Language of document : ECLI:EU:T:2023:537

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

13. September 2023(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke KAUFDAS ONLINE – Ältere Unionswortmarke KAUFLAND und ältere Unionsbildmarke Kaufland – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑488/22,

Kaufdas.online sp. z o.o. mit Sitz in Gubin (Polen), vertreten durch Rechtsanwalt P. Kurcman,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Ringelhann und E. Nicolás Gómez als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Kaufland Dienstleistung GmbH & Co. KG mit Sitz in Neckarsulm (Deutschland),

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli sowie der Richter S. Frimodt Nielsen und W. Valasidis (Berichterstatter),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehrt die Klägerin, die Kaufdas.online sp. z o.o., die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 30. Mai 2022 (Sache R 1972/2021-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Sachverhalt

2        Am 23. August 2019 beantragte die Klägerin beim EUIPO die Eintragung einer Unionsmarke für folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klasse 35 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Baumaterialien; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf handbetätigte Geräte für Bauzwecke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf handbetätigte Werkzeuge für Bauzwecke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf sanitäre Anlagen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf chemische Erzeugnisse für landwirtschaftliche Zwecke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf chemische Erzeugnisse für gartenwirtschaftliche Zwecke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf chemische Erzeugnisse für forstwirtschaftliche Zwecke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektronische Haushaltsgeräte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Einrichtungsgegenstände; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Baumaschinen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf gartenwirtschaftliche Produkte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf gartenwirtschaftliche Geräte; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf chemische Erzeugnisse für gartenwirtschaftliche Zwecke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektrische Haushaltsgeräte; Werbung zur Förderung des elektronischen Handels; Werbung in elektronischen Medien und speziell im Internet; Vermietung von Werbeflächen in elektronischen Medien und in weltweiten Informationsnetzen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Autozubehör; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Beleuchtung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Möbel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Gartenartikel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kleineisenwaren; Online-Bestelldienste; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops; Durchführung von online Auktionen, wobei die öffentliche Bekanntgabe der zu versteigernden Artikel durch den Verkäufer und die Abgabe von Angeboten elektronisch über das Internet erfolgt.“

4        Am 13. Dezember 2019 legte Kaufland Dienstleistung Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen ein.

5        Der Widerspruch wurde auf folgende ältere Marken gestützt: die unter der Nr. 17 777 962 eingetragene Unionswortmarke KAUFLAND und die unter der Nr. 10 987 352 eingetragene Unionsbildmarke Kaufland, die u. a. Dienstleistungen der Klasse 35 erfassen.

6        Als Widerspruchsgründe wurden Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) angeführt.

7        Am 28. September 2021 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 statt.

8        Am 26. November 2021 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

9        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass für alle erfassten Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bestehe.

 Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 28. September 2021 aufzuheben;

–        die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten der Verfahren vor dem EUIPO aufzuerlegen.

11      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Die Klägerin macht mit ihrer Klage als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend, da die Beschwerdekammer zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen festgestellt habe.

13      Sie trägt insbesondere vor, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung folgende Aspekte fehlerhaft beurteilt habe:

–        Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise;

–        Vergleich der betreffenden Dienstleistungen;

–        Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung;

–        umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr.

14      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Die Gefahr von Verwechslungen schließt die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

15      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Gefahr der Verwechslung umfassend zu beurteilen, nämlich danach, wie die betreffenden Zeichen und die betreffenden Waren oder Dienstleistungen auf das relevante Publikum wirken, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, und zwar insbesondere die Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im Licht dieser Grundsätze ist die Begründetheit des einzigen Klagegrundes zu prüfen.

18      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Verwechslungsgefahr, wie dies die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer getan haben, auf der Grundlage der unter der Nr. 17 777 962 eingetragenen älteren Unionswortmarke KAUFLAND beurteilt wird.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

19      In den Rn. 20 und 21 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise zum einen aus Warenherstellern, deren Absatz durch die in Rede stehenden Dienstleistungen gefördert werden solle und deren Aufmerksamkeitsgrad für die Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen durchschnittlich sowie für alle anderen Dienstleistungen hoch sei, und zum anderen aus gewöhnlichen Verbrauchern bestehe, deren Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich sei.

20      In Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Prüfung der Verwechslungsgefahr auf italienischsprachige oder spanischsprachige Verbraucher der maßgeblichen Verkehrskreise beschränkt werden könne. Sie hat sich den Feststelllungen der Widerspruchsabteilung angeschlossen, wonach für den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen auf den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise abzustellen sei, der kein Deutsch verstehe und zu dem insbesondere die italienischsprachigen und die spanischsprachigen Verbraucher gehörten.

