Language of document : ECLI:EU:T:2022:809

URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

14. Dezember 2022(*)

„Subventionen – Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien – Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 – Endgültiger Ausgleichszoll – Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/1037 – Finanzielle Beihilfe – Art. 3 Nr. 2 der Verordnung 2016/1037 – Vorteil – Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1037 – Berechnung der Höhe einer anfechtbaren Subvention – Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv und Nr. 2 der Verordnung 2016/1037 – ‚Betrauung‘ einer privaten Einrichtung mit der Wahrnehmung einer Aufgabe, die eine finanzielle Beihilfe darstellt, oder ‚Anweisung‘ dazu – Geringeres als das angemessene Entgelt – Einkommens- oder Preisstützung – Art. 28 Abs. 5 der Verordnung 2016/1037 – Verwendung der verfügbaren Informationen – Art. 3 Nr. 2 und Art. 6 Buchst. d der Verordnung 2016/1037 – Vorteil – Art. 8 Abs. 8 der Verordnung 2016/1037 – Drohende bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union – Art. 8 Abs. 5 und 6 der Verordnung 2016/1037 – Ursächlicher Zusammenhang – Prüfung der Zurechenbarkeit – Prüfung der Nichtzurechenbarkeit“

In der Rechtssache T‑111/20,

PT Wilmar Bioenergi Indonesia mit Sitz in Medan (Indonesien),

PT Wilmar Nabati Indonesia mit Sitz in Medan,

PT Multi Nabati Sulawesi mit Sitz in Nord-Sulawesi (Indonesien),

vertreten durch Rechtsanwältin P. Vander Schueren und Rechtsanwalt T. Martin-Brieu,

Klägerinnen,


gegen

Europäische Kommission, vertreten durch P. Kienapfel, G. Luengo und P. Němečková als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

European Biodiesel Board (EBB) mit Sitz in Brüssel (Belgien), vertreten durch Rechtsanwältin M.‑S. Dibling und Rechtsanwalt L. Amiel,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni (Berichterstatter) sowie der Richter L. Madise und P. Nihoul, der Richterin R. Frendo und des Richters J. Martín y Pérez de Nanclares,

Kanzler: I. Kurme, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2022

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen, die PT Wilmar Bioenergi Indonesia, die PT Wilmar Nabati Indonesia und die PT Multi Nabati Sulawesi, die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien (ABl. 2019, L 317, S. 42, im Folgenden: angefochtene Verordnung), soweit diese Verordnung sie betrifft.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Klägerinnen sind indonesische Gesellschaften, die Biodiesel herstellen und ausführen.

3        Am 19. November 2013 erließ der Rat der Europäischen Union die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2013, L 315, S. 2), mit der gegenüber den Klägerinnen ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt wurde.

4        Am 25. November 2013 erließ die Europäische Kommission die Verordnung (EU) Nr. 1198/2013 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 330/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. 2013, L 315, S. 67).

5        Am 15. September 2016 erklärte das Gericht die Art. 1 und 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1194/2013 für nichtig, soweit diese die ersten beiden Klägerinnen betraf (Urteil vom 15. September 2016, PT Wilmar Bioenergi Indonesia und PT Wilmar Nabati Indonesia/Rat, T‑139/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:499).

6        Am 25. Januar 2018 erstellte das Panel der Welthandelsorganisation (WTO) auf einen Antrag der Republik Indonesien hin einen Bericht über die mit der Durchführungsverordnung Nr. 1194/2013 gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien eingeführten Antidumpingmaßnahmen (Bericht des WTO-Panels „European Union – Antidumping Measures on Biodiesel from Indonesia“ [Europäische Union – Antidumpingmaßnahmen gegen Biodiesel mit Ursprung in Indonesien], angenommen am 25. Januar 2018 [WT/DS 480/R]). Das WTO-Panel stellte fest, dass das Vorgehen der Europäischen Union im Widerspruch zu mehreren Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT (ABl. 1994, L 336, S. 103) stehe, die in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der WTO (ABl. 1994, L 336, S. 3) enthalten sind.

7        Am 22. Oktober 2018 stellte das European Biodiesel Board (EBB) bei der Kommission einen Antrag nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 55) in der durch die Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. 2018, L 143, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung). Diesem Antrag zufolge wurden Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien subventioniert und verursachten dadurch eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

8        Mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union vom 6. Dezember 2018 (ABl. 2018, C 439, S. 16) veröffentlichten Bekanntmachung leitete die Kommission ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien ein.

9        Die Ware, die Gegenstand der Untersuchung war, entspricht „durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als ‚Biodiesel‘ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung, mit Ursprung in Indonesien“.

10      Der in Indonesien hergestellte Biodiesel besteht hauptsächlich aus Palmölmethylester (im Folgenden: PME), das aus rohem Palmöl („crude palm oil“, im Folgenden: CPO oder Rohpalmöl) gewonnen wird. Der in der Union hergestellte Biodiesel besteht hingegen im Wesentlichen aus Rapsmethylester (im Folgenden: RME), er wird aber auch aus anderen Rohstoffen, darunter CPO, gewonnen.

11      PME und RME gehören beide zur Gruppe der Fettsäuremonoalkylester. Die Bezeichnung „Ester“ betrifft die Umesterung pflanzlicher Öle, d. h. die Vermischung von Öl mit Alkohol, wodurch Biodiesel und – als Nebenprodukt – Glyzerin entsteht. Die Bezeichnung „Methyl“ verweist auf das Methanol, den am häufigsten in diesem Verfahren eingesetzten Alkohol. Fettsäuremonoalkylester sind auch unter der Bezeichnung „Fettsäuremethylester“ („fatty-acid methyl ester“, im Folgenden: FAME) bekannt. Obwohl PME und RME beide FAME sind, haben sie teilweise unterschiedliche physikalische und chemische Eigenschaften, insbesondere einen unterschiedlichen Temperaturgrenzwert der Filtrierbarkeit („Cold Filter Plugging Point“, im Folgenden: CFPP). Der CFPP entspricht der Temperatur, bei der ein Prüffilter durch bestimmte Brennstoffkomponenten, die anfangen, Kristalle oder ein Gel zu bilden, verstopft. Für RME kann der CFPP bei – 14 °C liegen, während er für PME ungefähr 13 °C beträgt. Auf dem Markt wird Biodiesel mit einem bestimmten CFPP häufig als FAME X, beispielsweise FAME 0 oder FAME 5, beschrieben.

12      Die Subventions- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums. Soweit erforderlich, untersuchte die Kommission auch Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum.

13      Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 legte die PT Wilmar Bioenergi Indonesia Antworten auf den Antisubventionsfragebogen vor, den die Kommission am 19. Dezember 2018 an sie gerichtet hatte. Die Kommission nahm vom 18. bis zum 21. März 2019 Überprüfungen in den Geschäftsräumen der Klägerinnen in Indonesien vor.

14      Gleichzeitig nahmen die Klägerinnen wie folgt Stellung: Am 17. Januar 2019 zum Antrag, am 14. Februar 2019 zu den von EBB und den in die Stichprobe einbezogenen Biodieselherstellern der Union vorgelegten Daten und zu den Behauptungen einer drohenden Schädigung, am 14. Februar 2019 zur Anwendbarkeit von Ausgleichsmaßnahmen auf die angeblichen Subventionsregelungen sowie am 19. Juni 2019 zu den in der Stellungnahme von EBB vom 29. April 2019 dargelegten Behauptungen einer drohenden Schädigung und zum Antrag von EBB auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren.

15      Am 12. August 2019 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1344 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien (ABl. 2019, L 212, S. 1, im Folgenden: vorläufige Verordnung). Der für die PT Wilmar Bioenergi Indonesia und die PT Wilmar Nabati Indonesia geltende vorläufige Ausgleichszoll betrug 15,7 %. Der vorläufige Ausgleichszoll für „[a]lle übrigen Unternehmen“, die in Art. 1 der vorläufigen Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt werden, betrug 18 %.

16      Am 13. August 2019 übermittelte die Kommission den Klägerinnen die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die vorläufige Verordnung erlassen hatte.

17      Am 28. August 2019 nahmen die Klägerinnen zur vorläufigen Verordnung sowie zu den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen Stellung, auf deren Grundlage die Verordnung erlassen worden war.

18      Am 4. Oktober 2019 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, endgültige Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Biodiesel mit Ursprung in Indonesien einzuführen. Die Klägerinnen nahmen dazu am 14. Oktober 2019 Stellung.

19      Nach Durchführung des Antisubventionsverfahrens erließ die Kommission die angefochtene Verordnung, mit der sie die Schlussfolgerungen bestätigte, die sie in der vorläufigen Verordnung gezogen hatte. Sie vertrat die Auffassung, dass die indonesische Regierung die Biodieselbranche durch Subventionen im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Grundverordnung unterstützt habe. Die Kommission stellte fest, dass diese Unterstützung mittels bestimmter Programme erfolgt sei. Es ging insbesondere darum, dass der Ölpalmenplantagenfonds („Oil Palm Plantation Fund“, im Folgenden: OPPF oder Ölpalmenplantagenfonds), eine öffentliche Körperschaft, den Biodieselherstellern, die Biodiesel an als „Petrofuel Entity“ bezeichnete Gesellschaften geliefert hatten, die Differenz zwischen dem Referenzpreis für Mineralöldiesel, der von diesen Gesellschaften gezahlt worden war, und dem Referenzpreis für Biodiesel, den der Minister für Energie und Bodenschätze festgelegt hatte, zahlte. Daneben kam die Kommission zu dem Schluss, dass die indonesische Regierung die Hersteller von Rohpalmöl – eines Rohstoffs, den die Hersteller von Biodiesel kauften, um ihn zu Biodiesel zu verarbeiten – damit betraut oder dazu angewiesen habe, diesen Rohstoff – insbesondere durch Ausfuhrbeschränkungen und die Kontrolle der Preise – über die staatliche Unternehmensgruppe PT Perkebunan Nusantara (im Folgenden: PTPN) zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen.


20      Der für die PT Wilmar Bioenergi Indonesia und die PT Wilmar Nabati Indonesia geltende endgültige Ausgleichszoll betrug 15,7 %. Der endgültige Ausgleichszoll für „[a]lle übrigen Unternehmen“, die in Art. 1 der angefochtenen Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt werden, betrug 18 %.

 Anträge der Parteien

21      Die Klägerinnen beantragen,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

22      Die Kommission, unterstützt durch EBB, beantragt,

–        die Klage in Bezug auf die PT Multi Nabati Sulawesi als unzulässig zurückzuweisen;

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

23      Die Klägerinnen stützen ihre Klage im Wesentlichen auf folgende vier Gründe:

–        Erstens einen Verstoß gegen Art. 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 1 Buchst. a Ziff. i und Nr. 2 sowie gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Grundverordnung und offensichtliche Beurteilungsfehler, die die Kommission begangen haben soll, indem sie festgestellt hat, dass die vom Ölpalmenplantagenfonds erhaltenen Zahlungen eine anfechtbare Subvention darstellten, und indem sie den den Klägerinnen angeblich erwachsenden Vorteil nicht um Rabatte sowie Transport- und Kreditkosten bereinigt hat, die angefallen sind, um die angeblichen Subventionen zu erhalten;

–        zweitens einen Verstoß gegen Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv, Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2, Art. 6 Buchst. d sowie Art. 28 Abs. 5 der Grundverordnung und offensichtliche Beurteilungsfehler, die die Kommission begangen haben soll, indem sie eine staatliche Unterstützung durch die Bereitstellung von Rohpalmöl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt festgestellt hat;

–        drittens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 8 der Grundverordnung und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, den die Kommission begangen haben soll, indem sie eine drohende bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt hat;

–        viertens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 und 6 der Grundverordnung sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, den die Kommission begangen haben soll, indem sie festgestellt hat, dass die Einfuhren aus Indonesien drohten, den Wirtschaftszweig der Union zu schädigen, ohne die Auswirkungen der Einfuhren aus Argentinien zu berücksichtigen.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 1 Buchst. a Ziff. i und Nr. 2 sowie gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Grundverordnung und offensichtliche Beurteilungsfehler, die die Kommission begangen haben soll, indem sie festgestellt hat, dass die vom Ölpalmenplantagenfonds erhaltenen Zahlungen eine anfechtbare Subvention darstellten, und indem sie den den Klägerinnen angeblich erwachsenden Vorteil nicht um Rabatte sowie Transport- und Kreditkosten bereinigt hat, die angefallen sind, um die angeblichen Subventionen zu erhalten

24      Der erste Klagegrund beruht auf vier Teilen, die von der Kommission, unterstützt durch EBB, beanstandet werden.

 Erster Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler, weil die Kommission die Auffassung vertreten hat, dass die Zahlungen des Ölpalmenplantagenfonds eine finanzielle Beihilfe der Regierung bzw. einer öffentlichen Körperschaft darstellten

25      Mit dem ersten Teil machen die Klägerinnen geltend, die Zahlungen des Ölpalmenplantagenfonds stellten keine finanzielle Beihilfe der Regierung bzw. einer öffentlichen Körperschaft dar.

26      Einleitend sei darauf hingewiesen, dass die Unionsorgane nach der Rechtsprechung im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2018, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, C‑100/17 P, EU:C:2018:842, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Das weite Ermessen, über das die Unionsorgane im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen verfügen, bezieht sich auch auf die Feststellung des Vorliegens einer finanziellen Beihilfe im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Grundverordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2012, Novatex/Rat, T‑556/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:537, Rn. 34 und 35).

28      In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass gemäß Art. 3 der Grundverordnung von dem Vorliegen einer Subvention ausgegangen wird, wenn die in den Nrn. 1 und 2 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dann, wenn eine Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland eine „finanzielle Beihilfe“ leistet und dadurch ein „Vorteil“ gewährt wird.

29      Mit Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Grundverordnung soll der Begriff „finanzielle Beihilfe“ in der Weise bestimmt werden, dass die Maßnahmen einer Regierung, die keiner der in dieser Vorschrift aufgeführten Kategorien angehören, nicht unter diesen Begriff fallen. Unter diesem Gesichtspunkt führt Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Grundverordnung konkrete Sachverhalte auf, die als eine finanzielle Beihilfe gelten, nämlich der direkte oder indirekte Transfer von Geldern, der Verzicht auf Abgaben und die Zurverfügungstellung von Waren oder Dienstleistungen oder der Kauf von Waren, während Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv zweiter Gedankenstrich dieses Artikels vorsieht, dass es der Leistung einer finanziellen Beihilfe durch eine Regierung im Sinne von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Grundverordnung gleichkommt, wenn eine Regierung eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der vorstehend unter den Ziff. i, ii und iii aufgeführten Aufgaben betraut oder dazu anweist (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 106).

30      Aus Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Grundverordnung, insbesondere aus der Formulierung „eine finanzielle Beihilfe der Regierung“, geht hervor, dass die finanzielle Beihilfe der Regierung zurechenbar sein muss. Diese Vorschrift enthält jedoch keine Klarstellung hinsichtlich des Ursprungs der übertragenen Gelder. So schließt Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i der Grundverordnung in den Begriff „finanzielle Beihilfe“ eine „Praktik der Regierung“ ein, die einen direkten Transfer von Geldern beinhaltet, ohne Anforderungen hinsichtlich des Ursprungs dieser Gelder hinzuzufügen. Die Tatsache, dass der Ursprung der Gelder für die Einstufung einer Praktik der Regierung als „finanzielle Beihilfe der Regierung“ ohne Bedeutung ist, zeigt sich deutlich in dem in Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv zweiter Gedankenstrich genannten Fall, dass die Regierung eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben wie beispielsweise dem direkten Transfer von Geldern betraut oder dazu anweist, ohne klarzustellen, woher die verwendeten Gelder stammen müssen. Diesen Bestimmungen lässt sich entnehmen, dass der Begriff „finanzielle Beihilfe der Regierung“ alle Geldmittel umfasst, die die Regierung tatsächlich verwenden kann.

31      Im vorliegenden Fall ergibt sich – von den Klägerinnen unbestritten – aus den Erwägungsgründen 30 bis 33 der angefochtenen Verordnung, dass der Ölpalmenplantagenfonds eine öffentliche Körperschaft ist. Diese Körperschaft wird verwendet, um Ankäufe von Biodiesel durch die von staatlichen Einrichtungen benannten Stellen zu stützen, und hat eine Agentur, die Fondsverwaltungsagentur (im Folgenden: Verwaltungsagentur), mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben auf die Ausfuhr von Palmölrohstoffen, die ihre Mittel darstellen, betraut (Erwägungsgründe 41 bis 43 der vorläufigen Verordnung).

32      Aus der vorläufigen Verordnung geht hervor, dass der Biodieselsubventionsfonds, der Teil des Ölpalmenplantagenfonds ist, durch die Präsidialverordnung Nr. 61/2015 eingerichtet (40. Erwägungsgrund) und die Verwaltungsagentur mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben auf die Ausfuhr von Palmölrohstoffen betraut wurde, die die Mittel des Ölpalmenplantagenfonds darstellten (Erwägungsgründe 41 und 42). Durch Art. 1 Abs. 4 der Präsidialverordnung Nr. 61/2015 ermächtigte die indonesische Regierung die Verwaltungsagentur, über Abgaben und Steuern für die Ausfuhr von Rohpalmöl und Rohpalmölderivaten zu verfügen, während Art. 18 Abs. 1 der Präsidialverordnung Nr. 66/2018 ausdrücklich festlegt, dass „die Verwendung der … Gelder … zur Deckung der Differenz zwischen dem Marktindexpreis von Diesel und dem Marktindexpreis von Biodiesel vorgesehen ist“ (Erwägungsgründe 58 und 60). Daher zahlt die Verwaltungsagentur die Differenz zwischen diesem Diesel-Referenzpreis und dem Biodiesel-Referenzpreis aus dem OPPF an die Biodiesel-Hersteller (47. Erwägungsgrund).

33      Erstens machen die Klägerinnen geltend, Ursprung und Art der für die Zahlungen der Verwaltungsagentur an die Biodieselhersteller verwendeten Gelder, nämlich der von den ausführenden Herstellern gezahlten Ausfuhrabgabe, seien für die Feststellung relevant, ob eine finanzielle Beihilfe vorliege. Zweitens sei die Ausfuhrabgabe ausdrücklich dazu bestimmt gewesen, den Ölpalmenplantagenfonds zu finanzieren, und die indonesische Regierung habe nicht anderweitig darüber verfügen dürfen. Drittens sei der Ölpalmenplantagenfonds durch die Lieferkette für Rohpalmöl zum Vorteil ebendieser Kette finanziert worden, so dass mit den Zahlungen keinerlei Kosten für die indonesische Regierung verbunden gewesen seien.

34      Insoweit ist daran zu erinnern, dass Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Grundverordnung, wie oben in Rn. 30 bemerkt worden ist, keinerlei Klarstellung hinsichtlich des Ursprungs der übertragenen Gelder enthält und somit alle Geldmittel umfasst, die die Regierung tatsächlich verwenden kann.

35      Daher ist die von den Klägerinnen vorgeschlagene Auslegung dieser Vorschrift, die den Ursprung der von der Regierung als finanzielle Beihilfe ausgezahlten Gelder sowie die Art und Weise berücksichtigt, auf die diese Regierung gemäß der nationalen Regelung darüber verfügen kann, zurückzuweisen. Außerdem bedeutet die Tatsache, dass die Gelder, über die der Ölpalmenplantagenfonds verfügt, aus der von den ausführenden Herstellern gezahlten Ausfuhrabgabe stammen, nicht, dass, wenn diese Gelder an die Biodieselhersteller ausgezahlt werden, um die Differenz zwischen dem Marktindexpreis von Diesel und dem Marktindexpreis von Biodiesel zu decken, keine Belastung für die auszahlende öffentliche Körperschaft vorliegt.

36      Dem ist erstens hinzuzufügen, dass die vorstehende Schlussfolgerung durch das Urteil vom 14. Juli 1988, Fediol/Kommission (188/85, EU:C:1988:400), auf das sich die Klägerinnen berufen, nicht in Frage gestellt wird. In jener Rechtssache, die eine Klage auf Aufhebung eines Beschlusses der Kommission zum Gegenstand hatte, mit dem diese ein auf Antrag der Klagepartei eingeleitetes Antisubventionsverfahren eingestellt hatte, hat der Gerichtshof zwar das Argument zurückgewiesen, wonach der Subventionsbegriff weit auszulegen sei und eine Subvention dann vorliege, wenn die ergriffenen Maßnahmen insgesamt dazu führten, dass den Empfängern ein Vorteil verschafft werde. Im selben Urteil hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass der in Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1984, L 201, S. 1) genannte Begriff der Ausfuhrsubvention vom Unionsgesetzgeber so verstanden worden ist, dass er notwendigerweise eine finanzielle Belastung einschließt, die unmittelbar oder mittelbar von der öffentlichen Hand getragen wird, und dass das Konzept der Belastung nicht nur den Fall einschließt, in dem der Staat Mittel zuwendet, sondern auch den, in dem er auf die Erhebung von Abgabenforderungen verzichtet (Urteil vom 14. Juli 1988, Fediol/Kommission, 188/85, EU:C:1988:400, Rn. 12). Jenes Urteil, das den Ursprung der verwendeten Gelder nicht berücksichtigt, schließt nicht aus, dass die von der Verwaltungsagentur im vorliegenden Fall geleisteten Zahlungen, die durch die Erhebung einer Ausfuhrabgabe durch diese Körperschaft finanziert werden, eine finanzielle Belastung darstellen, die unmittelbar von der öffentlichen Hand getragen wird.

37      Zweitens kann das Argument der Klägerinnen, das aus dem Bericht des Berufungsgremiums des Streitbeilegungsgremiums der WTO „United States – Measures Affecting Trade in Large Civil Aircraft (Second Complaint)“ (Vereinigte Staaten – Maßnahmen, die den Handel mit zivilen Großraumflugzeugen betreffen [Zweite Beschwerde]), angenommen am 12. März 2012 (WT/DS 353/AB/R, Rn. 617) (im Folgenden: Bericht des Berufungsgremiums „Vereinigte Staaten – Zivile Großraumflugzeuge [Zweite Beschwerde]“) hergeleitet wird, keinen Erfolg haben.

