vorgeschriebenen geografischen und qualitativen Anforderungen entsprechen, das Recht gewährt, die Erzeugnisse unter der genannten Bezeichnung zu vermarkten, während sie dieses Recht allen Unternehmen versagt, deren Erzeugnisse diese Voraussetzungen, die für sämtliche Unternehmen gleich sind, nicht erfüllen, und damit für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen entfaltet.

Die Verordnung kann daher eine natürliche oder juristische Person nur dann individuell betreffen, wenn sie diese wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und deshalb in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung. Dies ist bei bestimmten Unternehmen, die Feta-Käse außerhalb von dessen Herkunftsmitgliedstaat Griechenland produzieren, nicht der Fall.

Der bloße Umstand, dass diese Unternehmen unter der begrenzten Zahl von Feta-Produzenten in der Europäischen Gemeinschaft zu den wichtigsten gehören und in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind und ihre Produkte unter der geschützten Bezeichnung vermarkten, mehr als 90 % des dort hergestellten Feta erzeugen, reicht nicht aus, um sie aus dem Kreis aller anderen von der Verordnung Nr. 1829/2002 betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, da ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung und damit seinen normativen Charakter nicht dadurch verliert, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen.

Auch die Tatsache, dass bei der Eintragung der geschützten Bezeichnung auf das vereinfachte Verfahren zurückgegriffen wurde, kann keine Verletzung der Verfahrensrechte dieser Unternehmen darstellen, da die Verordnung Nr. 2081/92 dem Einzelnen keine besonderen Verfahrensgarantien auf Gemeinschaftsebene einräumt.

(vgl. Randnrn. 54-56, 58-59, 67)

2.      Die nach Artikel 230 Absatz 4 EG erforderliche Voraussetzung des individuellen Interesses ist zwar im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände auszulegen, die einen Kläger individualisieren können, doch kann eine solche Auslegung nicht zum Wegfall der fraglichen, ausdrücklich im EG-Vertrag vorgesehenen Voraussetzung führen, ohne dass die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten werden. Folglich kann eine natürliche oder juristische Person, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, keinesfalls Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung erheben.

(vgl. Randnr. 72)