21      Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus dem breiten Publikum und dem Fachpublikum zusammensetzten. Hingegen sei der von der Beschwerdekammer angenommene Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise unzutreffend, da im Bereich der Dienstleistungsmarken von einem höheren Grad der Aufmerksamkeit des Publikums auszugehen sei als bei „gewöhnlichen“ Marken zur Kennzeichnung von Waren.

22      Daher sei bei einem erheblichen Teil der Verkaufsdienstleistungen der Grad der Aufmerksamkeit der Käufer als überdurchschnittlich hoch anzusehen, was auf bestimmte Merkmale der Waren oder die Eigenschaften der Käufer dieser Waren zurückzuführen sei. Dies gelte insbesondere für „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Baumaschinen“, „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Baumaterialien“ und „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf sanitäre Anlagen“.

23      Ferner habe die Beschwerdekammer keinerlei Argumente für die Behauptung vorgebracht, dass der Grad der Aufmerksamkeit des Publikums im Allgemeinen durchschnittlich sei.

24      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

25      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es für die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke ausreicht, dass in einem Teil der Europäischen Union oder für einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Juni 2023, Brooks England/EUIPO – Brooks Sports [BROOKS ENGLAND], T‑63/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:312, Rn. 76).

27      Ferner ist nach der Rechtsprechung für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr das Publikum mit dem geringsten Aufmerksamkeitsgrad maßgeblich (vgl. Urteil vom 20. Mai 2014, Argo Group International Holdings/HABM – Arisa Assurances [ARIS], T‑247/12, EU:T:2014:258, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Wie die Beschwerdekammer ausführt, handelt es sich bei den Dienstleistungen der Klasse 35 im Wesentlichen um Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf eine große Vielfalt an Waren. Sie richten sich daher in erster Linie an Warenhersteller, deren Absatz auf diese Weise gefördert werden soll. Der Aufmerksamkeitsgrad dieser Verkehrskreise ist hinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen durchschnittlich. Neben dem Fachpublikum umfassen die maßgeblichen Verkehrskreise auch die Empfänger dieser Dienstleistungen, die mit diesen Dienstleistungen zum Verbrauch der betreffenden Waren animiert werden sollen, im vorliegenden Fall also die gewöhnlichen Verbraucher, die zur breiten Öffentlichkeit gehören und deren Aufmerksamkeitsgrad in der Regel durchschnittlich ist. Außerdem war die Beschwerdekammer, wie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, der Auffassung, dass das relevante Publikum allen weiteren von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 35 einen hohen Grad an Aufmerksamkeit widme.

29      In Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer ist festzustellen, dass die Klasse 35 Dienstleistungen für eine große Vielfalt an Waren erfasst, denen die maßgeblichen Verkehrskreise einen unterschiedlich hohen Grad an Aufmerksamkeit widmen. Selbst wenn für einige spezifische Dienstleistungen ein höherer Aufmerksamkeitsgrad angenommen werden könnte, ist festzustellen, dass in der Klasse 35 viele Dienstleistungen zusammengefasst sind und dass nach der in Rn. 27 angeführten Rechtsprechung für die Beurteilung der Beschwerdekammer der geringste Aufmerksamkeitsgrad für die Dienstleistungen dieser Klasse, d. h. ein durchschnittlicher Aufmerksamkeitsgrad, maßgeblich ist. Jedenfalls ist die Beschwerdekammer im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen von einem höheren Aufmerksamkeitsgrad ausgegangen, als sie festgestellt hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen durchschnittlichen bis erhöhten Aufmerksamkeitsgrad hätten.

30      Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die in Rede stehenden Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen sich an die breite Öffentlichkeit und an ein Fachpublikum mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad richteten. Darüber hinaus hat die Beschwerdekammer entschieden, dass auch für das relevante Publikum mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad eine Verwechslungsgefahr bestehe.

31      Daher ist die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung hinsichtlich des Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise gemäß der oben in Rn. 27 angeführten Rechtsprechung nicht mit einem Beurteilungsfehler behaftet. Die Verwechslungsgefahr ist im vorliegenden Fall zu Recht unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrads der breiten Öffentlichkeit für sämtliche betreffenden Dienstleistungen einerseits sowie eines durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrads des Fachpublikums für die Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen und eines erhöhten Aufmerksamkeitsgrads dieses Publikums für die weiteren in Rede stehenden Dienstleistungen andererseits zu beurteilen.

32      Zum offenbar von der Klägerin vorgebrachten Argument, die Beschwerdekammer habe ihre Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu Unrecht auf die spanischsprachigen und die italienischsprachigen Verkehrskreise beschränkt, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer ihre Beurteilung dieser Gefahr auf die nicht deutschsprachigen Verkehrskreise der Union, die sich vor allem aus dem Publikum Italiens und Spaniens zusammensetzen, beschränken durfte. Wie oben in Rn. 26 ausgeführt wurde, reicht es nämlich für die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke aus, dass in einem Teil der Union oder für einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 besteht.