38      Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Auslegungen des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen im Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der WTO (ABl. 1994, L 336, S. 156, im Folgenden: Subventionsübereinkommen) durch deren Streitbeilegungsgremium für das Gericht bei der Bewertung der Gültigkeit der angefochtenen Verordnung nicht bindend sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 1. März 2005, Van Parys, C‑377/02, EU:C:2005:121, Rn. 54, vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 103, sowie vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T‑254/18, im Rechtsmittelverfahren, EU:T:2021:278, Rn. 419).

39      Der Gerichtshof hebt jedoch auch hervor, dass der allgemeine völkerrechtliche Grundsatz der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen (pacta sunt servanda), der in Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 niedergelegt ist, beinhaltet, dass der Unionsrichter zum Zwecke der Auslegung und Anwendung des Subventionsübereinkommens die Auslegung der verschiedenen Bestimmungen dieses Übereinkommens durch das Streitbeilegungsgremium der WTO berücksichtigen muss (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 32, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C‑891/19 P, EU:C:2021:533, Nr. 24, denen der Gerichtshof in jener Rechtssache gefolgt ist; vgl. auch entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn [Hochschulbildung], C‑66/18, EU:C:2020:792, Rn. 92). Daher darf das Gericht auf sie Bezug nehmen, wenn es um die Auslegung der Bestimmungen der Grundverordnung geht, die mit Bestimmungen des Subventionsübereinkommens übereinstimmen (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 103).

40      Jedenfalls heißt es in Rn. 617 des von den Klägerinnen geltend gemachten Berichts des Berufungsgremiums „Vereinigte Staaten – Zivile Großraumflugzeuge (Zweite Beschwerde)“, dass „ein direkter Transfer von Geldern … in der Regel eine Finanzierung des Empfängers durch den Staat [umfasst]“. Dieser Bericht kommt zu dem Schluss, dass die finanzielle Beihilfe „in der Regel … durch den Staat“ gewährt werde, entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen aber keine Anforderungen hinsichtlich des Ursprungs der Gelder stelle, über die dieser Staat verfüge.

41      Da das Vorbringen der Klägerinnen in vollem Umfang zurückgewiesen wurde, ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zweiter Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler, weil die Kommission festgestellt hat, dass die Zahlungen des Ölpalmenplantagenfonds Subventionen darstellten

42      Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes tragen die Klägerinnen vor, die Zahlungen des Ölpalmenplantagenfonds stellten keinen direkten Transfer von Geldern in Form einer Subvention, sondern eine Zahlung für den Kauf von Biodiesel dar.

43      Es sei daran erinnert, dass Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Grundverordnung, wie oben in den Rn. 29 und 30 bemerkt worden ist, konkrete Sachverhalte aufführt, die als eine finanzielle Beihilfe gelten, u. a. den direkten oder indirekten Transfer von Geldern, und dass diese finanzielle Beihilfe der Regierung zurechenbar sein muss.

44      Außerdem ist bei der Beurteilung, ob es sich bei einem direkten Transfer von Geldern um einen Vorteil handelt, der eine Subvention im Sinne von Art. 3 der Grundverordnung darstellt, die die Einführung eines Ausgleichszolls rechtfertigen kann, das Fehlen einer Gegenleistung oder einer gleichwertigen Gegenleistung seitens des Unternehmens, das diesen Transfer erhält, zu berücksichtigen.

45      Im vorliegenden Fall lief das Verfahren, das von der Kommission als „direkter Transfer von Geldern“ eingestuft worden ist, gemäß den Erwägungsgründen 45 bis 50 der vorläufigen Verordnung (auch nach dem 37. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung) folgendermaßen ab:

„(45)      Im Einzelnen bestimmt die Präsidialverordnung Nr. 26/2016 in Artikel 9 Absatz 1: ‚Der Generaldirektor der [Generaldirektion für neue erneuerbare Energien und Energieeinsparung] ernennt die Petrofuel Entity, die die Beschaffung von Biodiesel im Sinne des Artikels 4 im Rahmen der Finanzierung durch die [Verwaltungsagentur] unter Beachtung der Politik des Lenkungsausschusses der [Verwaltungsagentur] durchführt‘, und im Folgenden Artikel 9 Absatz 8: ‚Auf der Grundlage der Zustimmung des Ministers im Sinne des Absatzes 7 ernennt der Generaldirektor der [Generaldirektion für neue erneuerbare Energien und Energieeinsparung] im Namen des Ministers a) die Biodieselhersteller, die sich an der Beschaffung von Biodiesel beteiligen werden, und legt b) die Zuteilung der Biodieselmenge für jeden Biodieselhersteller fest‘. …

(46)      Die Biodieselhersteller, die sich zur Teilnahme entscheiden und denen gemäß dieser Verordnung ein Kontingent zugeteilt wurde, sind verpflichtet, die monatliche Biodieselmenge an die sogenannte ‚Petrofuel Entity‘ zu verkaufen. Bisher hat die indonesische Regierung die folgenden Unternehmen zu einer Petrofuel Entity ernannt:

(a) PT Pertamina (im Folgenden ‚Pertamina‘), ein staatseigenes Öl- und Gasunternehmen, und

(b) PT AKR Corporindo Tbk (im Folgenden ‚AKR‘), ein privates Öl- und Gasunternehmen.

(47)      Der [Ölpalmenplantagenfonds] sieht einen speziellen Zahlungsmechanismus vor, bei dem Pertamina (und bei einigen kleinen Mengen auch AKR) den Diesel-Referenzpreis an die Biodieselhersteller zahlt (im Gegensatz zum tatsächlichen Biodieselpreis, der im [Untersuchungszeitraum] höher gewesen wäre), während die Verwaltungsagentur die Differenz zwischen diesem Diesel-Referenzpreis und dem Biodiesel-Referenzpreis aus dem [Ölpalmenplantagenfonds] an die Biodiesel-Hersteller zahlt.

(48)      Der Referenzpreis für Diesel und Biodiesel wird vom Minister für Energie und Bodenschätze … wie folgt festgelegt:

(a) Der Diesel-Referenzpreis beruht auf den von Platts Singapore gemeldeten Ölpreisen … und den Herstellkosten für Diesel in Indonesien.

(b) … basiert der Biodiesel-Referenzpreis auf dem Inlandspreis für Rohpalmöl, zu dem die Umwandlungskosten addiert werden …

(49)      Im Einzelnen stellt jeder Biodieselhersteller – einschließlich aller ausführenden Hersteller – Pertamina (bzw. AKR) die Menge an Biodiesel in Rechnung, die der Käufer im Rahmen der Beimischverpflichtung[, wonach die Marktteilnehmer für eine Reihe von Verwendungszwecken, wie beispielsweise den öffentlichen Verkehr, gesetzlich verpflichtet sind, eine Mischung aus Mineralöldiesel und Biodiesel zu verwenden, die mindestens 20 % Biodiesel enthält,] verwenden muss, und Pertamina (bzw. AKR) zahlt dem Hersteller den Diesel-Referenzpreis für diesen Zeitraum …

(50)      Die Biodieselhersteller müssen der Verwaltungsagentur dann eine zusätzliche Rechnung über dasselbe Volumen zusammen mit einer Liste von Dokumenten zusenden, um die Preisdifferenz zwischen dem von Pertamina und AKR gezahlten Preis (basierend auf dem Diesel-Referenzpreis) und dem Referenzpreis für Biodiesel erstattet zu bekommen. Nach Erhalt der Rechnung und nach Überprüfung der darin enthaltenen Angaben zahlt die Verwaltungsagentur dem betreffenden Biodieselhersteller die Differenz zwischen dem Referenzpreis für Diesel (je nach Fall von Pertamina oder AKR bezahlt) und dem für diesen Zeitraum festgelegten Referenzpreis für Biodiesel.“

46      Als Erstes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe die Zahlungen des Ölpalmenplantagenfonds zu Unrecht als direkten Transfer von Geldern und nicht als Zahlungen für den Kauf von Biodiesel eingestuft. Sie tragen erstens vor, das Zahlungssystem des Ölpalmenplantagenfonds enthalte gegenseitige Verpflichtungen seitens der indonesischen Regierung und der Biodieselhersteller, nämlich den Verkauf von Biodiesel gegen Zahlung eines Preises. Die Tatsache, dass es Vorverträge zwischen den Klägerinnen und dem Ölpalmenplantagenfonds gebe, sowie der Umstand, dass Erstere Letzterem Rechnungen ausstellten, um die Zahlungen zu erhalten, müssten in diesem Sinne berücksichtigt werden. Der Charakter des Ölpalmenplantagenfonds, der den Kauf und die Verwendung von Biodiesel für die Umsetzung der von der indonesischen Regierung eingeführten Verpflichtung zur Beimischung von Biodiesel unterstützen solle, hätte bei der Bestimmung der Art der in Rede stehenden Beihilfe berücksichtigt werden müssen. Zweitens sei die Mehrzahl der Biodieselkäufe bei den Klägerinnen durch die PT Pertamina (im Folgenden: Pertamina), eine öffentliche Körperschaft, die Teil des indonesischen Staates sei, erfolgt. Drittens hätte die Kommission die Zahlungen des Ölpalmenplantagenfonds vor diesem Hintergrund als Kauf von Waren im Sinne von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iii der Grundverordnung einstufen müssen.

47      Hierzu hat die Kommission im 38. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt, dass „die Auszahlungen des [Ölpalmenplantagenfonds] zugunsten der Biodieselhersteller nicht als Zahlungen im Rahmen eines Kaufvertrags zwischen der indonesischen Regierung und den Biodieselherstellern betrachtet werden können, sondern … einen direkten Transfer von Geldern darstellen“.

48      Aus dem Sachverhalt im vorliegenden Fall, der in den Erwägungsgründen 45 bis 50 der vorläufigen Verordnung und im 37. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung dargestellt ist (siehe oben, Rn. 45) und von den Klägerinnen nicht bestritten wird, geht hervor, dass die Verwaltungsagentur im Kontext des durch die Präsidialverordnung Nr. 26/2016 geschaffenen Systems nicht in die Transaktion zwischen den Biodieselherstellern einerseits und Pertamina und der PT AKR Corporindo Tbk (im Folgenden: AKR) andererseits eingriff. Es war nämlich der Generaldirektor der Generaldirektion für neue erneuerbare Energien und Energieeinsparung, der erstens die Entitäten bestimmte, die die Beschaffung von Biodiesel (unter Beachtung der Politik des Lenkungsausschusses der Verwaltungsagentur) durchführten, sowie zweitens im Namen des Ministers die Biodieselhersteller ernannte, die sich an der Beschaffung von Biodiesel beteiligten, und die Zuteilung der Biodieselmenge für jeden Hersteller festlegte. Der Referenzpreis für Diesel und Biodiesel wurde vom Minister für Energie und Bodenschätze festgelegt. Anschließend stellte jeder Hersteller Pertamina bzw. AKR die Menge an Biodiesel in Rechnung, die diese Unternehmen im Rahmen der Beimischverpflichtung verwenden mussten, und Letztere zahlten dem Hersteller den Diesel-Referenzpreis. Erst nach Abschluss dieser Transaktion sandten die Biodieselhersteller der Verwaltungsagentur eine zusätzliche Rechnung über dieselbe Menge an Biodiesel zu, um die Preisdifferenz zwischen dem Diesel-Referenzpreis und dem Referenzpreis für Biodiesel bezahlt zu bekommen, zusammen mit einer Kopie des Beschlusses der Generaldirektion für neue erneuerbare Energien und Energieeinsparung, dass sie an der Beschaffung von Biodiesel und der jeweiligen Mengenzuteilung von Biodiesel teilnehmen durften, einer Kopie des mit Pertamina bzw. AKR geschlossenen Vertrags über die Beschaffung von Biodiesel, einer von Pertamina bzw. AKR und dem betreffenden Biodieselhersteller unterzeichneten, von der indonesischen Regierung abgenommenen Bescheinigung, die Informationen über den Lieferort, die Menge und Art des Biodiesels sowie den Betrag der Transportgebühren enthielt, sowie einer Kopie der Vereinbarung zwischen der Verwaltungsagentur und dem betreffenden Biodieselhersteller.

49      Außerdem hat die Kommission in den Erwägungsgründen 67 und 69 der angefochtenen Verordnung ferner die Ansicht vertreten, dass der Referenzpreis für Biodiesel, der an unabhängige Anbieter gezahlt werde, nicht die Nachfrage und das Angebot unter normalen Marktbedingungen ohne staatliche Intervention widerspiegle, und dass die von der indonesischen Regierung berechneten Umwandlungskosten als Teil der Formel zur Berechnung des Biodieselreferenzpreises überhöht seien. Die Kommission hat aus dieser Situation ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler im 68. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung abgeleitet, dass die Preise für Biodiesel in Indonesien ohne diese Zahlungen niedriger wären. Die von der Verwaltungsagentur an die Biodieselhersteller geleisteten Zahlungen seien, da sie auf der Grundlage eines Referenzpreises für Biodiesel berechnet würden, der sich nicht aus normalen Marktbedingungen ergebe, nicht als ein Preiszuschlag anzusehen, den die Hersteller als Gegenleistung für ihre Lieferungen an Pertamina bzw. AKR verlangen könnten.

50      Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Gesichtspunkte hat die Kommission angesichts des ihr von der oben in Rn. 27 angeführten Rechtsprechung zuerkannten weiten Ermessens hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens einer finanziellen Beihilfe im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Grundverordnung und eines Vorteils im Sinne von Nr. 2 derselben Vorschrift ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler im 37. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung die Auffassung vertreten, dass die vom Ölpalmenplantagenfonds ausgezahlten Mittel „daher nicht Bestandteil eines gegenseitigen Vertrags (beispielsweise über den Kauf von Biodiesel seitens der Regierung gegen Zahlung eines Preises) [seien]“. Aus der Sachverhaltsdarstellung geht nämlich weder hervor, dass der Ölpalmenplantagenfonds in die Transaktion zwischen den Biodieselherstellern und der „Petrofuel Entity“ in Form von Pertamina und AKR eingriff, noch, dass dieser Fonds irgendeine Gegenleistung für die von ihm geleisteten Zahlungen erhielt. Daher lässt die Art der Transaktion, auf die die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung den Schwerpunkt gelegt haben, nicht den Schluss zu, dass die Zahlungen des Fonds Teil eines Schemas gegenseitiger Verpflichtungen waren.

51      Die vorstehende Schlussfolgerung kann durch den Charakter des Ölpalmenplantagenfonds, der, so die Klägerinnen, den Kauf und die Verwendung von Biodiesel für die Umsetzung der von der indonesischen Regierung eingeführten Verpflichtung zur Beimischung von Biodiesel unterstützen solle, nicht in Frage gestellt werden. Im vorliegenden Fall sind Charakter und Ziel dieses Fonds von der Kommission in den Erwägungsgründen 56 bis 61 der vorläufigen Verordnung und im 30. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung nämlich richtigerweise berücksichtigt worden, um die Zahlungen des Fonds als „finanzielle Beihilfe“ einzustufen.

52      Außerdem kann diese Schlussfolgerung auch durch den Verweis der Klägerinnen auf die Rn. 616 und 617 des Berichts des Berufungsgremiums „Vereinigte Staaten – Zivile Großraumflugzeuge (Zweite Beschwerde)“ nicht in Frage gestellt werden, in denen es heißt, dass „das Geld bzw. Äquivalent bei einer solchen Transaktion [einer ‚Schenkung‘] einem Empfänger normalerweise gegeben wird, ohne dass dieser dem Schenker dafür irgendetwas gewähren soll oder muss“, dass „ein direkter Transfer von Geldern … in der Regel eine Finanzierung des Empfängers durch den Staat [umfasst]“ und dass „[i]n bestimmten Fällen wie dem von Schenkungen … die Übertragung von Geldern keine gegenseitige Verpflichtung seitens des Empfängers [beinhaltet]“.

53      Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass die Auslegungen des Subventionsübereinkommens durch das Streitbeilegungsgremium der WTO für das Gericht bei der Bewertung der Gültigkeit der angefochtenen Verordnung nicht bindend sind (siehe oben, Rn. 38 und 39).

54      Im Übrigen zeigt sich bei einer Auslegung des von den Klägerinnen zitierten Auszugs, dass der Begriff eines direkten Transfers von Geldern „in der Regel“ eine Finanzierung „durch den Staat“ umfasst und dass, wenn es um eine „Schenkung“ geht, „die Übertragung von Geldern keine gegenseitige Verpflichtung [beinhaltet]“ und normalerweise erfolgt, „ohne dass [der Empfänger] dem Schenker dafür irgendetwas gewähren soll oder muss“.


55      Was das oben in Rn. 46 dargelegte Vorbringen der Klägerinnen angeht, so sind die von der Verwaltungsagentur an die Biodieselhersteller geleisteten Zahlungen, da sie auf der Grundlage eines Referenzpreises für Biodiesel berechnet werden, der sich nicht aus normalen Marktbedingungen ergibt, erstens, wie oben aus den Rn. 48 und 49 hervorgeht, nicht als ein Preiszuschlag anzusehen, den die Hersteller als Gegenleistung für ihre Lieferungen an Pertamina bzw. AKR verlangen könnten. Daher ist dieses Argument der Klägerinnen zurückzuweisen.

56      Zweitens ist zu beachten, dass Pertamina dem indonesischen Staat gehört, wie aus dem 46. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung hervorgeht. Selbst wenn unterstellt wird, dass Pertamina entgegen den von der Kommission in den Erwägungsgründen 48 und 49 der angefochtenen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen eine öffentliche Körperschaft ist, handelt es sich um eine vom Ölpalmenplantagenfonds und von der Verwaltungsagentur getrennte Einheit, und nichts deutet darauf hin, dass Pertamina zusammen mit dem Ölpalmenplantagenfonds als ein Käufer von Biodiesel auftrat, wie die Klägerinnen vortragen. Denn Pertamina war, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, keine von der Regierung lediglich mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betraute Agentur, sondern ein Öl- und Gasunternehmen, das, wie aus dem 46. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung und dem 55. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervorgeht, die gleichen Aufgaben wie AKR – ein privates Öl- und Gasunternehmen – wahrnahm, was von den Klägerinnen nicht bestritten worden ist.

57      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass, selbst wenn das Vorbringen der Klägerinnen, wonach Pertamina eine öffentliche Körperschaft sei, zuträfe, ein diesbezüglicher Fehler seitens der Kommission die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nur rechtfertigen würde, wenn dadurch deren Rechtmäßigkeit in Frage gestellt würde, indem ihre gesamte Prüfung des Vorliegens einer Subvention entwertet wird (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2011, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat, T‑192/08, EU:T:2011:619, Rn. 119), was hier nicht der Fall ist.

58      Drittens bedeutet die Tatsache, dass die fraglichen Zahlungen nicht als Gegenleistung für den Kauf von Biodiesel eingestuft werden können, dass die im vorliegenden Fall in Rede stehende Transaktion nicht als „Kauf“ von Waren seitens der indonesischen Regierung eingestuft werden und damit in den Anwendungsbereich von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iii der Grundverordnung fallen kann. Folglich ist das diesbezügliche Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen.

59      Als Zweites bringen die Klägerinnen eine Reihe von Argumenten vor, mit denen nachgewiesen werden soll, dass Pertamina, auch wenn sie nach Ansicht des Gerichts keine öffentliche Körperschaft ist, von der indonesischen Regierung mit der Beschaffung von Biodiesel „betraut“ oder dazu „angewiesen“ worden ist, und die Biodieselhersteller im Sinne von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv der Grundverordnung mit seinem Verkauf „betraut“ oder dazu „angewiesen“ worden sind.

60      Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission weder die von Pertamina getätigte Zahlung des Diesel-Referenzpreises für die Beschaffung von Biodiesel noch den Verkauf von Biodiesel durch die Biodieselhersteller als „direkten Transfer von Geldern“ angesehen hat, sondern die Auszahlung der Differenz zwischen dem Diesel-Referenzpreis und dem für diesen Zeitraum festgelegten Biodiesel-Referenzpreis durch die Verwaltungsagentur, eine öffentliche Körperschaft, an den betreffenden Biodieselhersteller. Daher ist Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv der Grundverordnung, der sich auf das Verhalten privater Einrichtungen bezieht (siehe unten, Rn. 111 und 116), nicht anwendbar.

61      Demnach ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

 Dritter Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 2 der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler, weil die Kommission festgestellt hat, dass die Zahlungen des Ölpalmenplantagenfonds einen Vorteil verschafften

62      Mit dem dritten Teil machen die Klägerinnen geltend, die Zahlungen des Ölpalmenplantagenfonds verschafften den Biodieselherstellern keinen Vorteil.

63      Insoweit bestimmt Art. 3 der Grundverordnung, dass bei einer „finanziellen Beihilfe“ oder einer „Einkommens- oder Preisstützung“ durch die Regierung von dem Vorliegen einer Subvention ausgegangen wird, wenn dadurch ein „Vorteil“ gewährt wird. Die Art. 6 und 7 der Verordnung erläutern die Methoden zur Berechnung des gewährten „Vorteils“. Nach der Rechtsprechung wird dem Empfänger ein Vorteil gewährt, wenn sich dieser in einer günstigeren Lage befindet, als er sich ohne die Subventionsregelung befunden hätte. Außerdem ergibt sich aus Art. 3 Nrn. 1 und 2 der Grundverordnung, dass von dem Vorliegen einer Subvention zugunsten eines Herstellers nur ausgegangen wird, wenn eine finanzielle Beihilfe der Regierung diesem Hersteller tatsächlich einen Vorteil verschafft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 195 und 210).

