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Urteil des Gerichts vom 24. Januar 2024 – Veritas/Kommission

(Rechtssache T-602/22)1

(Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Dokument, das im Rahmen eines EU-Pilotverfahrens zur Erstattung der Mehrwertsteuer übermittelt wurde – Aus einem Mitgliedstaat stammendes Dokument – Verweigerung des Zugangs – Vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats – Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Veneziana Energia Risorse Idriche Territorio Ambiente Servizi SpA (Veritas) (Venedig, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Pasqualin)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch A.-C. Simon und A. Spina als Bevollmächtigte)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Italienische Republik (vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, Avvocato dello Stato)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2022) 5221 final der Kommission vom 15. Juli 2022, mit der ihr der Zugang zu dem Schreiben der italienischen Behörden vom 17. Oktober 2019 verweigert wurde, das im Rahmen des EU-Pilotverfahrens 9456/19/TAXUD versandt wurde. Dieses Verfahren betrifft die Erstattung der Mehrwertsteuer, die zu Unrecht auf die italienische Umwelthygienegebühr (die durch Art. 49 des Decreto legislativo n. 22 [Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 22] vom 5. Februar 1997 eingeführte Tariffa di igiene ambientale, im Folgenden: TIAI-Gebühr) erhoben wurde.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Veneziana Energia Risorse Idriche Territorio Ambiente Servizi SpA (Veritas) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 432 vom 14.11.2022.