33      Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht auf die nicht deutschsprachigen, das italienischsprachige und das spanischsprachige Publikum umfassenden Verkehrskreise im Gebiet der Union abgestellt.

 Zum Vergleich der betreffenden Dienstleistungen

34      Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 26 bis 32 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Dienstleistungen identisch seien.

35      Die Klägerin macht geltend, dass zwischen den mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Dienstleistungen keine Ähnlichkeit bestehe.

36      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht geltend, dass dieses Vorbringen nicht belegt sei.

37      Hierzu ist festzustellen, dass in der Klageschrift keine Ausführungen zu diesem Punkt enthalten sind und die Klägerin vor der Beschwerdekammer die Identität oder Ähnlichkeit der zu vergleichenden Dienstleistungen eingeräumt hat.

38      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und nach Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen sich aus dem Text der Klageschrift ergeben und hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu ermöglichen (Urteil vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 11).

39      Die Klägerin beschränkt sich auf die Behauptung, dass zwischen den betreffenden Dienstleistungen keine Ähnlichkeit bestehe; ein Argument zur Stützung ihrer Behauptung, mit dem die Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage gestellt werden könnte, trägt sie jedoch nicht vor. Dies gilt insbesondere für den Vergleich zwischen den Dienstleistungen, auf die sich die angemeldete Marke bezieht, und denjenigen, auf die sich die ältere Marke erstreckt.

40      Die Behauptung der Klägerin genügt somit nicht den Anforderungen der Verfahrensordnung und ist daher gemäß der oben in Rn. 38 genannten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

 Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

41      In den Rn. 44 bis 48 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine durchschnittliche bildliche und klangliche Ähnlichkeit aufwiesen, dass jedoch ein begrifflicher Vergleich dieser Zeichen nicht erfolgen könne, da die spanischsprachigen und die italienischsprachigen Verbraucher, denen keine oder nur geringe Deutschkenntnisse zugeschrieben werden könnten, den Zeichen keinen Sinngehalt beimessen könnten.

42      Die Klägerin macht geltend, diese Schlussfolgerung der Beschwerdekammer sei unzutreffend, da die einander gegenüberstehenden Zeichen weder in klanglicher noch in bildlicher oder in begrifflicher Hinsicht ähnlich seien.

43      Im vorliegenden Fall ist die angemeldete Marke, wie sie oben in Rn. 2 wiedergegeben ist, mit der älteren Wortmarke KAUFLAND zu vergleichen.

 Zu den kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elementen der einander gegenüberstehenden Zeichen

44      Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke dominierend sind, sind die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile insbesondere in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit den Eigenschaften der anderen Bestandteile verglichen werden (vgl. Urteil vom 23. November 2010, Codorniu Napa/HABM – Bodegas Ontañon [ARTESA NAPA VALLEY], T‑35/08, EU:T:2010:476, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die in Rede stehenden Marken sind jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Elemente einer zusammengesetzten Marke den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck dominieren könnten. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und 42).

46      In Bezug auf die ältere Marke hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass das Element „kauf“ Kennzeichnungskraft besitze und die Bedeutung des Elements „land“ von einem wesentlichen Teil der spanischsprachigen und der italienischsprachigen Verkehrskreise nicht verstanden werde. Sie hat daraus geschlossen, dass der älteren Marke normale originäre Kennzeichnungskraft zukomme.

47      Zur angemeldeten Marke ist festzustellen, dass es sich um eine Bildmarke handelt, die aus der Buchstabenfolge „k“, „a“, „u“, „f“, „d“, „a“ und „s“ besteht, die in herkömmlicher Schriftart das Wort „kaufdas“ bildet. Jeder Buchstabe ist in einer anderen Farbe dargestellt (Schwarz, Rot, Lila, Grau, Hellblau, Gelb und Grün). Unterhalb dieses Elements befinden sich in etwas kleinerer Größe sieben Quadrate, wobei jedes Quadrat die gleiche Farbe hat wie der Buchstabe, unter dem es sich befindet. Im ersten Quadrat ist ein Einkaufswagen abgebildet. Die nachfolgenden Quadrate enthalten die Buchstabenfolge „o“, „n“, „l“, „i“, „n“ und „e“, die in herkömmlicher Schriftart das Wort „online“ bilden.