64      Im Rahmen ihrer ersten Rüge tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe sich auf ein offensichtlich falsches kontrafaktisches Szenario gestützt, als sie festgestellt habe, dass die Biodieselhersteller ihr Erzeugnis ohne den Ölpalmenplantagenfonds und seine Zahlungen nicht auf dem indonesischen Markt hätten verkaufen können und die Preise für Biodiesel niedriger wären. Ohne den Ölpalmenplantagenfonds würde die Beimischungsvorgabe trotzdem bestehen, und die Hersteller von Kraftstoffmischungen wären zur Beschaffung von Biodiesel verpflichtet, um die Beimischungsvorgabe zu erfüllen, während die Biodieselhersteller den Preis in Rechnung stellen würden, den sie auf dem Weltmarkt hätten erzielen können.

65      Im vorliegenden Fall ist die Kommission im 65. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu dem Schluss gekommen, dass das korrekte kontrafaktische Szenario nicht eines sei, in dem es keinen Ölpalmenplantagenfonds gebe und die Hersteller von Kraftstoffmischungen den Referenzpreis für Biodiesel zahlen würden. Nach Auffassung der Kommission hätten die Hersteller von Kraftstoffmischungen ohne die Beimischungsvorgabe, ohne den Ölpalmenplantagenfonds und ohne seine Zahlungen keinen Anreiz, überhaupt Biodiesel zu kaufen, und die Biodieselhersteller erhielten nicht die zusätzlichen Mittel, die der Differenz zwischen dem Referenzpreis für Diesel und dem von der indonesischen Regierung festgesetzten Referenzpreis für Biodiesel entsprächen.

66      Aus der vorläufigen Verordnung geht hervor, dass die Beimischungsvorgabe durch die Verordnung 12/2015 des Ministeriums für Energie und Bodenschätze implementiert worden ist (189. Erwägungsgrund). Ebenfalls im Jahr 2015 wurde der Biodieselsubventionsfonds, der Teil des Ölpalmenplantagenfonds ist, durch die Präsidialverordnung Nr. 61/2015 eingerichtet (40. Erwägungsgrund) und die Verwaltungsagentur mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben auf die Ausfuhr von Palmölrohstoffen betraut, die die Mittel des Ölpalmenplantagenfonds darstellten (Erwägungsgründe 41 und 42). Durch dieselbe Vorschrift (Art. 1 Abs. 4 der Präsidialverordnung Nr. 61/2015) ermächtigte die indonesische Regierung die Verwaltungsagentur, über Abgaben und Steuern für die Ausfuhr von Rohpalmöl und Rohpalmölderivaten zu verfügen, und führte eine Verpflichtung zur Beschaffung und Verwendung von Biodiesel ein (60. Erwägungsgrund). Die Gelder zur Zahlung der Differenz zwischen dem Referenzpreis für Diesel und dem für Biodiesel an die Biodieselhersteller stammten aus den der Verwaltungsagentur auf diese Weise zugeteilten Mitteln.

67      Es zeigt sich, dass die Umsetzung der Beimischungsvorgabe in dem von der indonesischen Regierung entwickelten System von der Finanzierung durch die Verwaltungsagentur abhing. Es handelt sich um eine komplexe Regelung, die von der indonesischen Regierung mit dem Ziel eingeführt worden ist, den Kauf von Biodiesel durch von Regierungsbehörden benannte Einrichtungen zu unterstützen, wie aus den Präsidialverordnungen Nrn. 24/2016 und 26/2016 hervorgeht (44. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung). Das Szenario der Existenz der Beimischungsvorgabe ohne die Finanzierung durch die Verwaltungsagentur ist somit rein hypothetisch, und der Kommission kann nicht vorgeworfen werden, ihre Analyse nicht darauf gestützt zu haben.

68      Daher hat die Kommission die Regelung ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler im Sinne der oben in den Rn. 26 und 27 angeführten Rechtsprechung, die auch für die Feststellung des Vorliegens eines dem Empfänger einer Subvention gewährten Vorteils gilt, für die Zwecke dieser Feststellung als Einheit angesehen.

69      Im Rahmen ihrer zweiten Rüge tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass der Referenzpreis für Biodiesel ohne den Ölpalmenplantagenfonds niedriger gewesen wäre.

70      Zunächst ist das Argument der Kommission zurückzuweisen, wonach diese Rüge der Klägerinnen ins Leere gehe. Zwar hat die Kommission in ihren Schriftsätzen und auch in der mündlichen Verhandlung zu Recht hervorgehoben, dass Art. 3 Nr. 2 der Grundverordnung nicht verlange, die Höhe des Vorteils genau zu berechnen, sondern eher, das Vorliegen eines Vorteils festzustellen. Die Berechnung des Vorteils falle unter die Art. 6 und 7 der Grundverordnung. Die Tatsache, dass der Referenzpreis für Biodiesel höher war, als er sich aus den Marktbedingungen ergeben hätte, ohne dass dies im vorliegenden Stadium der Analyse genau quantifiziert werden müsste, ist jedoch einer der Aspekte des Systems der Zahlungen durch den Ölpalmenplantagenfonds, die die Feststellung des Vorliegens eines Vorteils ermöglichen. Die Tatsache, dass die Höhe der Zahlungen des Ölpalmenplantagenfonds gegebenenfalls auch berücksichtigt werden könnte, wenn es darum geht, den dem Empfänger gewährten Vorteil zu berechnen, bedeutet nicht, dass sie für die Feststellung des Vorliegens eines solchen Vorteils von vornherein ohne Bedeutung ist.

71      Das Argument der Klägerinnen greift somit sehr wohl.

72      Im vorliegenden Fall sieht der 69. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung Folgendes vor:

„Insbesondere stellte die Kommission fest, dass die Referenzpreise, die von der indonesischen Regierung zur Bestimmung der Höhe der vom [Ölpalmenplantagenfonds] ausgezahlten Zuschüsse herangezogen wurden, keine Indikatoren für einen Marktpreis darstellen, da die Formel für ihre Berechnung nicht auf einer unverzerrten Marktsituation beruht. Dies ist darauf zurückzuführen, dass einerseits der gesamte vor- und nachgelagerte Markt verzerrt ist und daher nicht als Maßstab für normale und wettbewerbsorientierte Marktbedingungen herangezogen werden kann. Andererseits war die Kommission der Auffassung, dass die von der indonesischen Regierung berechneten Umwandlungskosten als Teil der Formel zur Berechnung des Biodieselreferenzpreises (durchschnittlicher Inlandspreis für Rohpalmöl zuzüglich einer Umwandlungsgebühr von 100 USD pro Tonne) überhöht sind. Die Kommission überprüfte die tatsächlichen Umwandlungskosten bei einigen ausführenden Herstellern und stellte fest, dass die indonesische Regierung diese Kosten in ihrer Berechnung zu hoch angibt. Die tatsächlichen Umwandlungskosten beliefen sich im Untersuchungszeitraum auf durchschnittlich 60 bis 80 USD pro Tonne.“

73      Aus dem 69. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung geht daher hervor, dass die Kommission für ihre Feststellung, dass ein Vorteil vorliege, zwei Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Erstens hat sie festgestellt, dass der gesamte vor- und nachgelagerte indonesische Markt verzerrt sei und nicht als Maßstab für normale und wettbewerbsorientierte Marktbedingungen herangezogen werden könne, und zweitens hat sie die Ansicht vertreten, dass die Umwandlungskosten, nämlich 100 US-Dollar (USD) pro Tonne, als Teil der Formel zur Berechnung des Biodieselreferenzpreises im Verhältnis zu den von ihr überprüften tatsächlichen Kosten bei einigen ausführenden Herstellern überhöht seien.

74      Als Erstes tragen die Klägerinnen vor, der Biodieselreferenzpreis habe die Biodieselhersteller nicht gegen Marktschwankungen geschützt, da er sich entsprechend den „cost, insurance, freight“ (Kosten, Versicherung und Fracht, im Folgenden: CIF)-Notierungen von Rotterdam (Niederlande) für Rohpalmöl entwickelt habe.

75      Insoweit ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass sich der indonesische Biodieselreferenzpreis entsprechend den CIF‑Notierungen von Rotterdam für Rohpalmöl entwickelte, ihr Vorliegen unterstellt, nicht bedeutet, dass dieser Preis einen Marktpreis darstellte. Denn wie die Kommission zu Recht hervorhebt, ändert die Tatsache, dass der Biodieselreferenzpreis den Schwankungen anderer internationaler Preise folgte, nichts an der Tatsache, dass dieser Referenzpreis auf der Grundlage des Inlandspreises für Rohpalmöl festgelegt wurde (vgl. 48. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung), in den die indonesische Regierung eingegriffen hatte (siehe unten, Rn. 150). Außerdem beinhaltet der CIF‑Preis von Rotterdam für Rohpalmöl bereits den Preis für die Beförderung und die Versicherung, was bei einem auf dem Inlandsmarkt verkauften Erzeugnis nicht der Fall ist. Daher kann das Argument der Klägerinnen für sich allein die Schlussfolgerungen der Kommission nicht entkräften.

76      Als Zweites behaupten die Klägerinnen, der Biodieselreferenzpreis werde auf Basis der Rohstoffkosten festgelegt, zu denen ein angemessener Betrag hinzugefügt werde, um die verschiedenen Umwandlungskosten abzudecken. Die Kommission habe aber nicht berücksichtigt, dass sich die „Umwandlungskosten“ nicht auf diese Kosten beschränkten, sondern auch einen angemessenen Betrag für „Vertriebskosten, Verwaltungsausgaben und sonstige Gemeinkosten sowie den Gewinn“ umfassten.

77      Aus dem 81. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung geht – von den Klägerinnen unbestritten – hervor, dass die Umwandlungskosten seit dem 21. März 2016 auf 100 USD pro Tonne festgesetzt waren. Dieser Gesichtspunkt zeigt, dass die Umwandlungskosten nicht variierten. Außerdem besteht kein offensichtlicher Zusammenhang zwischen Haushaltsposten wie beispielsweise „Vertriebskosten, Verwaltungsausgaben und sonstige[n] Gemeinkosten sowie de[m] Gewinn“ und der Kostengruppe „Umwandlungskosten“. Daher kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie zu den tatsächlichen Umwandlungskosten bei den ausführenden Herstellern, die sich nach dem 69. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung im Untersuchungszeitraum auf 60 bis 80 USD pro Tonne beliefen, keine Haushaltsposten hinzugefügt hat, die in keinem Zusammenhang mit der Umwandlung des Erzeugnisses zu stehen scheinen.


78      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler im Sinne der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung begangen hat, als sie festgestellt hat, dass der indonesische Biodieselreferenzpreis überhöht sei.

79      Im Rahmen ihrer dritten Rüge behaupten die Klägerinnen, dass jeglicher Vorteil aus den Zahlungen des Ölpalmenplantagenfonds an die „Petrofuel Entity“ weitergegeben worden sei.

80      Insoweit ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem das Vorliegen einer ihnen einen Vorteil verschaffenden finanziellen Beihilfe bestritten werden soll, im Rahmen des ersten, des zweiten und des vorliegenden Teils des ersten Klagegrundes zurückgewiesen worden ist. Auch steht fest, dass die in Rede stehenden Zahlungen, die der Differenz zwischen dem Referenzpreis für Diesel und dem für Biodiesel entsprechen, von der Verwaltungsagentur an die Biodieselhersteller, darunter die Klägerinnen, geleistet worden sind. Die Klägerinnen bringen keine ausreichenden Beweise bei, die darauf schließen lassen, dass ein Teil dieser Gelder oder des aus ihrer Auszahlung gezogenen Vorteils an AKR und Pertamina transferiert worden ist. Ein solcher Beweis ist jedoch erforderlich, um nachzuweisen, dass ein Unionsorgan einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, der geeignet ist, die Nichtigerklärung eines Rechtsakts zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T‑444/11, EU:T:2014:773, Rn. 62). Die Tatsache, dass die von der indonesischen Regierung eingeführte Regelung möglicherweise auch AKR und Pertamina zugutegekommen ist, bedeutet nicht, dass der den Empfängern gewährte Vorteil an diese Unternehmen weitergegeben worden ist. Außerdem schließt dieser Umstand – selbst wenn unterstellt wird, dass die Hersteller von Kraftstoffmischungen von günstigen Bedingungen für den Kauf von Biodiesel profitiert haben, als sie diesen zum Referenzpreis für Diesel und nicht zum Referenzpreis für Biodiesel erworben haben – nicht aus, dass die Biodieselhersteller im Rahmen derselben Regelung einen anderen, sich aus den Zahlungen der Verwaltungsagentur ergebenden Vorteil erhalten haben.

81      Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist die dritte Rüge zurückzuweisen.

82      Im Rahmen ihrer vierten Rüge tragen die Klägerinnen vor, die von der Kommission vorgenommene Vorteilsanalyse berücksichtige nicht, dass der Ölpalmenplantagenfonds durch die Ausfuhrabgaben finanziert werde, die u. a. von den Biodieselherstellern gezahlt würden. Diese Abgaben hätten die Finanzierung des Ölpalmenplantagenfonds zum Ziel und existierten ohne diesen Fonds und seine Zahlungen nicht.

83      Zunächst ist das Argument der Kommission zurückzuweisen, wonach diese Rüge der Klägerinnen ins Leere gehe. Da die Ausfuhrabgaben Teil der Finanzierung des Ölpalmenplantagenfonds sind, kann sich ihre Rolle im System der Zahlungen dieses Fonds auf das Vorliegen eines Vorteils für den Empfänger auswirken. Die Tatsache, dass die Höhe der Ausfuhrabgaben gegebenenfalls auch berücksichtigt werden könnte, wenn es darum geht, den dem Empfänger gewährten Vorteil zu berechnen, bedeutet nicht, dass sie für die Feststellung des Vorliegens eines solchen Vorteils von vornherein ohne Bedeutung ist.

84      Im vorliegenden Fall geht aus dem 89. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung eindeutig hervor und wird von Klägerinnen anerkannt, dass die Ausfuhrabgabe nicht lediglich Biodiesel, sondern „Rohpalmöl und die nachgelagerten Erzeugnisse“, darunter Biodiesel, betrifft. Darüber hinaus geht aus demselben Erwägungsgrund hervor, dass die Ausfuhrabgabe im Untersuchungszeitraum für Rohpalmöl viel höher war als für Biodiesel. In diesem Zusammenhang erläutern die Klägerinnen nicht, inwiefern eine Ausfuhrabgabe, die mehrere Erzeugnisse betrifft, die Subvention, in deren Genuss eines dieser Erzeugnisse kommt, ausgleichen und so den Vorteil beseitigen soll, der den Subventionsempfängern verschafft worden ist.

85      Außerdem kann dem Vorbringen, das die Klägerinnen aus den Berichten der WTO-Gremien herleiten, unbeschadet der oben in den Rn. 38 und 39 angeführten Rechtsprechung nicht gefolgt werden.

86      Erstens machen die Klägerinnen den Bericht des WTO-Panels „Vereinigte Staaten – Maßnahmen, die den Handel mit zivilen Großraumflugzeugen betreffen – Zweite Beschwerde (Rückgriff der Europäischen Union auf Art. 21.5 der Vereinbarung über das Streitbeilegungsgremium)“, angenommen am 9. Juni 2017 (WT/DS 353/RW), geltend. Dieser Streitfall bezog sich auf die Frage, ob direkte Geldtransfers des Bundesstaates South Carolina an die Gesellschaft Boeing Gegenstand eines Ausgleichs in Form von Investitionen von Boeing in Immobilien auf dem Gelände des betreffenden Vorhabens gewesen waren oder ob sie eine Subvention darstellten. Das Berufungsgremium hatte die Ansicht vertreten, dass das Vorliegen eines Ausgleichs durch Boeing nicht nachgewiesen sei, da aus der Vereinbarung zwischen dem Bundesstaat South Carolina und Boeing nicht hervorgehe, dass der Restwert der Immobilien dem Bundesstaat South Carolina erstattet würde. Daher betraf der Streitfall nicht die Frage, ob Ausfuhrabgaben auf eine Warenpalette eine Subvention ausgleichen, in deren Genuss die Hersteller einer dieser Waren kommen, weshalb das Argument der Klägerinnen, das aus einer Umkehrschlussanalyse des Panel-Berichts hergeleitet wird, zurückzuweisen ist.

87      Zweitens berufen sich die Klägerinnen auf den Bericht des Berufungsgremiums der WTO „United States – Countervailing Measures on Certain Hot-Rolled Carbon Steel Flat Products from India“ (Vereinigte Staaten – Ausgleichsmaßnahmen gegenüber bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl mit Ursprung in Indien), angenommen am 8. Dezember 2014 (WT/DS 436/AB/R). Dieser Streitfall betraf die Frage, ob die den Empfängern bestimmter Darlehen entstandenen Kosten bei der Feststellung zu berücksichtigen waren, ob diese Darlehen den Empfängern einen Vorteil verschafften. Daher betraf der Streitfall nicht die Frage, ob Ausfuhrabgaben auf eine Warenpalette eine Subvention ausgleichen, in deren Genuss die Hersteller einer dieser Waren kommen, weshalb das Analogieargument der Klägerinnen zurückzuweisen ist.

88      Aus diesen Gründen kann dem Vorbringen der Klägerinnen nicht gefolgt werden, so dass der dritte Teil des ersten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen ist.

 Vierter Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler, weil die Kommission den Subventionsbetrag nicht um Rabatte sowie Transport- und Kreditkosten bereinigt hat

89      Mit dem vierten Teil machen die Klägerinnen geltend, die Kommission hätte die ihnen entstandenen Transport- und Kreditkosten abziehen müssen, als sie die Höhe der anfechtbaren Subvention berechnet habe.

90      Art. 7 Abs. 1 der Grundverordnung bestimmt Folgendes:

„… Bei der Bestimmung der Höhe [der anfechtbaren Subvention] kann Folgendes von der Gesamthöhe der Subvention abgezogen werden:

a)      Antragsgebühren oder andere Kosten, die getragen werden mussten, um die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung zu erfüllen oder in den Genuss der Subvention zu gelangen;

b)      Ausfuhrsteuern, Zölle oder andere Abgaben, die auf die in die Union ausgeführte Ware erhoben wurden, um die Subvention auszugleichen.

Beantragt eine interessierte Partei einen Abzug, so obliegt ihr der Nachweis, dass dieser Antrag berechtigt ist.“

91      Einleitend ist hervorzuheben, dass die Kommission, wie aus Art. 7 Abs. 1 der Grundverordnung, insbesondere aus der Formulierung „kann abgezogen werden“, eindeutig hervorgeht, im Einklang mit der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung bei der Anwendung dieser Vorschrift über ein weites Ermessen verfügt. Der Abzug der in der Vorschrift aufgeführten Beträge von der Höhe der anfechtbaren Subvention setzt voraus, dass die interessierte Partei nachweist, dass ihr Antrag auf Abzug berechtigt ist. Wird dieser Nachweis erbracht, muss die Kommission den beantragten Abzug vornehmen.

92      Als Erstes tragen die Klägerinnen vor, die Kommission hätte die im Rahmen der Verkäufe an Pertamina und AKR angefallenen Gebühren für den Transport von Biodiesel, die erforderlich gewesen seien, um die Zahlungen des Ölpalmenplantagenfonds zu erhalten, von der Höhe der anfechtbaren Subvention abziehen müssen. Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, das Gericht sei in seiner Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Grundverordnung nicht durch die Leitlinien der Kommission für die Berechnung der Höhe von Subventionen in Ausgleichszolluntersuchungen (ABl. 1998, C 394, S. 6, im Folgenden: Leitlinien für die Berechnung der Höhe von Subventionen) gebunden, die die abziehbaren Transportkosten auf solche beschränkten, die dem Staat oder einer öffentlichen Körperschaft direkt gezahlt würden.

93      Insoweit ist festzuhalten, dass mit den Leitlinien unter Beachtung des höherrangingen Rechts die Kriterien präzisiert werden sollen, die die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen der Berechnung der Höhe anfechtbarer Subventionen anzuwenden gedenkt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T‑26/02, EU:T:2006:75, Rn. 49). Folglich darf die Kommission bei der Verabschiedung der Leitlinien nicht vom höherrangingen Recht, dessen Anwendungskriterien sie präzisiert, abweichen.

94      Außerdem hat das fragliche Organ nach der Rechtsprechung dadurch, dass es Verhaltensnormen, die Außenwirkungen entfalten sollen, wie es bei den Leitlinien der Fall ist, die Wirtschaftsteilnehmer betreffen, erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass es sie von nun an auf die von diesen Normen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung seines Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass seine Entscheidungen gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes für nichtig erklärt würden. Daher ist nicht auszuschließen, dass derartige Verhaltensnormen mit allgemeiner Geltung unter bestimmten Voraussetzungen und je nach ihrem Inhalt Rechtswirkungen entfalten können (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 210 und 211).

95      Die Leitlinien für die Berechnung der Höhe von Subventionen sehen unter der Überschrift „G. Abzug bestimmter Beträge von den Subventionen“ vor, dass „[n]ormalerweise … nur Kosten oder Gebühren abgezogen werden [können], die dem Staat im Untersuchungszeitraum direkt gezahlt werden“, dass „[s]olche Zahlungen … nachweislich eine Voraussetzung für die Subventionsgewährung sein [müssen]“ und dass „[d]emnach … Zahlungen an Privatleute wie beispielsweise Rechtsanwälte, Buchhalter usw., die für die Beantragung der Subventionen eingeschaltet werden, nicht abzugsfähig [sind]“.

