Language of document : ECLI:EU:T:2015:237





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. April 2015 –

Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat

(Verbundene Rechtssachen T‑558/12 und T‑559/12)

„Dumping – Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China – Änderung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls – Art. 2 Abs. 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Ermittlung der Dumpingspanne – Berichtigungen – Begründungspflicht“

1.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis – Auslegung der Antidumping-Grundverordnung unter Berücksichtigung des Antidumpingkodex des GATT von 1994 – Verpflichtung zur Berücksichtigung aller vergleichbaren Ausfuhren und nicht nur der Ausfuhren nach der Union – Verpflichtung zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Preise anhand der Berichtigungsmethode (Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, „Antidumpingkodex von 1994“, Art. 2.4.2; Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 10 und 11)(vgl. Rn. 32 bis 40)

2.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis – Gerechter Vergleich – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 10 und 11) (vgl. Rn. 46-48, 71)

3.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis – Ausschluss bestimmter Warentypen vom Vergleich und anschließende allgemeine Anwendung der Höhe des Dumpings auf alle Typen der betroffenen Ware – Anwendbarkeit der Rechtsprechung und der Entscheidungspraxis zum Mechanismus der Nullbewertung – Fehlen – Zulässigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 11) (vgl. Rn. 60, 85-88, 94)

4.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft – Vergleich mit dem Preis eines Drittlands mit Marktwirtschaft – Möglicher Rückgriff, abweichend vom Erfordernis der Auswahl eines entsprechenden Drittlands, auf eine andere angemessene Grundlage – Voraussetzungen – Unanwendbarkeit der vorrangigen Methode der Auswahl eines entsprechenden Drittlands (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 7 Buchst. a) (vgl. Rn. 68, 69)

5.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis – Berichtigungen – Voraussetzungen – Beweislast – Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der Waren – Folgen – Differenzierung der Waren nach dem Typ und Ausschluss bestimmter Typen vom Vergleich – Ansatz, der einen gerechten Vergleich ermöglicht (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 10) (vgl. Rn. 73-80, 101, 102)

6.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis – Verpflichtung zur Berücksichtigung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises – Fehlen (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 8, 9 und 11) (vgl. Rn. 91, 92)

7.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis – Berichtigungen – Unterschiedliche Effizienz im Verbrauch und in der Produktivität – Umstände, die nicht zwangsläufig die Vergleichbarkeit zwischen dem Preis und dem Normalwert in einem entsprechenden Drittland mit Marktwirtschaft und dem Ausfuhrpreis in einem Land ohne Marktwirtschaft beeinträchtigen (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 7 Buchst. a, 10 und 11) (vgl. Rn. 110)

8.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis – Berichtigungen – Zu berücksichtigende Kriterien – Unterschiede bei den Kosten – Erforderlicher Nachweis der Auswirkung auf die Preise und ihre Vergleichbarkeit (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 10) (vgl. Rn. 113, 114, 118)

9.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Durchführungsverordnung, durch die eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen geändert wird (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 924/2012 des Rates) (vgl. Rn. 121-123)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 275, S. 1)

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Changshu City Standard Parts Factory und die Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union und der European Industrial Fasteners Institute AISBL (EIFI) entstandenen Kosten.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.