48      In den Rn. 40 und 41 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass im Kontext der betreffenden Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen der Bildbestandteil, der einen Einkaufswagen darstelle, als rein beschreibendes Element vernachlässigbar sei. Ferner informiere das Wort „online“ den Verbraucher lediglich und unmittelbar darüber, dass die Einkaufsdienstleistungen per Internet, also „online“ angeboten würden. Dieser ursprünglich aus der englischen Sprache stammende Ausdruck habe zwischenzeitlich in alle Sprachen Eingang gefunden und werde auch von den italienischsprachigen und den spanischsprachigen Verbrauchern verstanden. In Bezug auf „online“ hat die Beschwerdekammer außerdem klargestellt, dass es, falls eine Marke aus mehreren Wörtern bestehe, eine Neigung der Verbraucher gebe, die nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteile des Zeichens nicht auszusprechen, wenn diese Elemente eindeutig vom unterscheidungskräftigen Teil der Marke getrennt werden könnten. Unterscheidungskräftig sei „online“ für keine der erfassten Dienstleistungen. Sie kam daher zu dem Schluss, dass die zusätzlichen Bildbestandteile sowie das Wort „online“ beim visuellen Vergleich nicht völlig außer Acht gelassen werden dürften, jedoch lediglich eine sekundäre Rolle spielten.

49      Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beschwerdekammer dem Zeichen KAUFLAND, das in der deutschen Sprache als beschreibend angesehen werden könne, zu Unrecht einen ungerechtfertigten Schutz gegenüber praktisch allen Marken mit der beschreibenden Vorsilbe „kauf“ gewähre. Zudem sei die Unterscheidungskraft im Fall der älteren Marke gering, da es in der Union „458 eingetragene Marken mit der Vorsilbe [„kauf“] … in Klasse 35 [gibt]“, darunter 128 Wortmarken. Daher könne, wenn eine Marke aus einem nicht unterscheidungskräftigen Bestandteil bestehe, dieser nicht als dominierender Bestandteil angesehen werden, da andernfalls die Feststellung einer Verwechslungsgefahr nur auf Bestandteile gestützt werden könnte, die nicht als Marken geschützt werden könnten.

50      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

51      Hinsichtlich der älteren Marke hat sich die Beschwerdekammer nicht zu etwaigen dominierenden Bestandteilen geäußert. Zu Recht hat sie klargestellt, dass das Element „kauf“ Kennzeichnungskraft besitze und die Bedeutung des Elements „land“ von einem wesentlichen Teil der spanischsprachigen und der italienischsprachigen Verkehrskreise nicht verstanden werde. Die ältere Marke genießt somit eine normale originäre Kennzeichnungskraft. Diese Beurteilung, die sich durch nichts in Frage stellen lässt, wird im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten.

52      Insoweit ist das Wort „kaufdas“ in der angemeldeten Marke aufgrund seiner Größe, seiner Position im Zeichen und der verwendeten Farben visuell dominierend. Das Wort steht über dem Wortelement „online“ und dem Bildelement, das einen Einkaufswagen darstellt, und nimmt die größte Fläche des Zeichens ein. Innerhalb der angemeldeten Marke ist dieses Wort daher dominierend. In Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verbraucher im Fall farblich bzw. grafisch gestalteter Marken in der Regel am Wortelement orientiert, weil die Kennzeichnungskraft der Wortelemente diejenige der grafischen Elemente übertrifft. So wird ein Verbraucher eher dazu in der Lage sein, den Namen der Marke zu nennen als ihr Bildelement zu beschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 2005, Wassen International/HABM – Stroschein Gesundkost [SELENIUM-ACE], T‑312/03, EU:T:2005:289, Rn. 37, vom 15. Dezember 2009, Trubion Pharmaceuticals/HABM – Merck [TRUBION], T‑412/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:507, Rn. 45, und vom 6. September 2013, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑599/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:399, Rn. 111).

53      Aufgrund seiner Größe, seiner Position im Zeichen und seiner einfachen und gewöhnlichen Stilisierung ist das Wortelement „online“ der angemeldeten Marke visuell nicht dominierend. Es steht unter dem Wort „kaufdas“ und nimmt weniger Fläche ein. Geschrieben ist es in einer herkömmlichen Schriftart, wobei die verwendeten Farben auch für dieses Wort Verwendung finden. Für die maßgeblichen Verkehrskreise wird dieses Wortelement daher nicht prägend sein. Das Wort „online“ hat zudem die Bedeutung von „per Internet“ und ist im Bereich der über das Internet angebotenen Dienstleistungen, insbesondere für Online-Verkaufsdienstleistungen, üblich. Es ist daher beschreibend für die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen.

54      Die Bildelemente der angemeldeten Marke sind recht einfach und spielen aufgrund ihrer Größe und ihrem Bezug zu den betreffenden Dienstleistungen nur eine sekundäre Rolle.

55      Innerhalb der angemeldeten Marke ist das dominierende Element tatsächlich das Wortelement „kaufdas“. Die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung ist daher nicht mit einem Beurteilungsfehler behaftet.