96      Diese Klarstellungen sind mit dem höherrangigen Recht, das sie erläutern sollen, vereinbar. Erstens steht die Klarstellung, dass die abziehbaren Kosten oder Gebühren nachweislich „eine Voraussetzung für die Subventionsgewährung sein [müssen]“, mit der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Grundverordnung vorgesehenen Voraussetzung im Einklang, nämlich dass die abziehbaren Kosten oder Gebühren „getragen werden mussten“, um in den Genuss der Subvention gelangen zu können. Zweitens ist auch die Klarstellung, dass „[n]ormalerweise … nur Kosten oder Gebühren abgezogen werden [können], die dem Staat im Untersuchungszeitraum direkt gezahlt werden“, mit dieser Vorschrift vereinbar. Unter Berücksichtigung des ihr nach der oben in Rn. 91 angeführten Rechtsprechung in diesem Bereich zustehenden weiten Ermessens hat die Kommission die abziehbaren Gebühren und Kosten entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht zu Unrecht beschränkt, als sie mit den Leitlinien klargestellt hat, dass es sich bei den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Grundverordnung erwähnten „Antragsgebühren oder andere[n] Kosten, die getragen werden mussten, um die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung zu erfüllen“, um solche handle, „die dem Staat im Untersuchungszeitraum direkt gezahlt werden“.

97      Folglich hat die Kommission die Leitlinien für die Berechnung der Höhe von Subventionen in den Erwägungsgründen 87 bis 92 der angefochtenen Verordnung zu Recht auf den Antrag auf Abzug der Transportkosten angewandt.

98      Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen aber erstens nicht geltend, die Transportgebühren für die Lieferung von Biodiesel seien der indonesischen Regierung im Untersuchungszeitraum direkt gezahlt worden. Zweitens kann ihrem Argument nicht gefolgt werden, das daraus hergeleitet wird, dass die Transportgebühren erforderlich gewesen seien, um die Zahlungen des Ölpalmenplantagenfonds, die ihrerseits von der Lieferung von Biodiesel abgehangen hätten, zu erhalten. Diese Gebühren hingen nämlich ausschließlich mit der Erfüllung des Kaufvertrags zwischen den Klägerinnen und Pertamina bzw. AKR zusammen. Die Tatsache, dass Biodieselhersteller, um Zahlungen der Verwaltungsagentur zu erhalten, ihrer Rechnung eine Reihe von Belegen, einschließlich Informationen über den Lieferort, die Menge und Art des gelieferten Biodiesels sowie den Betrag der Transportgebühren, beifügen mussten, bedeutet nicht, dass diese Gebühren eine „Voraussetzung für die Subventionsgewährung“ im Sinne der Leitlinien für die Berechnung der Höhe von Subventionen waren, und entkräftet die vorstehende Schlussfolgerung nicht.

99      Demnach ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

100    Als Zweites führen die Klägerinnen aus, die Kommission hätte Kreditkosten im Zusammenhang mit den Zahlungen des Ölpalmenplantagenfonds von der Höhe der anfechtbaren Subvention abziehen müssen. Sie könnten dem Ölpalmenplantagenfonds den Teil des Preises für die Verkäufe von Biodiesel, den er ihnen auszahlen müsse, erst in Rechnung stellen, nachdem Pertamina bzw. AKR die Rechnung ausgestellt worden sei. Der Fonds unterwerfe die bereitgestellten Daten zahlreichen Überprüfungen, und die Klägerinnen erhielten eine Zahlung erst mehrere Monate nach dem Versand der Rechnung an Pertamina bzw. AKR. Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Kreditkosten für den Zeitraum zwischen der Bereitstellung von Biodiesel und den Zahlungen des Ölpalmenplantagenfonds geschuldet würden.

101    Festzustellen ist, dass sich diese Kreditkosten – ihr tatsächliches Bestehen unterstellt – aus dem von der indonesischen Regierung festgelegten Verfahren und der Bearbeitungszeit für die von den Klägerinnen im Einklang mit dem in den Erwägungsgründen 49 und 50 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Verfahren bei der Verwaltungsagentur eingereichten Belege ergeben. Folglich handelt es sich nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Grundverordnung um „Kosten, die getragen werden mussten, um die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung zu erfüllen“. Diese Kosten sind auch keine „Kosten oder Gebühren …, die dem Staat direkt gezahlt werden“ im Sinne der Leitlinien für die Berechnung der Höhe von Subventionen, da sie als Kosten im Zusammenhang mit den Bearbeitungsfristen des Ölpalmenplantagenfonds nicht als Beträge angesehen werden können, die diesem Fonds „direkt gezahlt“ werden. Außerdem berufen sich die Klägerinnen auf den Zeitabstand zwischen der Bereitstellung von Biodiesel und dem Datum des Versands der Rechnung an Pertamina bzw. AKR einerseits und dem Zeitpunkt der Zahlungen andererseits. Für die Beurteilung, ob Kreditkosten für die Subventionsgewährung aufgewendet werden mussten, sollte aber nicht der Zeitpunkt der Bereitstellung von Biodiesel oder des Versands der Rechnung an Pertamina bzw. AKR maßgebend sein, sondern der – spätere – Zeitpunkt des Versands der Rechnung an den Fonds, bei dem es sich um eine für den Erhalt der Zahlungen des Fonds notwendige Formalität handelt. Die Klägerinnen weisen mit einem solchen Argument somit nicht nach, dass ihnen für die Auszahlung der Subvention durch den Fonds Kreditkosten entstanden sind.

102    Daher ist dieses Argument zurückzuweisen.

103    Als Drittes machen die Klägerinnen geltend, sie hätten darüber hinaus „Kosten für den Rabatt“ getragen, der angewandt worden sei, um die Zahlungen des Ölpalmenplantagenfonds zu erhalten, die die Kommission von der Höhe der anfechtbaren Subvention hätte abziehen müssen.

104    Die Kommission erwidert, dass die Klägerinnen während der Untersuchung nicht erklärt hätten, dass der Subventionsbetrag bereinigt werden müsse, um den Gegenwartswert des an Pertamina und AKR verkauften Biodiesels zu berücksichtigen. Die Klägerinnen machen – ohne vorzutragen, dass sie einen entsprechenden Antrag gestellt hätten – geltend, die Kommission habe über die notwendigen Informationen verfügt, weshalb sie nach dem Grundsatz der guten Verwaltung eine aktivere Rolle hätte spielen und davon hätte ausgehen müssen, dass die von den interessierten Parteien vorgelegten Beweise einen Abzug rechtfertigten.

105    Hierzu ist festzustellen, dass, wenn eine Partei einen Abzug beantragt, „ihr [gemäß Art. 7 Abs. 1 der Grundverordnung] der Nachweis [obliegt], dass dieser Antrag berechtigt ist“. Aus dem oben in Rn. 104 dargestellten Sachverhalt im vorliegenden Fall geht hervor, dass die Klägerinnen weder einen solchen Antrag gestellt noch die hierfür notwendigen Angaben gemacht haben. Im Zusammenhang mit einem Abzug von Kosten von der Höhe der anfechtbaren Subvention kann der Kommission unter Berücksichtigung des weiten Ermessens, über das sie im Einklang mit der oben in Rn. 91 angeführten Rechtsprechung verfügt, aber nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht aus eigener Initiative Kosten in Abzug gebracht hat.

106    Nach alledem ist dieses Argument und somit der vierte Teil des ersten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

107    Da die Ausführungen im Rahmen des ersten Klagegrundes insgesamt zurückgewiesen worden sind, ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv, Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2, Art. 6 Buchst. d sowie Art. 28 Abs. 5 der Grundverordnung und offensichtliche Beurteilungsfehler, die die Kommission begangen haben soll, indem sie eine staatliche Unterstützung durch die Bereitstellung von Rohpalmöl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt festgestellt hat

108    Der zweite Klagegrund beruht auf drei Teilen, die von der Kommission, unterstützt durch EBB, beanstandet werden.

 Erster Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv und Art. 28 Abs. 5 der Grundverordnung sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler, den die Kommission begangen haben soll, als sie festgestellt hat, dass die Rohpalmöllieferanten damit betraut oder dazu angewiesen worden seien, Rohpalmöl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen

109    Im Rahmen des ersten Teils tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die indonesische Regierung die Rohpalmöllieferanten damit betraut oder dazu angewiesen habe, ihre Waren zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen, und zwar erstens mittels Ausfuhrsteuern und ‑abgaben und zweitens mittels einer transparenten „Preisfestlegung“ durch PTPN, einen Hersteller von Rohpalmöl, der sich zu 100 % im Eigentum der indonesischen Regierung befinde. Die Klägerinnen machen darüber hinaus geltend, die indonesischen Rohpalmöllieferanten würden in keiner Weise bedroht, damit sie ihre Ware auf dem Inlandsmarkt zu niedrigeren Preisen verkauften, oder dazu überredet.

110    Einleitend ist daran zu erinnern, dass sich das weite Ermessen, über das die Unionsorgane nach der Rechtsprechung im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen verfügen, auch auf die Feststellung des Vorliegens einer finanziellen Beihilfe im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Grundverordnung bezieht (siehe oben, Rn. 26 und 27).

111    Gemäß Art. 3 der Grundverordnung wird von dem Vorliegen einer Subvention ausgegangen, wenn die in den Nrn. 1 und 2 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dann, wenn eine Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland eine „finanzielle Beihilfe“ leistet und dadurch ein „Vorteil“ gewährt wird. Gemäß Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv der Grundverordnung liegt eine „finanzielle Beihilfe“ vor, wenn eine Regierung „eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der unter den Ziffern i, ii und iii genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut“ oder „dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden“.

112    Die Begriffe „Betrauung“ bzw. „Anweisung“ werden in der Grundverordnung nicht definiert.

113    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bedeutung und Tragweite von Begriffen, für die das Unionsrecht keine Definition liefert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang sie verwendet und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehören (vgl. in. diesem Sinne Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C‑201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 19, sowie vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat, C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2017:269, Rn. 52).

114    Insoweit ist zu bemerken, dass das Ziel von Art. 3 der Grundverordnung darin besteht, den Begriff „Subvention“, für die ein Ausgleichszoll erhoben werden könnte, zu bestimmen.

115    Genauer gesagt soll mit Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Grundverordnung der Begriff „finanzielle Beihilfe“ in der Weise bestimmt werden, dass die Maßnahmen einer Regierung, die keiner der in dieser Vorschrift aufgeführten Kategorien angehören, nicht unter diesen Begriff fallen. Unter diesem Gesichtspunkt führt Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Grundverordnung konkrete Sachverhalte auf, die als eine finanzielle Beihilfe gelten, nämlich der direkte oder indirekte Transfer von Geldern, der Verzicht auf Abgaben oder die Zurverfügungstellung von Waren oder Dienstleistungen. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung sieht vor, dass es der Leistung einer finanziellen Beihilfe durch eine Regierung im Sinne von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Grundverordnung gleichkommt, wenn eine Regierung eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der vorstehend aufgeführten Aufgaben betraut oder dazu anweist (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 106).

116    In diesem Zusammenhang ist Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung im Kern eine gegen Umgehungen gerichtete Bestimmung, die sicherstellen soll, dass sich die Regierung eines Drittlandes nicht den Vorschriften über die Subventionen entziehen kann, indem sie Maßnahmen erlässt, die im engeren Sinne scheinbar nicht in den Geltungsbereich von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Verordnung fallen, tatsächlich aber gleiche Wirkungen haben (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 107). Auf diese Weise legt auch das Berufungsgremium der WTO Art. 1.1 Buchst. a Nr. 1 Ziff. iv des Subventionsübereinkommens aus, dessen Inhalt dem von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv der Grundverordnung ähnlich ist (vgl. Bericht des Berufungsgremiums der WTO „United States – Countervailing Duty Investigation on Dynamic Random Access Memory Semiconductors [DRAMS] from Korea“ [Vereinigte Staaten – Untersuchung im Zusammenhang mit Ausgleichszöllen auf Halbleiter für dynamische RAM-Speicher (DRAM) mit Ursprung in Korea], angenommen am 27. Juni 2005 [WT/DS 296/AB/R, Rn. 113], im Folgenden: Bericht des Berufungsgremiums „Vereinigte Staaten – DRAM“).

117    Entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch bedeutet der Begriff „betrauen“ „mit einer Aufgabe oder einem Amt versehen, bestellen, delegieren, beauftragen“. Um eine voll und ganz zweckdienliche Wirkung von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv der Grundverordnung sicherzustellen, hat die Rechtsprechung diesen Begriff daher als „jede Handlung einer Regierung [ausgelegt], die direkt oder indirekt darauf hinausläuft, die Zuständigkeit für die Ausführung einer Aufgabe des Typs, auf den sich Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Verordnung bezieht, auf eine private Einrichtung zu übertragen“ (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 108). Folglich umfasst der Begriff „anweisen“, der entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch „beschwören, befehlen, aufzwingen, auferlegen, vorschreiben, auffordern“ bedeutet, jede Handlung einer Regierung, die direkt oder indirekt darin besteht, von ihren Befugnissen gegenüber einer privaten Einrichtung Gebrauch zu machen, damit diese eine Aufgabe des Typs ausführt, auf den sich Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Grundverordnung bezieht.

118    Außerdem geht aus der gleichordnenden Konjunktion, die die Alternative „oder“ zwischen „betrauen“ und „anweisen“ markiert, eindeutig hervor, dass diese beiden Handlungen unabhängig voneinander, aber auch gemeinsam stattfinden können. Zudem zeigt sich bei einer Auslegung von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung, der die Art oder den Gegenstand der Handlung der „Betrauung“ bzw. „Anweisung“ nicht beschränkt, und der oben in Rn. 117 angeführten Rechtsprechung, die „jede Handlung einer Regierung“ berücksichtigt, dass diese Handlung nicht notwendigerweise das Ergebnis eines Rechtsakts oder einer ergriffenen Maßnahme – jeweils isoliert betrachtet – sein muss, sondern auch das Ergebnis der kombinierten Wirkung mehrerer Maßnahmen sein kann.

119    Im Licht dieser Erwägungen ist die Schlussfolgerung der Kommission zu prüfen, wonach die indonesische Regierung mit Maßnahmen wie Ausfuhrsteuern und ‑abgaben, der De-facto-Kontrolle der Inlandspreise für Rohpalmöl über PTPN und der Gewährung von Subventionen an die Rohpalmölhersteller versucht habe, von diesen Herstellern die Bereitstellung von Rohpalmöl auf dem indonesischen Markt zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zu erlangen.

–       Zu den Ausfuhrsteuern und abgaben

120    Im Rahmen der ersten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die Ausfuhrsteuer, die im Untersuchungszeitraum auf null festgesetzt gewesen sei, und die Ausfuhrabgabe, bei der es sich um eine Steuer zur Erzielung von Einnahmen handle und die im Dezember 2018 auf null festgesetzt worden sei, dazu geführt hätten, dass die Lieferanten von Rohpalmöl damit „betraut“ oder dazu angewiesen würden, ihre Waren zu einem geringerem als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

121    Aus den Erwägungsgründen 113 bis 117 der vorläufigen Verordnung geht hervor, dass die indonesische Regierung im vorliegenden Fall eine Ausfuhrsteuer und eine Ausfuhrabgabe auf Rohpalmöl erhob.

122    Nach den Erwägungsgründen 87 und 88 der vorläufigen Verordnung war die Ausfuhrsteuer erstmals im Jahr 1994 eingeführt worden und umfasste in der Fassung von 2016 einen progressiven Zolltarif für Rohpalmöl sowie für weitere Erzeugnisse, darunter Biodiesel (der stets einem niedrigeren Satz unterlag als Rohpalmöl). Indonesische Ausführer zahlten einen Steuersatz, der an den Referenzpreis der indonesischen Regierung für Rohpalmöl-Ausfuhren gekoppelt war. Wenn also der von der indonesischen Regierung festgesetzte Referenzpreis für Ausfuhren stieg, stieg auch der Ausfuhrzoll. Lag der Referenzpreis unter 750 USD pro Tonne, betrug der anwendbare Ausfuhrsteuersatz 0 %. Im Untersuchungszeitraum war der Rohpalmöl-Preis unterhalb der Schwelle von 750 USD pro Tonne geblieben, weshalb keine Ausfuhrsteuer erhoben wurde.

123    Nach dem 89. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung hatte die indonesische Regierung darüber hinaus im Jahr 2015 eine Ausfuhrabgabe auf Rohpalmöl und die nachgelagerten Erzeugnisse eingeführt. Diese Abgabe wurde im Untersuchungszeitraum auf 50 USD pro Tonne für Rohpalmöl und auf 20 USD pro Tonne für Biodiesel festgesetzt.

124    Um in der vorläufigen Verordnung, deren Schlussfolgerungen durch die angefochtene Verordnung (in den Erwägungsgründen 102 bis 161) bestätigt werden, das Vorliegen einer finanziellen Beihilfe nachzuweisen, hat die Kommission eine auf die einschlägige Rechtsprechung der WTO gestützte Analyse durchgeführt.

125    Auf der Grundlage dieser Analyse hat die Kommission in den Erwägungsgründen 111 bis 157 der vorläufigen Verordnung die Ansicht vertreten, dass es sich bei den Maßnahmen der indonesischen Regierung gegenüber den Rohpalmöl-Herstellern um eine „Betrauung“ oder „Anweisung“ handle, ihre Waren inländischen Verwendern zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen, um in Indonesien einen Inlandsmarkt für Rohpalmöl mit künstlich niedrigen Preisen zu schaffen. Sie hat sodann – im 160. Erwägungsgrund dieser Verordnung – bemerkt, dass alle indonesischen Hersteller von Rohpalmöl als private Einrichtungen anzusehen seien, und in den Erwägungsgründen 162 und 169 derselben Verordnung, dass diese Unternehmen Rohpalmöl auf dem Inlandsmarkt zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt geliefert hätten. Die Kommission ist schließlich – im 170. Erwägungsgrund der Verordnung – zu dem Schluss gekommen, dass die Bereitstellung von Rohpalmöl auf indonesischem Boden für die indonesische Biodieselbranche eine Aufgabe sei, die normalerweise der Regierung obliege. Sie hat nämlich im selben Erwägungsgrund die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Festlegung der regulatorischen Rahmenbedingungen für die Bereitstellung von Rohstoffen aus dem eigenen Land für die nationalen Unternehmen durch die Regierung eines Staates, der souverän über seine natürlichen Ressourcen verfügen könne, um eine solche Aufgabe handle.

126    Mit der fraglichen Analyse hat die Kommission, wie aus dem 134. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervorgeht, nachgewiesen, dass die indonesische Regierung mittels der Ausfuhrsteuer und ‑abgabe – in Verbindung mit, wie in den Erwägungsgründen 103, 146 und 157 der angefochtenen Verordnung hervorgehoben, weiteren Maßnahmen – versucht hatte, von den Rohpalmöl-Herstellern die Bereitstellung von Rohpalmöl auf dem indonesischen Markt zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zu erlangen. Diese Regierung hatte nämlich ein System von Ausfuhrbeschränkungen eingeführt, die eine Ausfuhr von Rohpalmöl kommerziell unattraktiv machten.

127    Dass die indonesische Regierung ein solches System entwickelt und eingeführt hat, wird durch verschiedene von der Kommission in der vorläufigen und in der angefochtenen Verordnung erwähnte Gesichtspunkte unterstrichen.

128    So ist im 116. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung bemerkt worden, dass die indonesische Regierung das Ausfuhrsteuersystem direkt an die internationalen Rohpalmöl-Preise und nicht an andere Daten (wie das Produktionsniveau oder Umweltauswirkungen) geknüpft habe, mit dem Ziel, Auswirkungen auf die von den ausführenden Herstellern gezahlten Preise zu generieren. Aus der in diesem Erwägungsgrund wiedergegebenen Tabelle 1 geht hervor, dass die indonesische Regierung der Preisentwicklung auf internationaler Ebene folgte und das Niveau der Ausfuhrsteuern an diese Preise anpasste, was einen Rückgang der Rentabilität der Ausfuhren zur Folge hatte.

129    Die Kommission hat weiter – im 119. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung – festgestellt, dass die Ausfuhrzölle, wie die indonesische Generaldirektion für Zoll und Verbrauchsteuern im Jahr 2015 öffentlich erklärt habe, darauf abzielten, die Verfügbarkeit von Rohstoffen zu gewährleisten und das Wachstum der inländischen nachgelagerten Palmöl‑Industrie, zu der auch die Biodieselherstellung gehöre, zu fördern.

130    In Bezug auf die Ausfuhrabgabe hat die Kommission im 117. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung hervorgehoben, dass deren Einführung im Jahr 2015 zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, als die indonesischen Preise fast mit den Weltpreisen identisch gewesen seien, und es Biodieselherstellern ermöglicht habe, Rohpalmöl zu Preisen zu kaufen, zu denen es sonst nicht verfügbar gewesen wäre. Außerdem hat die Kommission – im 114. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung – erläutert, dass diese Abgabe den Ölpalmenplantagenfonds finanziere und de facto über Zuschüsse ausschließlich die Biodieselbranche unterstütze.

131    In der angefochtenen Verordnung werden darüber hinaus – in den Erwägungsgründen 128 und 129 – zwei Presseartikel aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum erwähnt, die die Schlussfolgerungen der Kommission über diesen Zeitraum bestätigen. So sah der Generalsekretär des indonesischen Palmölverbands in einem Artikel vom 19. Dezember 2018 voraus, dass die Rohpalmöl-Ausfuhren infolge der Senkung der Ausfuhrabgaben auf null ansteigen könnten. In einem Artikel vom 6. Dezember 2018 vertritt eine unabhängige Analystin die Ansicht, dass die Abschaffung der Ausfuhrabgabe die Wettbewerbsfähigkeit der indonesischen Ausführer von Palmölerzeugnissen dank Einsparungen stärken werde, die zum größten Teil wahrscheinlich über höhere Inlandspreise für Rohpalmöl an die indonesischen Landwirte zurückfließen würden.

132    Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat die Kommission im 118. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung den Schluss gezogen, dass „die indonesische Regierung das System der Ausfuhrbeschränkungen eingerichtet hat, damit die Biodieselbranche von künstlich niedrig gehaltenen Inlandspreisen für Rohpalmöl profitieren kann“.

