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Rechtsmittel, eingelegt am 3. Februar 2010 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. November 2009 in der Rechtssache F-11/09, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-44/10 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

jedenfalls den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ausnahmslos aufzuheben;

festzustellen, dass die Klage, auf die der angefochtene Beschluss ergangen ist, in vollem Umfang und ausnahmslos zulässig war;

den im ersten Rechtszug gestellten Klageanträgen in vollem Umfang und ausnahmslos stattzugeben;

die Kommission zu verurteilen, ihm sämtliche von ihm getragenen Kosten, Gebühren und Honorare aller bisher durchlaufenen Instanzen zu erstatten;

hilfsweise: die Sache zu erneuter Entscheidung in anderer Besetzung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 25. November 2009. Mit diesem Beschluss wurde eine Klage, die die Weigerung der Kommission, die Krankheitskosten des Rechtsmittelführers zu 100 % zu übernehmen, zum Gegenstand hatte, als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Forderungen macht der Rechtsmittelführer geltend: falsche Auslegung und Anwendung des Begriffs der Begründung einer Entscheidung eines Organs der Europäischen Union, des Begriffs der Ergänzung der Begründung einer Entscheidung und der Rechtsgrundsätze über die Beweiserhebung und -würdigung.

Der Rechtsmittelführer macht außerdem eine falsche Auslegung und Anwendung des Begriffs der anfechtbaren Handlung sowie des Begriffs der eine frühere Entscheidung lediglich bestätigenden Entscheidung geltend.

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