 Zum Vergleich in visueller Hinsicht

56      In Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in ihrer Vorsilbe „kauf“ übereinstimmten, dass die jeweils zweiten Silben dieser Zeichen die Buchstaben „a“ und „d“ enthielten, wobei der Vokal „a“ der sechste Buchstabe beider Marken sei und das Wort „kaufdas“ mit sieben Buchstaben nahezu die gleiche Länge wie „kaufland“ mit acht Buchstaben habe. Die zusätzlichen Bildelemente sowie das Wort „online“ dürften beim visuellen Vergleich nicht vollkommen außer Acht gelassen werden, spielten jedoch lediglich eine sekundäre Rolle. Die Beschwerdekammer ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen visuell durchschnittlich ähnlich seien.

57      Was den Vergleich in visueller Hinsicht betrifft, beschreibt die Klägerin lediglich die Merkmale der angemeldeten Marke und der älteren Marke. So trägt sie vor, dass die angemeldete Marke aus zwei Wörtern bestehe, die auf zwei Zeilen angeordnet seien, wobei die obere Zeile das Wort „kaufdas“ in sieben Farben enthalte (Schwarz, Rot, Lila, Beige, Blau, Gelb und Grün), während die untere Zeile aus sieben nebeneinander angeordneten Quadraten in den gleichen Farben bestehe, in denen sich ein weißes Bild eines Einkaufswagens sowie weiße Buchstaben (einer je Quadrat) befänden, die das Wort „online“ bildeten. In Bezug auf die ältere Marke führt sie aus, dass diese aus dem einzigen Wort „kaufland“ bestehe, keine besondere Schriftart beanspruche und keine Figur enthalte.

58      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

59      Die Klägerin begnügt sich mit dem Hinweis, die Hauptunterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestünden in visueller Hinsicht, ohne jedoch anzugeben, worin sie sich unterscheiden. Die Beschwerdekammer hat indes jedes dieser Zeichen genau geprüft, um zu dem Schluss zu gelangen, dass eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit bestehe.

60      Gleichwohl weist die Klägerin darauf hin, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine gemeinsame Wurzel hätten, nämlich das Wort „kauf“. Das sei jedoch in der deutschen Sprache üblich und bedeute nicht, dass diese Zeichen bildlich ähnlich seien.

61      Erstens ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer ihre Prüfung der Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall auf die spanischsprachigen und die italienischsprachigen Verkehrskreise, die die deutsche Sprache nicht verstehen, beschränkt hat. Das Vorbringen der Klägerin ist daher, soweit es sich auf die deutsche Sprache bezieht, nicht relevant.

62      Zweitens stellt die Klägerin die Argumentation der Beschwerdekammer zur Dominanz des Wortes „kaufdas“ innerhalb der angemeldeten Marke nicht in Frage.

63      Drittens und wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, widmet der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2011, PJ Hungary/HABM – Pepekillo [PEPEQUILLO], T‑580/08, EU:T:2011:227, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei es bei der Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit zweier Wortmarken vor allem auf das Vorhandensein mehrerer Buchstaben in derselben Reihenfolge in beiden Marken ankommt (vgl. Urteil vom 25. September 2015, Copernicus-Trademarks/HABM – Bolloré [BLUECO], T‑684/13, EU:T:2015:699, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Aus dem Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen ergibt sich das Vorhandensein einer gemeinsamen Anfangssilbe „kauf“ mit vier Buchstaben, einer nahezu gleichen Zahl von Buchstaben (sieben bei der angemeldeten Marke und acht bei der älteren Marke) sowie der Buchstaben „d“ und „a“ innerhalb des zweiten Teils jedes Zeichens. Diese beiden Zeichen gemeinsamen Elemente lassen den Schluss zu, dass zwischen ihnen eine visuelle Ähnlichkeit besteht, die aufgrund des Vorhandenseins anderer Elemente, die eine sekundäre Rolle in der angemeldeten Marke spielen, als durchschnittlich einzustufen ist.

65      Die Beschwerdekammer ist somit zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine durchschnittliche visuelle Ähnlichkeit vorliegt.

 Zum Vergleich in klanglicher Hinsicht

66      In Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die den einander gegenüberstehenden Marken gemeinsame Vorsilbe „kauf“ identisch ausgesprochen werde, jedoch zwischen dem zweiten Element jeder Marke, den Endsilben „das“ und „land“, Unterschiede bestünden. Sie hat allerdings das Vorhandensein weiterer Übereinstimmungen hinsichtlich der Silbenzahl, nämlich jeweils zwei Silben, und der Vokalfolge hervorgehoben. Sodann hat sie ausgeführt, dass das Element „online“ des angegriffenen Zeichens beim klanglichen Vergleich zu vernachlässigen sei, da dieser Bestandteil für Internetdienste jeglicher Art nicht unterscheidungskräftig sei. Sie hat daraus gefolgert, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht durchschnittlich ähnlich seien.