133    In diesem Zusammenhang machen die Klägerinnen als Erstes geltend, die Rohpalmöl-Lieferanten könnten durch die Ausfuhrsteuer, die im Untersuchungszeitraum auf null festgesetzt gewesen sei, nicht damit betraut oder dazu angewiesen werden, ihre Waren zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

134    Wie oben in den Rn. 122 und 128 bemerkt worden ist, hatte die indonesische Regierung das Ausfuhrsteuersystem jedoch direkt an die internationalen Rohpalmöl-Preise geknüpft. Folglich war der Umstand, dass die Ausfuhrsteuer im Untersuchungszeitraum bei null lag, auf die besonderen Marktbedingungen zurückzuführen, wie im 113. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervorgehoben wird. Die niedrigen internationalen Preise genügten als solche nämlich, um die Rohpalmöl-Hersteller zu veranlassen, vorrangig die Inlandsnachfrage zu befriedigen. Wie die Kommission zu Recht unterstreicht, hätte die indonesische Regierung diese Steuer aufgehoben, wenn sie die Absicht gehabt hätte, sie nicht mehr zu erheben. Außerdem hat die Kommission, wie u. a. aus dem 118. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervorgeht, gerade das Zusammenwirken der Ausfuhrsteuer und der Ausfuhrabgabe (die im Untersuchungszeitraum sehr wohl erhoben wurde) als ein System von Ausfuhrbeschränkungen berücksichtigt, das von der indonesischen Regierung eingerichtet worden war, damit die Biodieselbranche von künstlich niedrig gehaltenen Inlandspreisen für Rohpalmöl profitieren konnte.


135    Daher ist das Argument der Klägerinnen zurückzuweisen, wonach Verweise der Kommission auf die Ausfuhrsteuer außer Acht gelassen werden sollten.

136    Als Zweites machen die Klägerinnen geltend, die indonesische Regierung habe mit der Einführung der Ausfuhrabgabe ihre allgemeinen Regulierungsbefugnisse ausgeübt, um Einnahmen aus den Ausfuhren von Rohstoffen zu erzielen, die, obwohl sie einer Ausfuhrabgabe unterlegen hätten, auf den Ausfuhrmärkten weiterhin wettbewerbsfähig gewesen seien.

137    Die Klägerinnen tragen erstens vor, die Kommission habe im 62. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung anerkannt, dass die indonesische Regierung, als sie sich dafür entschieden habe, den Ölpalmenplantagenfonds durch eine Ausfuhrabgabe zu finanzieren, schlichtweg ihre allgemeinen Regulierungsbefugnisse ausgeübt habe –eine Entscheidung, die nicht als „Betrauung“ oder „Anweisung“ eingestuft werden könne. Zur Stützung ihrer Argumentation machen die Klägerinnen den Bericht des Berufungsgremiums „Vereinigte Staaten – DRAM“ geltend.

138    Hierzu ist festzustellen, dass die indonesische Regierung durch die Einführung der fraglichen Ausfuhrbeschränkungen in einem konkreten Kontext, in dem die Ausfuhrsteuer an die internationalen Rohpalmöl-Preise geknüpft wurde und stieg, wenn diese Preise stiegen, einerseits, und die Ausfuhrabgabe zu einem Zeitpunkt eingeführt wurde, als die indonesischen Preise fast mit den Weltpreisen identisch waren, andererseits, die Handlungsfreiheit dieser Unternehmen dadurch einschränkte, dass sie deren Möglichkeit, den Absatzmarkt für ihre Ware zu bestimmen, beschränkte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 124).

139    Die vorstehende Schlussfolgerung kann nicht durch die im 62. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung vorgenommene Analyse der Kommission entkräftet werden, die bei der Behandlung eines anderen Aspekts der Rechtssache, nämlich des Vorliegens eines Vorteils, festgestellt hat, dass „alle Unternehmen in der Wertschöpfungskette für Rohpalmöl, einschließlich der Biodieselhersteller, rechtlich verpflichtet sind, die [Ausfuhrabgabe] zu entrichten“, und daraus den Schluss gezogen hat, dass es nicht angebracht sei, geltend zu machen, dass der Ölpalmenplantagenfonds privat finanziert sei, sondern dass er vielmehr „im Rahmen der normalen Tätigkeiten der indonesischen Regierung im Bereich der Steuer- und Abgabenerhebung“ finanziert werde.

140    Unbeschadet der oben in den Rn. 38 und 39 angeführten Rechtsprechung bedeutet diese Feststellung nämlich nicht, dass die Kommission entgegen der von den Klägerinnen angeführten Auslegung durch das Berufungsgremium der WTO in Rn. 115 seines Berichts „Vereinigte Staaten – DRAM“ eine Auslegung von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv der Grundverordnung vorgenommen hat, die „so weit [ist], dass sie den Mitgliedern gestattet, immer dann Ausgleichsmaßnahmen auf Waren anzuwenden, wenn eine Regierung schlichtweg ihre allgemeinen Regulierungsbefugnisse ausübt“.

141    Im vorliegenden Fall kann der Umstand, dass die Regierung die in Rede stehenden Ausfuhrbeschränkungen einführte und kontinuierlich anpasste, um sicherzustellen, dass das mit Hilfe dieser Beschränkungen verfolgte Ziel erreicht wird, nicht als eine bloße Begünstigung der inländischen Rohpalmölhersteller verstanden werden. Vielmehr veranlassten diese Maßnahmen der indonesischen Regierung die genannten Hersteller, ihre Waren auf dem indonesischen Markt zu einem geringeren als dem angemessenen Preis zu verkaufen – eine Folge, die entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht als eine „bloße unerwartete Folge einer staatlichen Regelung“ im Sinne von Rn. 114 des Berichts des Berufungsgremiums „Vereinigte Staaten – DRAM“ betrachtet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 125).

142    Folglich ist dieses Argument der Klägerinnen zurückzuweisen.

143    Zweitens führen die Klägerinnen aus, die Dokumente und Stellungnahmen, die von der Kommission in den Erwägungsgründen 118 bis 121 der vorläufigen Verordnung zur Stützung ihrer Feststellung angeführt worden seien, dass die indonesische Regierung die Unterstützung und Entwicklung der Biodieselbranche ausdrücklich als politisches Ziel verfolgt habe und insbesondere bestrebt gewesen sei, den Preis für Rohpalmöl zu senken, beträfen die Ausfuhrsteuer, die auf null festgesetzt gewesen sei und dementsprechend keine Auswirkungen auf die Rohpalmölhersteller gehabt habe, und nicht die Ausfuhrabgabe. Die beiden Instrumente, so die Klägerinnen, unterschieden sich voneinander, wobei das Ziel der Ausfuhrabgabe darin bestehe, den Ölpalmenplantagenfonds zu finanzieren, und nicht darin, die inländischen Preise für Rohpalmöl zu drücken.

144    Dieses Argument der Klägerinnen beruht auf einem unrichtigen Verständnis der vorläufigen Verordnung. Nachdem die Kommission im 118. Erwägungsgrund dieser Verordnung angekündigt hatte, dass das von der indonesischen Regierung verfolgte politische Ziel aus einer Reihe von Dokumenten hervorgehe, hat sie nämlich öffentliche Stellungnahmen der indonesischen Regierung, die die Ausfuhrsteuer und ‑zölle betrafen (119. Erwägungsgrund), sowie Berichte der WTO und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angeführt, die sich auf die Ausfuhrsteuer bezogen (Erwägungsgründen 120 und 121). Sodann hat die Kommission ihre Analyse im 122. Erwägungsgrund auf die Ausfuhrabgabe gerichtet und die Ansicht vertreten, dass diese Abgabe, die an den Ölpalmenplantagenfonds weitergeleitet werde, zum Ziel habe, die Biodieselbranche zu unterstützen, ebenso wie der überwiegende Teil der Mittel des Fonds. Aus den vorstehenden Erwägungsgründen geht hervor, dass die Kommission sowohl die Ausfuhrsteuer als auch die Ausfuhrabgabe untersucht hat, bevor sie im 123. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung und im 118. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu Schlussfolgerungen hinsichtlich der Ziele dieser Ausfuhrbeschränkungen gelangt ist. Außerdem ist das Vorbringen der Klägerinnen, das aus der Tatsache hergeleitet wird, dass die Ausfuhrsteuer im Untersuchungszeitraum auf null festgesetzt war, bereits oben in Rn. 134 zurückgewiesen worden.

145    Der Umstand, dass die Ausfuhrabgabe, wie die Klägerinnen geltend machen, auch für Biodieselausfuhren gilt und konzipiert worden ist, um den Ölpalmenplantagenfonds zu unterstützen, kann diese Erwägungen nicht entkräften. Zum einen geht aus dem 117. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung hervor, dass für Rohpalmöl eine erheblich höhere Ausfuhrabgabe erhoben wurde als für raffinierte Produkte wie Biodiesel, und zum anderen untermauert die Tatsache, dass die Ausfuhrabgabe an den Ölpalmenplantagenfonds weitergeleitet wurde, der seinerseits für die Zahlungen im Rahmen des oben in Rn. 45 dargelegten Systems verantwortlich war, die Schlussfolgerungen der Kommission.

146    Daher hat die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler im Sinne der oben in den Rn. 26 und 27 angeführten Rechtsprechung im 123. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung festgestellt, dass „das von der indonesischen Regierung eingeführte System von Ausfuhrbeschränkungen in der Tat darauf abziel[e], die Biodieselbranche direkt und indirekt zu unterstützen, und dass dies nicht nur ein ‚Nebeneffekt‘ der Ausübung allgemeiner Regulierungsbefugnisse [sei]“ – eine Feststellung, die im 118. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung bestätigt worden ist.

147    Drittens führen die Klägerinnen aus, die im 115. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung getroffene Feststellung der Kommission, wonach „die Einführung der Ausfuhrabgabe 2015 durch die indonesische Regierung in einen Zeitraum [fiel], in dem die indonesischen Preise für Rohpalmöl nahezu identisch mit den Weltmarktpreisen waren“, sei nichts weiter als reine Mutmaßung und beweise nicht, dass die Ausfuhrabgabe eingeführt worden sei, um die Preise für Rohpalmöl, die sich beständig entsprechend den Weltmarktpreisen entwickelt hätten, zu drücken. Darüber hinaus habe die Kommission im 116. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu Unrecht festgestellt, dass die Ausfuhrabgabe ihr Ziel, die indonesischen Inlandspreise für Rohpalmöl zu drücken, erreicht habe. Diese Differenz zwischen Inlandspreisen und Ausfuhrpreisen für Rohpalmöl entspreche der Ausfuhrabgabe von 50 USD pro Tonne. Außerdem würden die sinkenden Rohpalmöl-Preise auf dem indonesischen Markt durch einen Einbruch des Weltrohstoffmarktes erklärt.

148    Hervorzuheben ist, dass die Klägerinnen nicht die tatsächlichen Feststellungen der Kommission in Frage stellen, nämlich dass die Einführung der Ausfuhrabgabe mit sinkenden Rohpalmöl-Preisen auf dem indonesischen Markt zusammengefallen sei, einerseits, und die steigende Biodieselproduktion, die in der im 192. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 2 festgestellt worden ist, einen Anstieg des Inlandsverbrauchs von Rohpalmöl im Jahr 2016 mit sich gebracht habe, andererseits, wie im 117. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung festgestellt wird. Darüber hinaus geht aus einer von den Klägerinnen in der Erwiderung vorgelegten Tabelle hervor, dass die Rohpalmöl-Preise auf dem indonesischen Inlandsmarkt in diesem Zeitraum gesunken sind und die indonesischen Rohpalmöl-Preise in der Regel unter den Weltmarktpreisen lagen.

149    Mit einer solchen Argumentation stellen die Klägerinnen auch nicht die Richtigkeit der von der Kommission getroffenen tatsächlichen Feststellungen, sondern die Beurteilung des Sachverhalts durch dieses Organ in Frage. Nach der Rechtsprechung stellt die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Beweise, auf die die Unionsorgane ihre Feststellungen im Bereich der Politik des Schutzes gegen Subventionen stützen, keine die Beurteilung der Organe ersetzende neue Beurteilung des Sachverhalts dar. Sie greift nicht in das weite Ermessen der Organe im Bereich der Handelspolitik ein, sondern ist auf die Feststellung beschränkt, ob die Beweise geeignet waren, die von den Organen gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen. Das Gericht hat daher nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2018, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, C‑100/17 P, EU:C:2018:842, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

150    Im vorliegenden Fall hat die Kommission die fraglichen Daten geprüft und dabei auf das Ziel des Systems der Ausfuhrbeschränkungen abgestellt. Das Gericht stellt fest, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie im 118. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung auf der Grundlage einer Gesamtheit von Daten, nämlich der Existenz einer Ausfuhrsteuer und einer Ausfuhrabgabe, öffentlicher Stellungnahmen der indonesischen Regierung, Berichten der WTO und der OECD, des Anstiegs des Inlandsverbrauchs von Rohpalmöl sowie der sinkenden Preise für dieses Erzeugnis auf dem indonesischen Markt nach Einführung der Ausfuhrabgabe, zu dem Schluss gekommen ist, dass das System der Ausfuhrbeschränkungen eingerichtet worden sei, damit die Biodieselbranche von künstlich niedrig gehaltenen Inlandspreisen für Rohpalmöl profitieren könne, und dass es sich dabei nicht bloß um die Nebenwirkung einer staatlichen Maßnahme zur Erhebung öffentlicher Einnahmen handle.

151    Viertens machen die Klägerinnen geltend, die Ausfuhrabgabe habe nicht zu einer Einschränkung der Rohpalmöl-Ausfuhren geführt, da die Rohpalmölhersteller noch immer bis zu 70 % ihrer Produktion ausführten.

152    Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass 70 % des indonesischen Rohpalmöls ausgeführt wurden, bedeutet nämlich nicht, dass die Rohpalmöl-Hersteller in der Lage waren, frei die vernünftige Entscheidung zu treffen, ihr Erzeugnis auszuführen und dafür ein angemessenes Entgelt zu erhalten. Im Gegenteil: Die Rohpalmöl-Hersteller befriedigten, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, zunächst die Inlandsnachfrage, die im 153. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung genannten öffentlichen Quellen zufolge 30 % der Produktion entsprach, und wendeten sich erst danach dem Ausfuhrmarkt zu. Daraus wird ersichtlich, dass diese Hersteller nicht versuchten, einen größeren Anteil ihrer Produktion dahin auszuführen, wo die Preise höher waren, da potenziellen zusätzlichen Exportgewinnen durch die von der indonesischen Regierung eingeführten Ausfuhrbeschränkungen Grenzen gesetzt waren.

153    Da dieses Argument zurückgewiesen wurde, ist die erste Rüge insgesamt zurückzuweisen.

–       Zur Preiskontrolle durch PTPN

154    Im Rahmen ihrer zweiten Rüge tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die indonesische Regierung über PTPN die Rohpalmöl-Preise auf dem Inlandsmarkt drücke.

155    Einleitend sei darauf hingewiesen, dass die Kommission, wie aus den Erwägungsgründen 91 bis 99 und 126 der vorläufigen Verordnung sowie den Erwägungsgründen 120 und 123 der angefochtenen Verordnung hervorgeht, angesichts der mangelnden Zusammenarbeit seitens der Rohpalmöl-Hersteller und PTPN die Bestimmungen von Art. 28 Abs. 1 der Grundverordnung angewandt und sich zur Untermauerung ihrer Schlussfolgerungen auf die verfügbaren Daten gestützt hat.

156    Als Erstes werfen die Klägerinnen der Kommission vor, dass sie festgestellt hat, PTPN lege seine Rohpalmöl-Preise künstlich niedrig fest und verhalte sich nicht wie ein rationaler Marktteilnehmer. PTPN, dessen Anteil an der Gesamtversorgung mit Rohpalmöl in Indonesien nur bei 6 % bis 9 % liege, lege seine Preise nicht fest, da zum einen diese Preise durch Tagesauktionen bestimmt würden, die Angebot und Nachfrage in Indonesien widerspiegelten, und zum anderen die Tatsache, dass die indonesischen Preise für Rohpalmöl unter denen der internationalen Märkte lägen, darauf zurückzuführen sei, dass es sich bei Indonesien um den weltweit größten Hersteller von Rohpalmöl handle. Aus Informationen von acht Rohpalmöl-Lieferanten ergebe sich, dass deren Verkäufe von Rohpalmöl gewinnbringend seien, was zeige, dass sie den Preisen von PTPN folgten, weil sie sie für rentabel hielten, und was auch bedeute, dass sich PTPN wie ein rationaler Marktteilnehmer verhalte.

157    In diesem Zusammenhang geht aus den Erwägungsgründen 128 bis 131 der vorläufigen Verordnung hervor, dass PTPN eine zu 100 % staatliche Unternehmensgruppe unter der Kontrolle der indonesischen Regierung ist, die verschiedene Rohstoffe, einschließlich Rohpalmöl, herstellt.

158    In den Erwägungsgründen 132 und 133 der vorläufigen Verordnung wird erläutert, dass PTPN täglich Auktionen organisierte, um sein Rohpalmöl zu verkaufen, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Vor Beginn des täglichen Bietverfahrens nannte PTPN eine „Preisvorstellung“ für den betreffenden Tag, war aber nicht verpflichtet, Angebote, die unterhalb der „Preisvorstellung“ lagen, abzulehnen.

159    Die Kommission hat sich für die Feststellung, dass PTPN seine Preise künstlich niedrig festlege, auf mehrere verfügbare Daten gestützt. Erstens geht aus dem 151. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervor, dass die indonesische Regierung Einfluss auf die Entscheidungen von PTPN in Bezug auf seine Preispolitik nahm. Lag das Angebot für den Kauf von Rohpalmöl unterhalb der „Preisvorstellung“ für den betreffenden Tag, konnte der Board of Directors, in dem einzig die indonesische Regierung vertreten war, entscheiden, das Angebot anzunehmen, was regelmäßig geschah. Zweitens ergibt sich aus dem 125. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung und dem 135. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, dass PTPN, wie die verfügbaren Informationen nahegelegt hatten, in Befolgung der Anweisungen der indonesischen Regierung in den letzten Jahren Verluste machte. Drittens konnte die Kommission, wie aus den Erwägungsgründen 122 bis 124 der angefochtenen Verordnung hervorgeht, keinen Nachweis dafür erhalten, dass die „Preisvorstellung“ einen Marktpreis widerspiegelte, der sich aus einem wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren ergab. Vielmehr war der Inlandspreis für Rohpalmöl niedriger als jeder der internationalen Bezugswerte.

160    Diese Schlussfolgerungen können nicht durch die Tatsache in Frage gestellt werden, dass der Anteil von PTPN an der Gesamtversorgung mit Rohpalmöl in Indonesien, wie aus dem 146. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung hervorgeht, nur bei 6 bis 9 % liegt, woraus sich, so die Klägerinnen, ergebe, dass die Rohpalmöl-Käufer, die größere Unternehmen seien, ihre Preise nach dem Gesetz von Angebot und Nachfrage sowohl PTPN als auch den kleinen Rohpalmöl-Lieferanten diktieren könnten.

161    Es ist nämlich zwar zu sagen, dass auf dem Markt ein solches Ungleichgewicht zugunsten der Rohpalmöl-Käufer besteht, bei denen es sich um größere Unternehmen mit „gegengewichtiger Nachfragemacht“ handelt. Die Kommission hat das im 146. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung anerkannt. Dieser Umstand kann jedoch nicht die Schlussfolgerung in Frage stellen, wonach die indonesische Regierung über PTPN einen Mechanismus zur Preisfestsetzung habe einführen können. Denn wie die Kommission im selben Erwägungsgrund unwidersprochen bemerkt hat, war ein anderes Merkmal des Rohpalmölmarktes – dieses Mal auf der Angebotsseite – seine Fragmentierung zwischen einer großen Zahl kleinerer Unternehmen, insbesondere einzelnen Landwirten. In einem solchen Kontext war es, sobald PTPN erst einmal einen Preis für den betreffenden Tag festgelegt hatte, für die Lieferanten von Rohpalmöl, die jeweils nur geringe Marktanteile hielten, sehr schwierig, gegenüber Käufern mit erheblicher Nachfragemacht höhere Verkaufspreise festzulegen. Daher ist das Vorbringen der Klägerinnen, wonach die Marktverhältnisse PTPN an der Festlegung von Preisen hinderten, zurückzuweisen. Es zeigt sich vielmehr, dass diese Marktstruktur ein Faktor war, der PTPN die Festlegung der Preise für Rohpalmöl ermöglichte.


162    Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie auf der Grundlage der verfügbaren Daten in den Erwägungsgründen 124 und 125 der angefochtenen Verordnung zu dem Schluss gekommen ist, dass sich PTPN nicht wie ein rationaler Marktteilnehmer verhalte und den Preis für Rohpalmöl unterhalb der Bezugswerte festlege.

163    Als Zweites beanstanden die Klägerinnen die Feststellung der Kommission im 145. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, wonach „die indonesische Regierung durch die Veröffentlichung des täglichen Preises je Einheit Rohpalmöl tatsächlich einen Höchstpreis festlegt, zu dem die Ware an diesem Tag verkauft werden soll“. Rohpalmöl sei, so die Klägerinnen, ein Ausgangsstoff, der weltweit auf der Grundlage verschiedener weithin verfügbarer Indizes gehandelt werde, und es sei nicht ungewöhnlich, dass sein Preis bestimmten Entwicklungen folge; die Analyse der Kommission zeige, dass der indonesische Rohpalmölmarkt sehr wettbewerbsfähig sei.

