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Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2012 - Abdulrahim/Rat und Kommission

(Rechtssache T-127/09)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Verordnung [EG] Nr. 881/2002 - Streichung des Betroffenen von der Liste der betroffenen Personen und Institutionen - Nichtigkeitsklage - Erledigung - Schadensersatzklage - Fehlender Kausalzusammenhang)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Abdulbasit Abdulrahim (London, Vereimigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Jones, Barrister, und M. Arani, Solicitor, dann E. Grieves, Barrister, und H. Miller, Solicitor)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Finnegan und R. Szostak) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Paasivirta und G. Valero Jordana)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur 103. Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (ABl. L 345, S. 60) geänderten Fassung oder der letztgenannten Verordnung und auf Ersatz des Schadens, der durch diese Rechtsakte entstanden sein soll

Tenor

Der Antrag auf Nichtigerklärung ist erledigt.

Der Schadensersatzantrag wird zurückgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die von Herrn Abdulbasit Abdulrahim im Rahmen des Antrags auf Nichtigerklärung bis zum 18. Januar 2011 aufgewandten Kosten und hat der Kasse des Gerichts die hierfür als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge zu erstatten.

Herr Abdulbasit Abdulrahim trägt neben seinen eigenen Kosten sämtliche vom Rat der Europäischen Union aufgewandten Kosten und die von der Kommission nach dem 18. Januar 2011 im Rahmen des Antrags auf Nichtigerklärung aufgewandten Kosten sowie sämtliche von diesen beiden Organen im Rahmen des Antrags auf Schadensersatz aufgewandten Kosten.

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1 - ABl. C 167 vom 18.7.2009.