67      Die Klägerin macht geltend, dass sich der Klang der jeweils zweiten Silbe der einander gegenüberstehenden Zeichen unterscheide, und dass das Vorhandensein des zweiten Wortes „online“ in der angemeldeten Marke die klanglichen Unterschiede zwischen den beiden Zeichen betone. Der Klang des Wortes „das“ und der des Wortes „land“ unterschieden sich deutlich, wobei die Wörter „kaufdas“ und „kaufland“ mit einer kurzen Pause zwischen der Silbe „kauf“ und der zweiten Silbe ausgesprochen würden. Diese Pause führe zu einer spürbaren Trennung zwischen dem gemeinsamen Element und den darauffolgenden Elementen, die vollständig verschieden seien und keinesfalls miteinander verwechselt werden könnten.

68      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

69      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher nach gefestigter Rechtsprechung seine Aufmerksamkeit regelmäßig vor allem auf den Wortanfang richtet und dieser Grundsatz auch für den klanglichen Vergleich gilt (vgl. Urteil vom 25. November 2015, Soprema/HABM – Sopro Bauchemie [SOPRAPUR], T‑763/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:883, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Im Übrigen ergibt sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichts, dass ein Element einer Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft nur eine begrenzte Auswirkung auf die klangliche Ähnlichkeit hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2015, SOPRAPUR, T‑763/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:883, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Im vorliegenden Fall haben die einander gegenüberstehenden Zeichen klanglich die Vorsilbe „kauf“ am jeweiligen Zeichenanfang gemeinsam. Außerdem bestehen die Wörter „kaufland“ und „kaufdas“ aus der gleichen Silbenzahl. Obwohl die angemeldete Marke ein zusätzliches Wort enthält, nämlich „online“, wird dieses Wort aufgrund seines beschreibenden Charakters, weil es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen um per Internet angebotene Dienstleistungen handelt, nur eine geringe Auswirkung darauf haben, wie die Marke ausgesprochen wird.

72      Zu Recht hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass aus klanglicher Sicht die Aussprache der Vorsilbe „kauf“ aufgrund ihrer Position am Zeichenanfang in den einander gegenüberstehenden Zeichen am prägendsten ist.

73      Es ist zwar richtig, dass es sich bei dem Grundsatz, wonach der Durchschnittsverbraucher dem Anfang eines Zeichens mehr Aufmerksamkeit widmet, um eine Vermutung handelt, die nicht ausnahmslos zutrifft, wie die Urteile vom 16. Mai 2007, Trek Bicycle/HABM – Audi (ALLTREK) (T‑158/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:143), und vom 3. Mai 2018, Gall Pharma/EUIPO – Pfizer (Styriagra) (T‑662/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:242) belegen. Dafür, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall dem Anfangsteil der einander gegenüberstehenden Zeichen keine besondere Bedeutung beimessen würden, liefert die Klägerin jedoch weder Argument noch Beleg.

74      Folglich ist das Vorbringen der Klägerin nicht dazu geeignet, die Feststellung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht einen mittleren Ähnlichkeitsgrad aufweisen.

 Zum Vergleich in begrifflicher Hinsicht

75      In Rn. 48 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass es für Verbraucher, die die deutsche Sprache nicht verstünden, unmöglich sei, die begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zu beurteilen.

76      Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer im Rahmen der Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen das hohe Niveau der Deutschkenntnisse in der Union nicht berücksichtigt habe. Zudem trägt sie im Wesentlichen vor, die spanischsprachigen und die italienischsprachigen Verkehrskreise würden, selbst wenn sie kein Deutsch verstünden, aufgrund der häufigen Verwendung des Wortes „kauf“ für die von Klasse 35 erfassten Dienstleistungen begreifen, dass dieses Wort die betreffenden Dienstleistungen beschreibe und auf sie Bezug nehme. Insoweit führt sie als Beispiel die aus dem Wort „hepa“ gebildeten Marken an, die für Waren der Klasse 5, insbesondere pharmazeutische Präparate, eingetragen wurden, um zu zeigen, dass die verbreitete Verwendung von Marken, die „identische Passagen“ enthielten, die Durchschnittverbraucher darauf hinweisen könne, dass diese „Passagen“ beschreibend seien, selbst wenn er keine Kenntnisse der betreffenden Sprache habe. Zudem habe das Wort „land“ in den beiden in der Union am häufigsten verwendeten Sprachen, d. h. in der englischen und in der deutschen Sprache, die gleiche Bedeutung. Das Wort „kaufdas“ sei eine Wortneuschöpfung ohne Bedeutung in der deutschen Sprache. Die Klägerin weist außerdem darauf hin, dass es sich bei dem Wort „kauf“ um eine Vorsilbe handele, die insbesondere für deutschsprachige Kunden keine Unterscheidung ermögliche, und führt mehrere Unionsmarken mit der Vorsilbe „kauf“ an. So leite die gemeinsame Wurzel eines Wortes in der deutschen Sprache ein Wort eher ein, während die eigentliche Bezeichnung mit dem zweiten zusammengefügten Wort erfolge. Die Marken unterschieden sich daher in begrifflicher Hinsicht.