164    Aus dem 160. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass die indonesische Regierung den Feststellungen der Kommission zufolge im vorliegenden Fall über PTPN die Preise auf dem indonesischen Inlandsmarkt vorgab und alle unabhängigen Lieferanten von Rohpalmöl diesen Preisangaben folgten. Die Kommission hat nämlich zunächst festgestellt – und die Klägerinnen stellen diese Feststellungen nicht mit Erfolg in Frage –, dass PTPN, wie oben aus den Rn. 157 bis 159 hervorgeht, seine Rohpalmöl-Preise künstlich niedrig festlege. Sodann hat sie – in den Erwägungsgründen 140 und 141 der vorläufigen Verordnung – bemerkt, dass die Ergebnisse der täglichen Ausschreibungen immer am selben Tag um 15.30 Uhr auf der Onlineplattform von PTPN unter Angabe des genauen Zuschlagspreises je Einheit für Rohpalmöl veröffentlicht würden und die täglichen Verhandlungen zwischen den anderen Rohpalmöl-Lieferanten als PTPN und den Rohpalmöl-Käufern, bei denen der Ausgangspreis der PTPN-Tagespreis sei, im Allgemeinen stattfänden, sobald die Ergebnisse der PTPN-Ausschreibungen vorlägen. Der Tagespreis für Rohpalmöl auf dem Inlandsmarkt folge eng dem Zuschlagspreis der täglichen PTPN-Auktionen, und außerdem habe der von ausführenden Herstellern an nichtstaatliche Hersteller von Rohpalmöl bezahlte Preis je Einheit im Untersuchungszeitraum immer entweder dem PTPN-Preis für den betreffenden Tag entsprochen oder sei niedriger gewesen. Schließlich haben diese Tatsachen, wie aus dem 138. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hervorgeht, in einem Kontext stattgefunden, in dem die indonesische Regierung Maßnahmen ergriffen hatte, durch die die Fähigkeit der Lieferanten, ihr Rohpalmöl auszuführen, untergraben worden ist.

165    In einem solchen Kontext hat die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler die Auffassung vertreten, dass die indonesische Regierung im Sinne der oben in den Rn. 116 bis 118 angeführten Rechtsprechung über eine transparente „Preisfestlegung“ durch PTPN gegenüber den Lieferanten von Rohpalmöl eine Betrauung vorgenommen bzw. ihnen eine Anweisung erteilt habe.

166    Als Drittes führen die Klägerinnen aus, die Kommission habe dadurch gegen Art. 28 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen, dass sie die Informationen, die sie ihr zum Vorgehen von PTPN übermittelt hätten, nicht berücksichtigt habe.

167    Nach der Rechtsprechung sind die Organe nach Art. 28 der Grundverordnung befugt, auf die verfügbaren Daten zurückzugreifen, um nicht die Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union immer dann zu untergraben, wenn sich die Unionsorgane im Rahmen einer Untersuchung mit einer Verweigerung von oder einem Mangel an Zusammenarbeit auseinandersetzen müssen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C‑248/15 P, C‑254/15 P und C‑260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 67), ohne dass sie jedoch gezwungen wären, die besten verfügbaren Daten heranzuziehen (Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T‑444/11, EU:T:2014:773, Rn. 94). Daraus ergibt sich, dass das weite Ermessen der Kommission im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen im Einklang mit der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung auch gilt, wenn es darum geht, Art. 28 der Grundverordnung anzuwenden.

168    In diesem Zusammenhang sieht Art. 28 Abs. 5 der Grundverordnung vor, dass die Feststellungen der Kommission, wenn sie sich auf Abs. 1 dieses Artikels, insbesondere die Angaben in dem Antrag, stützen, „anhand von Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen … oder anhand von Informationen geprüft [werden], die von anderen interessierten Parteien während der Untersuchung vorgelegt wurden“, „soweit [das] unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung [möglich ist]“.

169    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerinnen die Anwendung von Art. 28 Abs. 1 der Grundverordnung, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, nicht beanstanden (siehe oben, Rn. 155). Sie tragen vor, die Kommission hätte gemäß Art. 28 Abs. 5 der Grundverordnung die Informationen berücksichtigen müssen, die sie im Rahmen der Untersuchung übermittelt hätten.

170    In ihren Schriftsätzen stellen die Klägerinnen aber nicht die tatsächlichen Feststellungen der Kommission, sondern ihre Beurteilung in Frage. Die von ihnen geltend gemachten tatsächlichen Umstände, nämlich die Tatsache, dass die Verkäufe von acht mit der Wilmar-Gruppe verbundenen Rohpalmöl-Lieferanten rentabel waren und Rohpalmöl ein Ausgangsstoff ist, der weltweit auf der Grundlage verschiedener weithin verfügbarer Indizes gehandelt wird, können die Schlussfolgerungen der Kommission nicht in Frage stellen.

171    Jedenfalls rechtfertigt die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, es unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls auch, dass es den Unionsorganen gestattet ist, sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien, wie sie oben in den Rn. 158 und 159 dargelegt worden sind, zu stützen, um auf die Bereitstellung von Rohpalmöl zu einem geringeren als dem angemessenen Preis zu schließen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/Chin Haur Indonesia, C‑247/15 P, C‑253/15 P und C‑259/15 P, EU:C:2017:61, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

172    Daher ist diese Argumentation der Klägerinnen und damit die zweite Rüge insgesamt zurückzuweisen.

–       Zur „Betrauung“ bzw. „Anweisung“

173    Im Rahmen ihrer dritten Rüge bringen die Klägerinnen eine Reihe von Argumenten vor, um nachzuweisen, dass die indonesischen Rohpalmöl-Lieferanten in keiner Weise bedroht worden sind, damit sie Rohpalmöl auf dem indonesischen Markt zu niedrigeren Preisen verkaufen, oder dazu überredet worden sind.

174    Festzustellen ist, dass die Klägerinnen im Rahmen dieser Rüge bestimmte Argumente zu den Wirkungen der Ausfuhrabgabe wiederholen, die bereits bei der Prüfung der vorherigen Rügen zurückgewiesen worden sind. Das Vorbringen zu den Auswirkungen der Ausfuhrabgabe, nämlich die Tatsache, dass der Großteil der indonesischen Rohpalmölproduktion ausgeführt wird, die Entscheidung der Rohpalmöl-Lieferanten, auf dem Inlands- oder Weltmarkt zu verkaufen, die Folgen der Ausfuhrabgabe für die inländischen Rohpalmöl-Preise sowie das Verhältnis zwischen den indonesischen Rohpalmöl-Preisen und den Weltmarktpreisen, ist nämlich bereits oben in den Rn. 136 bis 153 zurückgewiesen worden.

175    Die Klägerinnen beanstanden darüber hinaus die Schlussfolgerungen, die von der Kommission aus zwei in den Erwägungsgründen 153 und 154 der vorläufigen Verordnung angeführten Presseartikeln gezogen worden sind, und machen geltend, die Kommission habe keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Unterstützung der indonesischen Regierung für die Rohpalmölbranche und den Behauptungen nachgewiesen, wonach diese Unterstützung verwendet werde, um sie zu überreden, Rohpalmöl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Die fraglichen Artikel, so die Klägerinnen, beträfen die den Kleinbauern durch die indonesische Regierung gelieferte Unterstützung, mit der der Anstieg des Rohpalmölverbrauchs – gemessen an der Menge und nicht an den Preisen – gedeckt werden solle. Es gebe keinerlei Form von Überredung oder Bedrohung dahingehend, dass diese Mengen an Rohpalmöl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung gestellt würden.

176    Diese Argumentation der Klägerinnen beruht auf einem unrichtigen Verständnis der vorläufigen Verordnung. Mit den beiden fraglichen Presseartikeln soll, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen und im 153. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung geltend macht, nachgewiesen werden, dass die indonesische Regierung proaktiv auf dem Markt für Rohpalmöl intervenierte, um Lieferanten von Rohpalmöl zur Einhaltung der Vorgaben anzuhalten, und zu diesem Zweck Subventionen gewährte, um sicherzustellen, dass die Rohpalmölhersteller bei der Umsetzung der Ziele der indonesischen Regierung nicht beeinträchtigt wurden. Die Kommission erläutert in ebendiesem Erwägungsgrund, dass die indonesische Regierung Hersteller von Rohpalmöl hauptsächlich zum Vorteil der Biodieselhersteller unterstütze. Außerdem sind diese Subventionen von der Kommission nicht isoliert, sondern als Teil des Maßnahmenpakets betrachtet worden, über das die indonesische Regierung die Rohpalmöl-Hersteller dazu veranlasste, lokal zu geringeren Preisen zu verkaufen, als sie sie andernfalls hätten erzielen können (162. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).

177    Daher ist diese Rüge und damit der erste Teil des zweiten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

 Zweiter Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 1 Buchst. b der Grundverordnung und offensichtliche Beurteilungsfehler, die die Kommission begangen haben soll, als sie festgestellt hat, dass die indonesische Regierung das Einkommen der Biodieselhersteller gestützt habe

178    Im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes werfen die Klägerinnen der Kommission vor, dass sie die Auffassung vertreten hat, es liege eine Einkommens- oder Preisstützung zugunsten der Biodieselhersteller im Sinne von Art. 3 Nr. 1 Buchst. b der Grundverordnung vor.

179    Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Teils nicht bestreiten, dass die indonesische Regierung die Maßnahmen ergriffen hat, die die Kommission in den Erwägungsgründen 188 bis 190 der vorläufigen Verordnung, deren Schlussfolgerungen durch den 169. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung bestätigt worden sind, dargelegt hat, sondern die Einstufung dieser Maßnahmen als „Einkommens- oder Preisstützung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 1 Buchst. b der Grundverordnung beanstanden.

180    Da dieser Ausdruck in der Grundverordnung nicht definiert wird, ist er im Einklang mit der oben in Rn. 113 angeführten Rechtsprechung entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört.

181    Das Ziel von Art. 3 der Grundverordnung besteht darin, den Begriff einer die Einführung eines Ausgleichszolls rechtfertigenden Subvention zu bestimmen. Im Einzelnen sieht Art. 3 Nr. 1 dieser Verordnung vor, dass von dem Vorliegen einer Subvention ausgegangen wird, wenn eine „finanzielle Beihilfe“ geleistet wird (Buchst. a) oder „irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994“ besteht (Buchst. b). Folglich ist es Ziel von Art. 3 Nr. 1 Buchst. b der Grundverordnung, eine zur Subventionierung im Sinne von Buchst. a alternative Form der Subventionierung vorzusehen, wie die Verwendung der gleichordnenden Konjunktion verdeutlicht, die die Alternative „oder“ zur Erweiterung des Anwendungsbereichs dieses Artikels markiert.

182    Art. 3 Nr. 1 Buchst. b der Grundverordnung wird im Kontext der Feststellung des Vorliegens einer Subvention verwendet und verweist für seine Auslegung ausdrücklich auf Art. XVI des GATT, woraus sich der Wille des Unionsgesetzgebers ergibt, seinen Handlungsspielraum bei der Anwendung der Regeln des GATT und der WTO selbst einzuschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Der letztgenannte Artikel nimmt Bezug auf „eine Subvention, einschließlich jeder Form von Einkommens- oder Preisstützung, … die unmittelbar oder mittelbar die Wirkung hat, die Ausfuhr einer Ware aus [dem] Gebiet [einer Vertragspartei] zu steigern oder die Einfuhr einer Ware in [dieses] Gebiet zu vermindern“. Daraus geht hervor, dass die „Einkommens- oder Preisstützung“ im Sinne von Art. XVI des GATT eine Form der Subvention ist und dass diese Vorschrift darauf abstellt, welche Auswirkungen die Subvention auf die Aus- und Einfuhren hat.

183    Entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch bedeutet der Begriff „Stützung“ „Hilfe“, „Halt“, „Schutz“, „Unterstützung“ oder „Support“, und die Handlung des „Stützens“ bedeutet „aufrechterhalten, tragen, unterstützen“ oder „helfen, mittragen, ermutigen, unter die Arme greifen“. Aus dem Wortlaut von Art. 3 Nr. 1 Buchst. b der Grundverordnung und von Art. XVI des GATT geht hervor, dass diese Handlung „irgendeine Form“ bzw. „jede Form“ annehmen kann – eine Formulierung, die den „Anschein“, die „Erscheinungsform“, die „Ausgestaltung“ bzw. die „Art der Handels- oder Vorgehensweise“ offen lässt. Daher ist der Ausdruck „Einkommens- oder Preisstützung“ so auszulegen, dass er jede Handlung der Regierung umfasst, die unmittelbar oder mittelbar darauf hinausläuft, die Einkommens- oder Preisstabilität zu erhalten oder zu steigern. Aufgrund des Verweises in Art. 3 Nr. 1 Buchst. b der Grundverordnung auf Art. XVI des GATT sind auch die Auswirkungen dieser Handlung auf die Aus- und Einfuhren zu berücksichtigen.

184    Im vorliegenden Fall hat die Kommission, um in der vorläufigen Verordnung, deren Schlussfolgerungen im 169. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung bestätigt werden, das Vorliegen einer Einkommens- oder Preisstützung nachzuweisen, festgestellt, dass die indonesische Regierung über eine Reihe von Maßnahmen – nämlich ein System von Ausfuhrbeschränkungen für Rohpalmöl, die De-facto-Festlegung der Rohpalmölpreise im Inlandsmarkt auf einem künstlich niedrigen Niveau und direkte Subventionierungen von Rohpalmölherstellern, um sicherzustellen, dass sich diese an die Zielvorgaben der Regierung halten –, im größeren Zusammenhang der Entwicklung der Biodieselbranche gesehen, die beispielsweise durch die verbindliche Beimischungsvorgabe oder die Einrichtung des Ölpalmenplantagenfonds zum Nutzen der Biodieselhersteller vorangetrieben werden solle, beabsichtige, in den Markt einzugreifen, um ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen, nämlich, dass die Biodieselhersteller von künstlich niedrig gehaltenen Preisen für ihre Versorgung mit Rohpalmöl – einem Rohstoff, auf den etwa 90 % ihrer Herstellkosten entfielen – profitierten.

185    Die Kommission ist im 191. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung zu dem Schluss gekommen, dass durch die vorstehend beschriebenen Maßnahmen der indonesischen Regierung ein Beitrag zum Einkommen der Biodieselhersteller geleistet worden sei, indem es diesen ermöglicht worden sei, ihren Hauptrohstoff, der für sie der wichtigste Kostenfaktor sei, zu einem Preis zu beziehen, der unter dem Weltmarktpreis liege, was sich in der Folge in künstlich höheren Gewinnen niedergeschlagen habe, die hauptsächlich mit Ausfuhren in Drittmärkte erzielt worden seien. Die Kommission hat darüber hinaus einen starken Anstieg der Biodieselausfuhren im Jahr 2018 festgestellt, wie aus der im 192. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 2 hervorgeht. Diese Analyse ist durch die angefochtene Verordnung vollinhaltlich bestätigt worden (vgl. 169. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung).

186    Als Erstes machen die Klägerinnen geltend, die Auslegung des Begriffs der Einkommens- oder Preisstützung verstoße gegen die Rechtsprechung der WTO, nämlich die Erwägungen im Bericht des WTO-Panels „China – Countervailing and Anti-Dumping Duties on Grain Oriented Flat-rolled Electrical Steel from the United States“ (China – Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf kornorientierten gewalzten Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten), angenommen am 15. Juni 2012 (WT/DS 414/R). Sie berufen sich insbesondere auf Rn. 7.85 dieses Berichts, in der festgestellt worden ist, dass „der Ausdruck ‚Preisstützung‘ … nicht jeden staatlichen Eingriff ein[schließt], der sich auf die Preise auswirken kann, wie beispielsweise Zölle und mengenmäßige Beschränkungen“, und „[v]or allem … nicht klar [ist], ob [Art. 1.1 Buchst. a Ziff. 2] alle Arten von Maßnahmen der Regierung umfassen sollte, die ansonsten keine finanzielle Beihilfe darstellen, aber sich indirekt auf den Markt, einschließlich der Preise, auswirken können“.

187    Unbeschadet der oben in den Rn. 38 und 39 angeführten Rechtsprechung ist festzuhalten, dass sich das Panel in jener Rechtssache zu Selbstbeschränkungsabkommen zur Einschränkung der Einfuhren von Stahl in die Vereinigten Staaten geäußert hat, die seiner Ansicht nach nur eine akzessorische preisliche Nebenwirkung in zufälliger Größenordnung hatten. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Satz „irgendeine Form der … Preisstützung“ in Art. 1 Abs. 1.1 Buchst. a Ziff. 2 des Subventionsübereinkommens keine Tragweite habe, die groß genug sei, um solche Abkommen zu umfassen. Daher betraf dieser Streitfall keine Maßnahmen mit gleichem Ziel und von gleicher Art wie die in der angefochtenen Verordnung geprüften, insbesondere spezifische Ausfuhrbeschränkungen und eine De-facto-Festlegung der Preise über ein Unternehmen, das sich zu 100 % im Eigentum der indonesischen Regierung befindet.

188    Als Zweites werfen die Klägerinnen der Kommission unter Bezugnahme auf mehrere Erwägungsgründe der vorläufigen Verordnung vor, zu Unrecht festgestellt zu haben, dass die indonesische Regierung die Absicht habe, die Verwendung von Biodiesel in Indonesien durch sinkende Preise für Rohpalmöl zu fördern, einerseits, und es ein Maßnahmenpaket zur Unterstützung der Biodieselbranche gebe, das eine Einkommensstützung beweise, andererseits.

189    Zum ersten Punkt ist zu sagen, dass die Klägerinnen nicht die Beweise, die von der Kommission herangezogen worden sind, um die Absicht der indonesischen Regierung nachzuweisen, die nationale Biodieselbranche zu unterstützen, sondern die Tatsache in Frage stellen, dass sich diese Beweise auf die Absicht der indonesischen Regierung beziehen, die Unterstützung durch sinkende Preise für Rohpalmöl zu liefern.

190    Dieses Argument beruht jedoch auf einem unrichtigen Verständnis der vorläufigen Verordnung. Zum einen gehören die im 182. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung erwähnten Ausfuhrsteuern und ‑zölle nämlich zu den Maßnahmen, die der Kommission die Feststellung ermöglicht haben, dass die Rohpalmöl-Lieferanten damit betraut oder dazu angewiesen worden seien, Rohpalmöl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen (siehe oben, Rn. 121 bis 132). Die gleiche Schlussfolgerung gilt für den im 186. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung erwähnten Ölpalmenplantagenfonds, der durch die Ausfuhrabgabe auf Rohpalmöl und seine Derivate finanziert wurde (117. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung). Zum anderen zeigt sich bei einer Auslegung der vorläufigen Verordnung, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 182 bis 186 zunächst die Absicht der indonesischen Regierung nachgewiesen hat, die nationale Biodieselbranche zu unterstützen, bevor sie in den Erwägungsgründen 188 bis 190 dargelegt hat, unter Heranziehung welcher unterschiedlicher Instrumente die indonesische Regierung in den Rohpalmölmarkt eingriff, um die Entwicklung der Biodieselbranche anzukurbeln.

191    Aus den in der vorstehenden Randnummer in Erinnerung gerufenen Erwägungsgründen geht hervor, dass die Kommission die Absicht der indonesischen Regierung, die Biodieselbranche durch einen Eingriff in den Rohpalmölmarkt zu entwickeln, rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, so dass dieses Argument der Klägerinnen zurückzuweisen ist.

192    Was den zweiten Punkt angeht, so verweisen die Klägerinnen zur Stützung ihrer Behauptungen betreffend das Maßnahmenpaket zur Unterstützung der Biodieselbranche auf ihr im Rahmen des vorherigen Teils angeführtes Vorbringen. Da der erste Teil des zweiten Klagegrundes der Klägerinnen zurückgewiesen wurde, ist auch dieses Argument zurückzuweisen.

193    Als Drittes führen die Klägerinnen aus, die Kommission habe nicht nachgewiesen, inwiefern dieses Maßnahmenpaket unmittelbar oder mittelbar die Wirkung habe, die Ausfuhr einer Ware aus dem Gebiet Indonesiens zu steigern oder die Einfuhr einer Ware in dieses Gebiet zu vermindern, wie es Art. XVI des GATT verlange. Aus den Daten der im 192. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 2 gehe erstens hervor, dass die indonesischen Biodieselausfuhren zwischen 2015 und 2018 erheblich zurückgegangen seien, und zweitens, dass es wahrscheinlicher sei, dass das Maßnahmenpaket die Biodieselausfuhren verringert habe, da es den Inlandsverbrauch begünstige, während die Maßnahmen mit vermeintlichen Auswirkungen auf Rohpalmöl für die Biodieselhersteller unabhängig davon die gleichen seien, ob diese Hersteller ausführten oder nicht.

194    In diesem Zusammenhang ist erstens – den von der Kommission im 193. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen folgend – hervorzuheben, dass die indonesischen Biodieselausfuhren, worauf die Daten der im 192. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 2 hindeuten, in der Zeit handelspolitischer Schutzmaßnahmen der Union (zwischen November 2013 und März 2018) erheblich zurückgegangen sind, bevor sie 2018 mit einem Anstieg um 847,59 % im Verhältnis zum Jahr 2017 wieder anzogen (vgl. Erwägungsgründe 281, 282, 322 und 323 der vorläufigen Verordnung). Außerdem ging der Rückgang der Ausfuhren während der Geltungsdauer der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union, worauf die Kommission im 193. Erwägungsgrund hinweist, mit einem Anstieg der Lagerbestände einher.

195    Zweitens wurde es Biodieselherstellern durch die Maßnahmen der indonesischen Regierung, wie die Kommission im 191. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung zu Recht hervorhebt, ermöglicht, ihren Hauptrohstoff, der für sie der wichtigste Kostenfaktor ist, zu einem Preis zu beziehen, der unter dem Weltmarktpreis lag, was sich in der Folge in künstlich höheren Gewinnen niedergeschlagen hat, die hauptsächlich mit Ausfuhren in Drittmärkte erzielt wurden. Darüber hinaus stellt die Tatsache, dass die Beimischungsvorgabe den Inlandsverbrauch von Biodiesel ankurbeln soll, nicht die Schlussfolgerung in Frage, wonach sich die Gesamtheit der von der indonesischen Regierung eingeführten Maßnahmen, einschließlich des direkten Transfers von Geldern seitens des Ölpalmenplantagenfonds, auf die Biodieselausfuhren auswirke.