77      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

78      Hierzu ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen hinsichtlich ihrer Wortbestandteile aus Wörtern zusammengesetzt sind, die für einen nicht unerheblichen Teil der italienischsprachigen oder spanischsprachigen Verkehrskreise, auf die die Beschwerdekammer ihre Beurteilung konzentriert hat, keine gängige oder bekannte Bedeutung haben. So sind die Wortbestandteile „kaufdas“ und „kaufland“ aus den der deutschen Sprache entstammenden Wörtern „kauf“, „das“ und „land“ zusammengesetzt, die weder für die italienischsprachigen Verkehrskreise noch für die spanischsprachigen Verkehrskreise eine Bedeutung haben. Selbst wenn man die in Rede stehenden Wörter zerlegt, wird ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise der Union weder das Wort „kauf“ noch die Wörter „das“ und „land“ verstehen.

79      Sodann ist zur Rüge der Klägerin, die Beschwerdekammer habe die gleiche Bedeutung des Wortes „land“ in der englischen und der deutschen Sprache, den beiden in der Union am häufigsten verwendeten Sprachen, nicht berücksichtigt, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Verstehen einer Fremdsprache im Allgemeinen nicht vermutet werden kann (vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, Nutrexpa/HABM – Kraft Foods Italia Intellectual Property [Cuétara MARĺA ORO], T‑271/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:308, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Folglich liefert die Klägerin weder ein eigenes Argument noch einen eigenen Beleg, um damit den angeblich beschreibenden Charakter des Elements „kaufland“ nachzuweisen. Insbesondere kann nicht vermutet werden, dass englische Wörter, abgesehen von bestimmten Wörtern, die zum Grundwortschatz dieser Sprache gehören, in der Union weithin bekannt sind (Urteil vom 29. April 2020, Kerry Luxembourg/EUIPO – Döhler [TasteSense], T‑109/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:162, Rn. 65).

81      Zudem hat die Klägerin nichts vorgetragen, was das Vorbringen der Beschwerdekammer hinsichtlich der Deutschkenntnisse der italienischsprachigen oder spanischsprachigen Verkehrskreise widerlegen könnte. Da nach der oben in Rn. 79 angeführten Rechtsprechung das Wort „land“ nicht vom gesamten Publikum der Union verstanden wird, hat seine Kombination mit dem Wort „kauf“ für dieses Publikum keine Bedeutung, denn die spanischsprachigen und die italienischsprachigen Verkehrskreise verstehen das Wort „kauf“ nicht.

82      Tatsächlich trägt die Klägerin in Bezug auf das Wort „kauf“ nichts vor, um zu belegen, dass sich, wie von ihr im Wesentlichen behauptet wird, den spanischsprachigen und den italienischsprachigen Verkehrskreisen der Sinn dieses deutschen Wortes aufgrund seiner häufigen Verwendung für Dienstleistungen der Klasse 35 erschließen würde.

83      Das Vorbringen der Klägerin, dass es weitere Marken gebe, die ein dem Publikum unbekanntes Wort enthielten, jedoch bei einer bestimmten Art von Waren oder Dienstleistungen häufig Verwendung fänden, wie die Zeichen, die das Wort „hepa“ enthielten, hat keine Auswirkungen auf die angefochtene Entscheidung, da sich die Prüfung der Verwechslungsgefahr im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens ausschließlich auf die einander gegenüberstehenden Zeichen stützt. Außerdem ist ein rein theoretisches Beispiel, das darauf beruht, mit welcher Häufigkeit die Vorsilbe „hepa“ in Unionsmarken verwendet wird, nicht auf die Vorsilbe „kauf“ übertragbar.

84      Schließlich hat die Beschwerdekammer ergänzend ausgeführt, dass die begriffliche Wirkung des Bestandteils „online“ angesichts seiner fehlenden Unterscheidungskraft und seiner untergeordneten Stellung in der angemeldeten Marke sehr begrenzt sei.

85      Folglich ist die Beschwerdekammer in Bezug auf Verbraucher, die die deutsche Sprache nicht beherrschen, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass für sie kein begrifflicher Vergleich möglich ist, da dieser Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht versteht.