196    Daher ist dieses Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen.

197    Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass die Kommission weder gegen Art. 3 Nr. 1 Buchst. b der Grundverordnung verstoßen noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie zu dem Schluss gekommen ist, dass die Maßnahmen der indonesischen Regierung als Einkommens- oder Preisstützung zum Nutzen der Biodieselhersteller eingestuft werden könnten.

 Dritter Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 2 und Art. 6 Buchst. d der Grundverordnung sowie offensichtliche Beurteilungsfehler, die die Kommission bei der Ermittlung des den Biodieselherstellern erwachsenden Vorteils begangen haben soll

198    Im Rahmen des dritten Teils des zweiten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe durch die Feststellung des Vorliegens eines Vorteils und die Heranziehung falscher Referenzpreise bei der Berechnung dieses Vorteils gegen Art. 3 Nr. 2 und Art. 6 Buchst. d der Grundverordnung verstoßen.

199    Insoweit bestimmt Art. 3 der Grundverordnung, dass bei einer „finanziellen Beihilfe“ oder einer „Einkommens- oder Preisstützung“ durch eine Regierung von dem Vorliegen einer Subvention ausgegangen wird, wenn dadurch ein „Vorteil“ gewährt wird. Die Art. 6 und 7 der Verordnung erläutern die Methoden zur Berechnung des gewährten „Vorteils“. Bezüglich einer finanziellen Beihilfe oder einer Einkommens- oder Preisstützung in Form der Zurverfügungstellung von Waren durch eine Regierung bestimmt Art. 6 Buchst. d der Grundverordnung im Wesentlichen, dass durch diese Bereitstellung ein Vorteil gewährt wird, wenn die Zurverfügungstellung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 195 und 196).

200    Art. 6 der Grundverordnung stellt Regeln auf, um je nach Art der betreffenden Maßnahme feststellen zu können, ob diese als ein „dem Empfänger erwachsender Vorteil“ zu betrachten ist. Nach diesen Regeln besteht ein Vorteil, wenn der Empfänger eine finanzielle Beihilfe erhalten hat, die es ihm ermöglicht, günstigere Bedingungen zu erlangen, als er auf dem Markt erlangen könnte. Was insbesondere die Zurverfügungstellung von Waren betrifft, sieht Art. 6 Buchst. d der Grundverordnung vor, dass ein Vorteil nur besteht, wenn „die Zur-Verfügung-Stellung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt … erfolgt“, wobei „[d]as angemessene Entgelt … in Bezug auf die herrschenden Marktbedingungen für die betreffende Ware oder Dienstleistung im Land der Zur-Verfügung-Stellung oder des Kaufs, einschließlich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstiger Kauf- oder Verkaufsbedingungen, bestimmt [wird].“ Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass die Feststellung des „Vorteils“ einen Vergleich erfordert und dass dieser Vergleich, da mit ihm die Angemessenheit des gezahlten Preises im Hinblick auf die normalen – grundsätzlich die im Land der Zurverfügungstellung geltenden – Marktbedingungen ermittelt werden soll, alle Kostenbestandteile berücksichtigen muss, die für den Empfänger durch die Entgegennahme der von der Regierung zur Verfügung gestellten Ware entstehen. Somit ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass die von der Kommission zur Berechnung des Vorteils angewandte Methode geeignet sein muss, den Vorteil, der dem Empfänger tatsächlich entstanden ist, möglichst genau wiederzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 208 bis 210).

201    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Erwägungsgründen 170 und 171 der angefochtenen Verordnung, dass die Kommission das Vorliegen eines Vorteils ermittelt hat, indem sie für den Vergleich die Free-on-Board (FOB)-Rohpalmöl-Ausfuhrpreise von Indonesien in die übrige Welt, wie sie in der indonesischen Ausfuhrstatistik aufgeführt waren, als Referenzpreise herangezogen und den dem Empfänger erwachsenden Vorteil als die Summe der Differenzen zwischen diesen pro Monat des Untersuchungszeitraums berechneten Referenzpreisen für Rohpalmöl und den für im Inland erworbenes Rohpalmöl gezahlten Preisen berechnet hat.

202    Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe bei der Ermittlung des den Biodieselherstellern erwachsenden Vorteils für ihre Feststellung, dass Rohpalmöl auf dem indonesischen Markt zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung gestellt werde, einen falschen Vergleichswert herangezogen.

203    Als Erstes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission hätte für ihre Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts als Vergleichswert die Inlandspreise heranziehen müssen, die vom Markt bestimmt würden.

204    Die Kommission ist jedoch zu dem Schluss gekommen – und das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem ihre Schlussfolgerungen entkräftet werden sollen, ist bereits im Rahmen des ersten Teils des vorliegenden Klagegrundes zurückgewiesen worden –, dass die Rohpalmöl-Preise auf dem indonesischen Markt von PTPN festgelegt würden und deren „Preisvorstellung“ keinen Marktpreis widerspiegle, der sich aus einem wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren ergebe (Erwägungsgründe 124 und 148 der angefochtenen Verordnung).

205    In Anbetracht der auf die Eingriffe der indonesischen Regierung zurückzuführenden Marktverzerrung (198. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung) durfte die Kommission im 197. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung daher davon ausgehen, dass die Einkaufspreise für Rohpalmöl gemäß Art. 6 Buchst. d der Grundverordnung mit einem angemessenen Bezugswert verglichen werden mussten, so dass das Argument der Klägerinnen zurückzuweisen ist.

206    Als Zweites machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe die Rohpalmöl-Preise auf dem indonesischen Inlandsmarkt zu Unrecht mit den malaysischen Inlandspreisen und den indonesischen Ausfuhrpreisen verglichen. Insbesondere umfassten die FOB-Ausfuhrpreise die Ausfuhrabgabe, die auf Inlandsverkäufe nicht erhoben werde. Außerdem hätte die Kommission den Referenzpreis bereinigen müssen, um zu gewährleisten, dass der verwendete Bezugspunkt die Voraussetzungen widerspiegle, unter denen Rohpalmöl zu Marktbedingungen gehandelt werde.

207    Zunächst geht sowohl aus dem 182. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung als auch aus dem 198. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung hervor, dass die Kommission bei der Bestimmung der Höhe des fraglichen Vorteils keine malaysischen Preise als Referenzpreise herangezogen hat. Die Tatsache, dass die Kommission die indonesischen Rohpalmöl‑Inlandspreise, wie die Klägerinnen feststellen, in einem anderen Teil der vorläufigen Verordnung (163. Erwägungsgrund) mit den malaysischen Preisen verglichen hat, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass der von PTPN festgelegte Preis nicht fair sei und die inländischen Preise in Indonesien niedriger gewesen seien als der Marktpreis, ist im Kontext der Ermittlung des den Biodieselherstellern erwachsenden Vorteils ohne Bedeutung. Folglich ist diese Behauptung der Klägerinnen zurückzuweisen.

208    Sodann geht aus dem 198. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung hervor, dass die Kommission der Ansicht gewesen ist, die FOB-Rohpalmöl-Ausfuhrpreise von Indonesien in die übrige Welt seien ein geeigneter Bezugswert, da sie nach den Grundsätzen des freien Marktes festgelegt seien, die vorherrschenden Marktbedingungen in Indonesien widerspiegelten und nicht durch staatliche Eingriffe verzerrt würden, weshalb sie die bestmögliche Annäherung an den ohne Eingriffe der indonesischen Regierung zu erwartenden unverzerrten Inlandspreis seien. Gegenüber dieser Analyse machen die Klägerinnen geltend, dass der FOB-Ausfuhrpreis – selbst wenn unterstellt werde, dass die Rohpalmölpreise auf dem indonesischen Inlandsmarkt verzerrt seien – kein gültiger Referenzpreis sei, da er selbst durch die Ausfuhrbeschränkungen verzerrt werde.

209    Dieses Argument ist zurückzuweisen. Denn der Umstand, dass die Auswirkungen der Ausfuhrabgabe im FOB-Rohpalmöl-Ausfuhrpreis ab Indonesien berücksichtigt werden, bedeutet, wie die Kommission in den Erwägungsgründen 173 und 181 der angefochtenen Verordnung klarstellt, nicht, dass dieser Preis verzerrt ist. Da der Rohpalmölpreis auf dem Inlandsmarkt aufgrund einer Reihe von Maßnahmen, darunter die Ausfuhrsteuer und ‑abgabe sowie die Festlegung der Preise durch PTPN, niedriger als angemessen war, entsprach der Rohpalmöl-Ausfuhrpreis, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, nach Entrichtung der Ausfuhrabgabe vielmehr dem Preis, den die Verkäufer bei der Ausfuhr anboten. Auch wenn die Ausfuhrabgabe eine der Maßnahmen ist, die die Rohpalmöl-Lieferanten dazu veranlassen, auf dem Inlandsmarkt zu niedrigeren als den angemessenen Preisen zu verkaufen, macht sie den indonesischen FOB-Ausfuhrpreis nicht ungeeignet, als Referenzpreis für die Berechnung des Vorteils zu dienen. Denn dieser Preis war, wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, im Einklang mit der in Art. 6 Buchst. d der Grundverordnung festgelegten Regel und der oben in Rn. 200 angeführten Rechtsprechung geeignet, den Vorteil, der dem Empfänger tatsächlich entstanden ist, möglichst genau wiederzugeben.

210    Schließlich ist auch das Argument der Klägerinnen zurückzuweisen, wonach die Kommission den Referenzpreis hätte bereinigen müssen. Denn erstens ist der Ansatz der Klägerinnen, wonach die Ausfuhrabgabe hätte abgezogen werden müssen, bereits in der vorstehenden Randnummer zurückgewiesen worden. Zweitens bringen die Klägerinnen – wenn unterstellt wird, dass sie geltend machen, weitere Bereinigungen des Referenzpreises seien erforderlich – keine ausreichenden Beweise für diese Bereinigungen und deren Notwendigkeit bei. Ein solcher Beweis ist jedoch erforderlich, um nachzuweisen, dass ein Unionsorgan einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, der geeignet ist, die Nichtigerklärung eines Rechtsakts zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T‑444/11, EU:T:2014:773, Rn. 62).

211    Als Drittes machen die Klägerinnen zur Stützung ihrer Argumentation den Bericht des Berufungsgremiums der WTO „United States – Countervailing Measures on Certain Hot-Rolled Carbon Steel Flat Products from India“ (Vereinigte Staaten – Ausgleichsmaßnahmen gegenüber bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Kohlenstoffstahl mit Ursprung in Indien), angenommen am 8. Dezember 2014 (WT/DS 436/AB/R), geltend, in dessen Rn. 4.148 und 4.151 festgestellt wird, dass „eine Entscheidung der Frage, ob ein Entgelt ‚geringer als angemessen‘ im Sinne von Art. 14 Buchst. d ist, die Auswahl eines Vergleichswerts – d. h. eines Preises, der als Bezugspunkt dient – voraussetzt, mit dem der von der Regierung verlangte Preis für die betreffende Ware verglichen werden kann“, und dieser Bezugspunkt „aus vom Markt bestimmten Preisen für gleiche oder ähnliche Waren, die sich auf die herrschenden Marktbedingungen für die betreffende Ware im Land der Zur-Verfügung-Stellung beziehen oder mit ihnen in Verbindung stehen, zusammengesetzt sein muss“. Unbeschadet der oben in den Rn. 38 und 39 angeführten Rechtsprechung sei darauf hingewiesen, dass die in diesem Bericht getroffenen Feststellungen die oben in den Rn. 201, 205 und 208 dargelegte Analyse der Kommission, die sich auch auf einen verfügbaren Marktpreis für dasselbe Erzeugnis bezieht, nicht in Frage stellen, und zwar vor allem im Licht der in Rn. 4.155 des Berichts enthaltenen Erwägung, wonach es, „[o]bwohl die Analyse der Bezugspunkte mit einer Prüfung der Inlandspreise für die betreffende Ware beginnt, … nicht angemessen [wäre], diese Preise heranzuziehen, wenn sie nicht vom Markt bestimmt werden“.

212    Demnach ist dieses Argument und damit der dritte Teil des zweiten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

213    Nach alledem ist der zweite Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 8 der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler, den die Kommission begangen haben soll, indem sie eine drohende bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt hat

214    Im Rahmen des dritten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe gegen Art. 8 Abs. 8 der Grundverordnung verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da sie auf der Grundlage der unzutreffenden Annahme, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in einer instabilen Lage befinde, eine drohende bedeutende Schädigung dieses Wirtschaftszweigs festgestellt habe.

215    Die Kommission, unterstützt durch EBB, weist diesen Klagegrund zurück.

216    Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Erwägungsgründen 319 und 320 der angefochtenen Verordnung festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum keine bedeutende Schädigung erlitten habe, auch wenn dieser Wirtschaftszweig nicht robust sei. Sie hat jedoch die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall eine bedeutende Schädigung des genannten Wirtschaftszweigs drohe.

217    Einleitend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. d der Grundverordnung den Begriff „Schädigung“ so definiert, dass dieser, sofern nichts anderes bestimmt ist, u. a. bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht, und dass er für die Auslegung des Begriffs auf Art. 8 verweist.

218    In Art. 8 Abs. 1 der Grundverordnung ist die Feststellung einer Schädigung geregelt. Diese erfordert eine objektive Prüfung des Volumens der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union einerseits und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union andererseits.

219    Art. 8 Abs. 4 der Grundverordnung sieht vor, dass die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Union eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes umfasst, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Subventionen oder Dumpingpraktiken erholen muss.

220    Gemäß Art. 8 Abs. 5 der Grundverordnung muss aus allen einschlägigen Beweisen betreffend die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hervorgehen, dass dieser Wirtschaftszweig geschädigt worden ist. Insbesondere sieht dieser Artikel vor, dass zu einem solchen Beweis der Nachweis gehört, dass das gemäß seinem Abs. 2 ermittelte Volumen oder Preisniveau für die in Abs. 4 desselben Artikels genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union ursächlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2013, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat, C‑10/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:865, Rn. 49).

221    In Art. 8 Abs. 8 der Grundverordnung ist die „Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht“, geregelt. Es wird klargestellt, dass diese Feststellung auf Tatsachen beruhen muss und sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen darf und dass das Eintreten von Umständen, unter denen die Subvention eine Schädigung verursachen würde, klar voraussehbar gewesen sein und unmittelbar bevorstehen muss. Infolgedessen muss sich die Feststellung einer drohenden Schädigung eindeutig aus dem Sachverhalt ergeben. Daraus folgt auch, dass die drohende Schädigung in Kürze eintreten muss (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat, T‑528/09, EU:T:2014:35, Rn. 54).

222    Diese Vorschrift enthält eine nicht erschöpfende Aufzählung der bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, zu berücksichtigenden Faktoren (vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Rat und Rat/Hubei Xinyegang Steel, C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2015:767, Nr. 44).

223    Des Weiteren hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass eine drohende Schädigung ebenso wie eine Schädigung zum Zeitpunkt des Erlasses der Antisubventionsmaßnahme unter Berücksichtigung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu diesem Zeitpunkt nachzuweisen ist. Denn nur im Hinblick auf diese Lage können die Unionsorgane einschätzen, ob durch eine unmittelbar bevorstehende Erhöhung der zukünftigen subventionierten Einfuhren ohne die Einführung handelspolitischer Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung dieses Wirtschaftszweigs verursacht würde. Die Unionsorgane sind jedoch befugt, unter bestimmten Voraussetzungen Daten aus der Zeit nach einem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems, C‑324/19, EU:C:2021:94, Rn. 40 und 41).

224    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, nach der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen. In diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass die Prüfung einer drohenden Schädigung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraussetzt und die gerichtliche Kontrolle dieser Beurteilung daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Rechts- und Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Diese beschränkte gerichtliche Kontrolle bedeutet nicht, dass der Unionsrichter die Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Organe nicht kontrolliert (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat, T‑528/09, EU:T:2014:35, Rn. 53, sowie – in diesem Sinne – Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T‑254/18, im Rechtsmittelverfahren, EU:T:2021:278, Rn. 149). Insbesondere hat das Gericht nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2018, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, C‑100/17 P, EU:C:2018:842, Rn. 64).

225    Schließlich bleibt die Schlussfolgerung der Kommission zur Lage eines Wirtschaftszweigs der Union, die im Rahmen der Prüfung einer bedeutenden Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Grundverordnung getroffen wurde, grundsätzlich im Rahmen der Prüfung der drohenden bedeutenden Schädigung dieses Wirtschaftszweigs im Sinne von Art. 8 Abs. 8 der Grundverordnung relevant (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems, C‑324/19, EU:C:2021:94, Rn. 42).

226    Anhand der vorstehenden Grundsätze ist zu prüfen, ob die Kommission gegen Art. 8 Abs. 8 verstoßen hat, als sie im 360. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, bestätigt im 405. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, zu dem Schluss gelangt ist, dass sich die instabile wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich durch die bevorstehenden und anhaltenden subventionierten Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien weiter verschlechtern werde – Einfuhren, durch die im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gedroht hat.

227    Die Kommission trägt vor, sie könne – selbst wenn unterstellt werde, dass sie fälschlicherweise die Ansicht vertreten habe, der Wirtschaftszweig der Union sei instabil – jedenfalls davon ausgehen, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in naher Zukunft verändern und ihm eine bedeutende Schädigung erwachsen werde. Unter diesen Umständen müsse der dritte Klagegrund der Klägerinnen, der diesen Teil der Analyse der drohenden bedeutenden Schädigung nicht in Frage stelle, in jedem Fall zurückgewiesen werden.

228    Festzuhalten ist, dass die „Feststellung [des Vorliegens] einer Schädigung“ nach Art. 8 Abs. 1 der Grundverordnung u. a. eine objektive Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union erfordert, die nach Art. 8 Abs. 4 der Grundverordnung eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes beinhaltet, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen. Hingegen verlangt die Grundverordnung bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht (Art. 8 Abs. 8), eine solche Prüfung nicht ausdrücklich. Allerdings erscheint die Prüfung der relevanten Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, bei der Feststellung, dass eine Schädigung droht, erforderlich, da sich mit einer solchen Prüfung der Zustand des Wirtschaftszweigs der Union ermitteln lässt, anhand dessen die Organe, wie Art. 8 Abs. 8 der Grundverordnung verlangt, beurteilen können, ob aus einer drohenden bedeutenden Schädigung, falls weitere Ausfuhren unmittelbar bevorstehen, ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung würde. Um bestimmen zu können, ob eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union droht, obwohl dieser trotz der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren während des Untersuchungszeitraums per definitionem aktuell nicht geschädigt ist, müssen die Organe also die aktuelle Lage des Wirtschaftszweigs kennen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel, C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 31, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Rat und Rat/Hubei Xinyegang Steel, C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2015:767, Nrn. 43 bis 48).

229    Im vorliegenden Fall geht aus dem 360. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, wie die Klägerinnen zu Recht hervorheben, hervor, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei der Feststellung des Vorliegens einer drohenden Schädigung berücksichtigt worden ist. Daher steht die Schlussfolgerung der Kommission zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit der Analyse der Frage, ob eine Schädigung droht, in Zusammenhang (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat, T‑528/09, EU:T:2014:35, Rn. 58). Mithin ließe sich mit dem dritten Klagegrund, wenn ihm stattgegeben würde, die Richtigkeit der Schlussfolgerung der Kommission zum Vorliegen einer drohenden bedeutenden Schädigung durchaus in Frage stellen.

230    Somit ist das oben in Rn. 227 dargelegte Argument der Kommission zurückzuweisen und der dritte Klagegrund der Klägerinnen zu prüfen.

231    Die Klägerinnen machen geltend, eine Analyse der Wirtschaftsindikatoren der Union lasse eine instabile wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht erkennen. Alle Faktoren mit Ausnahme der Marktanteile hätten sich zwischen 2015 und dem Untersuchungszeitraum verbessert, und die Verkäufe seien zwischen dem vollen Jahr 2017 und dem Untersuchungszeitraum nur sehr leicht zurückgegangen. Zur Stützung ihrer Behauptungen haben die Klägerinnen dem Gericht eine Tabelle mit ihrer Analyse der von der Kommission in der vorläufigen Verordnung berücksichtigten repräsentativen Daten für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union vorgelegt.

232    Einleitend ist festzustellen, dass die Stellungnahme der Klägerinnen von der Kommission vorgelegte Daten berücksichtigt, die nicht nur den Untersuchungszeitraum, sondern auch den gesamten „Bezugszeitraum“, nämlich den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums, betreffen (13. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung). Nach der Rechtsprechung besteht der Gedanke, der der Festlegung eines „Bezugszeitraums“ zugrunde liegt, darin, dass die Kommission ihrer Prüfung einen längeren Zeitraum zugrunde legen kann als den, der durch die eigentliche Untersuchung abgedeckt wird, um ihre Analyse auf eine bereits eingetretene oder sich abzeichnende Entwicklung stützen zu können, für deren Feststellung ein hinreichend langer Zeitraum erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C‑69/89, EU:C:1991:186, Rn. 87, sowie vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T‑254/18, im Rechtsmittelverfahren, EU:T:2021:278, Rn. 337).

233    Für ihre Feststellung, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum nicht robust sei, hat die Kommission in den Erwägungsgründen 309 bis 340 der vorläufigen Verordnung mehrere mikroökonomische und makroökonomische Indikatoren berücksichtigt und diese Analyse in den Erwägungsgründen 279 bis 317 der angefochtenen Verordnung, in der sie auch – in den Erwägungsgründen 321 bis 341 – Wirtschaftsindikatoren in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum geprüft hat, bestätigt.

234    Als Erstes behaupten die Klägerinnen in Bezug auf die makroökonomischen Indikatoren erstens, dass sich die Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung zwischen 2015 und dem Untersuchungszeitraum positiv entwickelt hätten.