86      Nach alledem hat die Beschwerdekammer die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht zutreffend beurteilt.

 Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

87      In den Rn. 49 bis 56 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund der zwischen ihnen bestehenden visuellen und klanglichen Ähnlichkeit sowie der Identität der betreffenden Dienstleistungen nicht ausreichten, um das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszuschließen.

88      Insbesondere hat die Beschwerdekammer in den Rn. 51 und 52 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Marke KAUFLAND aus Sicht eines wesentlichen Teils der spanischen und der italienischen Verkehrskreise eine normale originäre Kennzeichnungskraft genieße, da ihre Bedeutung von diesen Verbrauchern nicht verstanden werde. Außerdem seien die betreffenden Dienstleistungen identisch. Vor diesem Hintergrund sei die durchschnittliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ausreichend, um das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zu begründen.

89      Die Klägerin ist der Ansicht, dass aufgrund der fehlenden Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen jegliche Gefahr ihrer Verwechslung oder gedanklichen Verbindung ausgeschlossen sei. Insbesondere sei die Unterscheidungskraft der älteren Marken gering; es bestünden in der Union 458 eingetragene Marken, darunter 128 Wortmarken, die die Vorsilbe „kauf“ enthielten und Dienstleistungen der Klasse 35 erfassten.

90      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

91      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, VENADO mit Rahmen u. a., T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

92      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer die bildliche und klangliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken unter Berücksichtigung aller ihrer Bestandteile beurteilt hat, ohne ihre Prüfung auf den diesen Marken gemeinsamen Bestandteil „kauf“ zu beschränken.

93      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den bereits dargelegten Erwägungen, dass die maßgeblichen nicht deutschsprachigen Verkehrskreise den in Rede stehenden Dienstleistungen einen durchschnittlichen bis erhöhten Grad der Aufmerksamkeit widmen. Sodann ist festgestellt worden, dass die Dienstleistungen, auf die sich die einander gegenüberstehenden Marken beziehen, identisch sind. Ferner ist festgestellt worden, dass die visuelle und klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen durchschnittlich ist, während es unmöglich ist, diese Zeichen in begrifflicher Hinsicht miteinander zu vergleichen. Schließlich weist die ältere Marke, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, eine normale originäre Kennzeichnungskraft auf, da ihre Bedeutung in Bezug auf die betreffenden Dienstleistungen von den spanischsprachigen und den italienischsprachigen Verkehrskreisen nicht verstanden wird.

94      Vor diesem Hintergrund und da sich nach der Rechtsprechung (Urteile vom 16. Juli 2014, Endoceutics/HABM – Merck [FEMIVIA], T‑324/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:672, Rn. 48, vom 3. Juni 2015, Pensa Pharma/HABM – Ferring und Farmaceutisk Laboratorium Ferring [PENSA PHARMA und pensa], T‑544/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:355, Rn. 152, vom 24. Januar 2017, Rath/EUIPO – Portela & Ca. [Diacor], T‑258/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:22, Rn. 73, und vom 16. Mai 2017, AW/EUIPO – Pharma Mar [YLOELIS], T‑85/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:336, Rn. 53) den Durchschnittsverbrauchern der betreffenden Art von Dienstleistungen, aber auch den Verbrauchern mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen und sie sich stattdessen auf das unvollkommene Bild verlassen müssen, das sie von ihnen im Gedächtnis behalten haben, hat die Beschwerdekammer mit der Feststellung, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr besteht, im Ergebnis keinen Beurteilungsfehler begangen.

95      Die Klägerin macht geltend, dass die ältere Marke eine geringe Unterscheidungskraft besitze, und verweist auf 458 für Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragene Unionsmarken mit der Vorsilbe „kauf“, darunter 128 Wortmarken. Dass eingetragene Unionsmarken angeführt werden, die das Wort „kauf“ enthalten, hat keine Auswirkungen auf die angefochtene Entscheidung, da die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern allein auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65). Wie die Beschwerdekammer in Rn. 55 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, führt das etwaige Bestehen weiterer Unionsmarken, die das Wort „kauf“ beinhalten, nicht zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft dieses Wortes.

96      Folglich ist der einzige Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen.

97      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über die vom EUIPO gegen die Zulässigkeit des zweiten und des dritten Klageantrags erhobenen Einreden entschieden werden muss.

 Kosten

98      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

99      Die Klägerin ist zwar unterlegen, das EUIPO hat ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten jedoch nur im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da im vorliegenden Fall keine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Kaufdas.online sp. z o.o. und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen ihre eigenen Kosten.

Marcoulli

Frimodt Nielsen

Valasidis

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. September 2023.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.