235    Insoweit ist, wie aus der im 268. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 3 hervorgeht, zu beachten, dass die Unionsproduktion nach einem Anstieg zwischen 2015 und 2017 zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum nahezu stabil geblieben ist (ein leichter Anstieg von 13 071 053 auf 13 140 582 Tonnen für einen stabilen Index von 111), während sich der Unionsverbrauch im selben Zeitraum erhöht hat, wie aus der im 271. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 4 hervorgeht (von 14 202 128 auf 15 634 102 Tonnen, ein Anstieg um 10,08 %). Hieraus ergibt sich, dass die Unionsproduktion dem Anstieg des Unionsverbrauchs, also der Nachfrage, nicht gefolgt ist. Zudem geht aus der im 309. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 8 hervor, dass die Produktionskapazität der Union zwischen 2015 und 2016 (von 16 009 878 auf 16 561 814 Tonnen) sowie zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum (von 16 594 853 auf 17 031 230 Tonnen) leicht angestiegen ist, während die Kapazitätsauslastung nach einem Anstieg in den Jahren 2015, 2016 und 2017 zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum leicht gesunken ist.

236    Auf der Grundlage dieser Daten hat die Kommission im 310. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung die Ansicht vertreten, dass der Anstieg der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union deutlich geringer sei als das Wachstum der Nachfrage, zumal dieser Wirtschaftszweig aufgrund des erheblichen Anstiegs der subventionierten Einfuhren, insbesondere im Untersuchungszeitraum, nur sehr begrenzt vom Marktwachstum habe profitieren können.

237    Da diese Feststellung den analysierten Daten entspricht und geeignet ist, die Schlussfolgerung zu untermauern, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in einer delikaten Lage befinde, ist das erste Argument der Klägerinnen zurückzuweisen.

238    Zweitens machen die Klägerinnen geltend, die Verkaufsmenge habe sich erhöht.

239    Aus der im 314. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 9 geht jedoch eindeutig hervor, dass sich die Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt zwar zwischen 2015 und 2017 erhöht hat, zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum – einem Zeitraum, der, wie die Kommission im 317. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung feststellt, dem Wegfall der Zölle auf Einfuhren aus Indonesien entspricht – aber gesunken ist. Daher ist dieses Argument der Klägerinnen zurückzuweisen.

240    Drittens tragen die Klägerinnen vor, der Wirtschaftszweig der Union habe einen hohen Marktanteil – zwischen 81 % und 95 % – gehalten.

241    Festzustellen ist jedoch, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union, wie sich aus der im 314. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wiedergebebenen Tabelle 9 ergibt, zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum erheblich zurückgegangen ist (von 91,6 % auf 81,5 %). Die Kommission erläutert im 317. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung – und die Klägerinnen stellen diesen Punkt mit ihrem Vorbringen zur Rolle der Einfuhren aus Argentinien (siehe unten, Rn. 285 bis 293) nicht wirklich in Frage –, dass sich dieser Rückgang durch den Wegfall der Zölle auf Einfuhren aus Indonesien erklären lasse, der das Marktgeschehen im März 2018 – während des Untersuchungszeitraums – verändert habe. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Datenlage ist dieses Argument der Klägerinnen zurückzuweisen.

242    Viertens führen die Klägerinnen aus, dass sich Beschäftigung und Produktivität positiv entwickelten.

243    Aus der im 319. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 10 geht nämlich hervor, dass sich die Anzahl der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2015 und dem Untersuchungszeitraum leicht erhöht hat (um 78 Beschäftigte). Die Produktivität ist zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum jedoch gesunken (von 4 782 Tonnen je Beschäftigtem auf 4 625 Tonnen je Beschäftigtem). Daraus ergibt sich, dass der leichte Anstieg der Anzahl der Beschäftigten für sich allein nicht genügt, um die aus der Gesamtheit der makroökonomischen Indikatoren gezogenen Schlussfolgerungen der Kommission zu entkräften. Denn nach der Rechtsprechung wird, wenn aufgrund der Prüfung durch die Organe der Schluss gezogen werden muss, dass die drohende Schädigung bedeutend ist, nicht verlangt, dass alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes nach unten zeigen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 23. April 2018, Shanxi Taigang Stainless Steel/Kommission, T‑675/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:209, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

244    Folglich ist dieses Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen.

245    Als Zweites tragen die Klägerinnen hinsichtlich der mikroökonomischen Indikatoren erstens vor, die Verkaufspreise in der Union und die Produktionskosten hätten sich parallel entwickelt.

246    Aus der im 325. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 11 geht hervor, dass die Preise nach einem Anstieg zwischen 2015 und 2017 – einem Zeitraum, in dem Zölle auf Einfuhren aus Indonesien erhoben wurden – zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum von 832 Euro pro Tonne auf 794 Euro gesunken sind. Aus der im 325. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 11 geht ferner hervor, dass die Produktionskosten zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum von 827 Euro pro Tonne auf 791 Euro pro Tonne gesunken sind. Aus der Gesamtheit der in dieser Tabelle enthaltenen Daten, insbesondere aus dem sinkenden Verkaufspreis, ergibt sich jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht von den sinkenden Kosten profitieren konnte, da er die Kostensenkung vollständig an seine Kunden weitergeben musste, wie die Kommission im 328. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung zu Recht feststellt. Daher ist dieses Argument der Klägerinnen zurückzuweisen.

247    Zweitens führen die Klägerinnen aus, die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigtem hätten sich positiv entwickelt.

248    Aus der im 330. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 12 geht jedoch hervor, dass diese Kosten, nachdem sie zwischen 2015 und 2016 erheblich zurückgegangen waren, zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum fast unverändert geblieben sind. Folglich ist dieses Argument der Klägerinnen zurückzuweisen.

249    Drittens tragen die Klägerinnen vor, der Cashflow, die Rentabilität der Verkäufe und die Kapitalrendite hätten sich positiv entwickelt.

250    Aus der im 334. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 14 geht insoweit hervor, dass sich der Cashflow zwischen 2015 und 2017 erhöht hat (mit einem starken Anstieg zwischen 2016 und 2017), anschließend jedoch auf das Niveau von 2016 zurückgefallen ist. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen lässt sich somit keine positive Entwicklung feststellen.

251    Die Kapitalrendite wiederum ist zwischen 2015 und 2016 erheblich angestiegen und anschließend vergleichsweise stabil geblieben (18 % im Jahr 2016, 16 % im Jahr 2017 und 17 % im Untersuchungszeitraum). Mit diesen Entwicklungen sowie der Stabilisierung der Rentabilität der Verkäufe in der Union an unabhängige Kunden auf 0,8 % im Jahr 2017 und im Untersuchungszeitraum lassen sich aber nicht die Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union in Frage stellen. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, ist dieser Rentabilitätskoeffizient gering und genügt nicht, um den langfristigen Bestand eines Wirtschaftszweigs sicherzustellen.

252    Die Klägerinnen treten darüber hinaus den von der Kommission aus den Zahlen für den Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum gezogenen Schlussfolgerungen entgegen.

253    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Befugnis, unter bestimmten Voraussetzungen Daten aus der Zeit nach einem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen, bei Untersuchungen, mit denen nicht festgestellt werden soll, dass eine Schädigung vorliegt, sondern, dass eine solche droht, nach der Rechtsprechung gerechtfertigt ist. Solche Untersuchungen basieren naturgemäß auf einer Prognose. Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum dürfen somit herangezogen werden, um die Prognosen in der Kommissionsverordnung zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls zu bestätigen oder zu entkräften und im ersten Fall die Verhängung eines endgültigen Ausgleichszolls zu ermöglichen. Die Heranziehung solcher Daten durch die Unionsorgane darf aber nicht der Kontrolle durch den Unionsrichter entzogen sein (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems, C‑324/19, EU:C:2021:94, Rn. 41).

254    Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Erwägungsgründen 321 bis 341 der angefochtenen Verordnung die Daten für den Zeitraum Oktober 2018 bis Juni 2019 (im Folgenden: Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum) geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum weiter verschlechtert habe.

255    Die Klägerinnen machen geltend, trotz der Unvollständigkeit dieser Informationen sei ersichtlich, dass die Verkäufe und die Kapazitätsauslastung stabil geblieben seien einerseits und sich die Rentabilität verbessert habe, da die Produktionskosten stärker als die Stückverkaufspreise zurückgegangen seien, andererseits.

256    Aus der im 325. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wiedergegeben Tabelle 2, deren Daten von den Klägerinnen nicht beanstandet worden sind, geht jedoch hervor, dass sowohl die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union als auch die Verkäufe zwischen dem Untersuchungszeitraum und dem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum zurückgegangen sind (von 2 510 356 Tonnen auf 1 824 599 Tonnen bzw. von 2 524 646 Tonnen auf 1 871 962 Tonnen). Die Kapazitätsauslastung ist ebenfalls leicht gesunken (von 82 % auf 80 %). Außerdem sind die Herstellstückkosten zwar von 791 Euro pro Tonne auf 760 Euro gesunken, aber auch der Stückverkaufspreis ist um 4 Euro pro Tonne zurückgegangen. Dieser Rückgang relativiert die festgestellte leichte Verbesserung bei der Rentabilität, durch die die Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Lage des Wirtschaftszweigs der Union, die auf allen hierfür relevanten Gesichtspunkten beruhen, nicht in Frage gestellt werden können.

257    Daher ist das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem die Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union entkräftet werden soll, und damit der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 und 6 der Grundverordnung sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler, den die Kommission begangen haben soll, indem sie festgestellt hat, dass die Einfuhren aus Indonesien drohten, den Wirtschaftszweig der Union zu schädigen, ohne die Auswirkungen der Einfuhren aus Argentinien zu berücksichtigen

258    Der vierte Klagegrund beruht auf zwei Teilen, die von der Kommission, unterstützt durch EBB, beanstandet werden.

259    Einleitend sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 5 der Grundverordnung das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Industriezweigs der Union notwendige Voraussetzung für die Erhebung eines Ausgleichszolls ist (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T‑300/16, EU:T:2019:235, Rn. 257). Der gleiche Grundsatz gilt, wenn der endgültige Ausgleichszoll auf einer drohenden bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beruht.

260    Gemäß Art. 8 Abs. 5 und 6 der Grundverordnung sind die Organe zum einen verpflichtet, zu prüfen, ob sich die Schädigung, die sie festzustellen beabsichtigen, tatsächlich aus den subventionierten Einfuhren ergibt. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Prüfung der Zurechenbarkeit. Zum anderen müssen sie jede Schädigung unberücksichtigt lassen, die sich aus anderen Faktoren ergibt, so dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den genannten Einfuhren zugeschrieben wird. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Prüfung der Nichtzurechenbarkeit (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2017, Yingli Energy [China] u. a./Rat, T‑160/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:125, Rn. 189 und die dort angeführte Rechtsprechung).

261    Diese Vorschriften schreiben den Organen weder die Form noch die Reihenfolge der Prüfung der Zurechenbarkeit und der Nichtzurechenbarkeit vor. Dagegen sehen sie vor, dass diese Prüfungen so erfolgen müssen, dass die nachteiligen Auswirkungen der subventionierten Einfuhren von denen anderer Faktoren getrennt und unterschieden werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2011, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat, T‑192/08, EU:T:2011:619, Rn. 38).

262    Wie der Unionsrichter bereits klargestellt hat, besteht das Ziel von Art. 8 Abs. 5 und 6 der Grundverordnung zum einen darin, sicherzustellen, dass die Unionsorgane die schädlichen Auswirkungen der subventionierten Einfuhren von denen der anderen Faktoren trennen und unterscheiden, da sie, wenn sie die Auswirkungen der verschiedenen Faktoren nicht trennen und unterscheiden würden, nicht verlässlich feststellen könnten, dass die subventionierten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben. Zum anderen ist das Ziel dieser Vorschriften, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht mehr Schutz zu gewähren, als erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C‑535/06 P, EU:C:2009:498, Rn. 90, vom 19. Dezember 2013, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat, C‑10/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:865, Rn. 39, sowie vom 6. September 2013, Godrej Industries und VVF/Rat, T‑6/12, EU:T:2013:408, Rn. 63).

263    Außerdem bezieht sich das weite Ermessen, über das die Unionsorgane nach der oben in Rn. 26 angeführten Rechtsprechung im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, verfügen, u. a. auf alle Voraussetzungen für die Ermittlung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Rahmen eines Antisubventionsverfahrens, einschließlich des Kausalitätszusammenhangs, so dass es den Klägerinnen obliegt, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass der Kommission bei der Bewertung der und den Ursachen für die Schädigung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T‑443/11, EU:T:2014:774, Rn. 323 bis 325).

264    Mit dem ersten Teil des vierten Klagegrundes beanstanden die Klägerinnen die von der Kommission in den Erwägungsgründen 406 bis 415 der angefochtenen Verordnung vorgenommene Prüfung der Zurechenbarkeit. Mit dem zweiten Teil rügen sie die in den Erwägungsgründen 416 ff. derselben Verordnung vorgenommene Prüfung der Nichtzurechenbarkeit.

 Erster Teil des vierten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Grundverordnung und offensichtliche Beurteilungsfehler, die die Kommission begangen haben soll, als sie festgestellt hat, dass die Einfuhren aus Indonesien drohten, eine Schädigung zu verursachen

265    Im Rahmen des ersten Teils ihres vierten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass zwischen den Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien und der drohenden bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ein ursächlicher Zusammenhang bestehe.

266    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Feststellung der Wirkung der subventionierten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union gemäß Art. 8 Abs. 1 der Grundverordnung ein anderer Vorgang ist als der in Art. 8 Abs. 5 der Grundverordnung genannte Vorgang, mit dem das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nachgewiesen werden soll. Mit der in Art. 8 Abs. 1 der Grundverordnung vorgesehenen Feststellung soll die Wirkung der subventionierten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union nachgewiesen werden. Diese Feststellung setzt eine Prüfung des Verhältnisses zwischen den Preisen der subventionierten Einfuhren und denen gleichartiger Waren des Wirtschaftszweigs der Union voraus. Mit der in Art. 8 Abs. 5 der Grundverordnung vorgesehenen Feststellung wiederum soll der Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der als Ganzes betrachteten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nachgewiesen werden. Auch wenn sich diese beiden Feststellungen hinsichtlich ihres Zwecks unterscheiden, werden die Beweise für eine Schädigung, einschließlich der Beweise für die Wirkung der Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union, im Rahmen der von der Kommission vorgenommenen Prüfung betreffend den in Art. 8 Abs. 5 der Grundverordnung genannten Kausalzusammenhang berücksichtigt. Daher besteht eine Beziehung zwischen der Ermittlung der Preisunterbietung und – allgemeiner betrachtet – der Wirkung der subventionierten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union und dem Nachweis eines Kausalzusammenhangs nach Art. 8 Abs. 5 der Grundverordnung (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 30. November 2011, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat und Kommission, T‑107/08, EU:T:2011:704, Rn. 59, sowie vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, im Rechtsmittelverfahren, T‑254/18, EU:T:2021:278, Rn. 363).

267    Im vorliegenden Fall hat die Kommission für die Zwecke der Feststellung eines Kausalzusammenhangs im 361. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung die Zunahme der Einfuhren aus Indonesien im Untersuchungszeitraum, die Unterbietung der Preise für Biodiesel aus Indonesien und die Tatsache berücksichtigt, dass diese Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union gedrückt hatten. Sie hat im 362. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung und im 407. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union trotz der gestiegenen Produktion und Produktionskapazität dadurch Marktanteile verloren habe und seine unbefriedigende Gewinnspanne in einer ansonsten günstigen Marktsituation nicht habe verbessern können. Die Kommission ist daher im 365. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, bestätigt durch den 415. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, zu dem Schluss gekommen, dass die subventionierten Einfuhren von indonesischem Biodiesel dazu führten, dass eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union drohe.

268    Zunächst ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, wonach die Einfuhren aus Indonesien kein Grund für die Verwundbarkeit des Wirtschaftszweigs der Union seien, so dass von ihnen keine Gefahr einer Schädigung dieses Wirtschaftszweigs ausgehen könne. Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, bezieht sich die im vorliegenden Fall einschlägige Prüfung nämlich nicht auf die Frage, ob die Einfuhren aus Indonesien ein Grund für die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union sind, sondern auf die Frage, ob diese Einfuhren in naher Zukunft voraussichtlich eine drohende bedeutende Schädigung darstellen werden.

269    Als Erstes machen die Klägerinnen geltend, aus den Daten der Tabellen in der vorläufigen Verordnung gehe hervor, dass der Anstieg der Marktanteile der Einfuhren aus Indonesien zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum – eine logische Folge der Aufhebung der für rechtswidrig befundenen Antidumpingmaßnahmen, die indonesische Einfuhren blockierten (siehe oben, Rn. 3 bis 6) – weniger deutlich ausgefallen sei als der Rückgang der Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union, was bedeute, dass die indonesischen Einfuhren einfach eine Lücke geschlossen hätten, die vom Wirtschaftszweig der Union nicht ausgefüllt werde, und keinen Grund für den Verlust der Marktanteile dieses Wirtschaftszweigs darstellten.

270    Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht die für die Schlussfolgerungen der Kommission herangezogenen Daten in Frage stellen. So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum von 13 071 053 auf 13 140 852 Tonnen (Tabelle 3, wiedergegeben im 268. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung) leicht angestiegen ist, während der Unionsverbrauch im selben Zeitraum von 14 202 128 auf 15 634 102 Tonnen (Tabelle 4, wiedergegeben im 271. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung) deutlicher zugenommen hat. Während desselben Zeitraums sind die Einfuhren aus Indonesien von 24 984 auf 516 088 Tonnen gestiegen (Tabelle 5, wiedergegeben im 280. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung), was einen Anstieg um 1 965,67 % bzw. 491 104 Tonnen darstellt, und die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ist von 13 004 462 auf 12 741 791 Tonnen zurückgegangen (Tabelle 9, wiedergegeben im 314. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung), was einen Rückgang um 262 671 Tonnen darstellt. Außerdem hat der Wirtschaftszweig der Union im selben Zeitraum lediglich 77 % seiner Produktionskapazität genutzt (Tabelle 8, wiedergegeben im 309. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).

271    Aus den in der vorstehenden Randnummer dargelegten Daten geht hervor, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt trotz eines Anstiegs des Verbrauchs, also der Nachfrage, auf demselben Markt und trotz der Existenz beträchtlicher ungenutzter Produktionskapazitäten zurückgegangen sind, während die Einfuhren aus Indonesien gleichzeitig um 1 965,67 % zugelegt haben. Daher ist die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler im Sinne der oben in Rn. 263 angeführten Rechtsprechung im 407. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung davon ausgegangen, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Anstiegs der Einfuhren im Untersuchungszeitraum sowie wegen der Preisunterbietung und des Drucks auf seine Preise, die durch die subventionierten Einfuhren aus Indonesien verursacht worden seien, trotz der gestiegenen Produktion und Produktionskapazität Marktanteile verloren habe und nicht von einer ansonsten günstigen Marktsituation habe profitieren können.

272    Die Klägerinnen machen geltend, die Einfuhren aus Indonesien würden in Zukunft voraussichtlich nicht weiter ansteigen. Erstens sei die Nachfrage nach Biodiesel mit einem hohen CFPP begrenzt. Zweitens begrenzten zwei kürzlich erlassene Rechtsakte die Verwendung von PME in der Union: Die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. 2018, L 328, S. 82) und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. 2019, L 133, S. 1).

273    Erstens haben die Klägerinnen, wie die Kommission zu Recht feststellt, nicht deren Schlussfolgerungen zum Wettbewerbsverhältnis zwischen in der Union hergestelltem Biodiesel und Biodiesel mit Ursprung in Indonesien sowie zu der Tatsache in Frage gestellt, dass von diesem ein Preisdruck ausgeht (254. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung). Außerdem liegt die Menge der Einfuhren aus Indonesien, wie aus der im 353. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 4 hervorgeht, in den drei Quartalen des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum über der Menge dieser Einfuhren in den vier Trimestern des Untersuchungszeitraums.

274    Zweitens hat die Kommission im 360. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Wirkung der Richtlinie 2018/2001 nicht im Voraus bekannt sei und „die derzeitige Analyse der drohenden Schädigung, die der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Einfuhren aus Indonesien in naher Zukunft erfahren wird, nicht berührt“. Festzustellen ist nämlich, dass diese Richtlinie nach dem Untersuchungszeitraum erlassen worden ist und die Umsetzungsfrist gemäß ihrem Art. 36 Abs. 1 erst am 30. Juni 2021 ablief. Außerdem wird die Einfuhr von „aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist“, gemäß Art. 26 Abs. 2 derselben Richtlinie ab dem 31. Dezember 2023 nur stufenweise eingeschränkt.

275    Als Zweites tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe keinen Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren aus Indonesien und den Rentabilitätsproblemen des Wirtschaftszweigs der Union nachgewiesen. Aus den Tabellendaten in der vorläufigen Verordnung gehe hervor, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum positiv geblieben sei und keine Verbindung zwischen den Einfuhren aus Indonesien und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union bestehe. Die Daten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum bestätigten diese fehlende Verbindung.

276    Aus der im 334. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 14 geht in der Tat hervor, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum stabil geblieben ist (bei 0,8 %). Wie sich aus der im 329. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 3 ergibt, ist die Rentabilität im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum nach einem Anstieg auf 10,8 % im vierten Quartal 2018 jedoch auf Werte zurückgegangen, die unter denen des Untersuchungszeitraums liegen, nämlich auf negative Werte (- 5 %) für das zweite Quartal 2019. Aus der im 353. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 4 geht ferner hervor, dass die Einfuhren aus Indonesien im ersten und im zweiten Quartal 2019 über denen des vierten Quartals 2018 lagen, in dem die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union angestiegen war.


277    Folglich ist die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler zu dem Schluss gekommen, dass zwischen den Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien und der drohenden bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ein ursächlicher Zusammenhang bestand.

278    Daher ist der erste Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zweiter Teil des vierten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6 der Grundverordnung und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Auswirkungen der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien

279    Im Rahmen des zweiten Teils ihres vierten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe bei ihrer Prüfung der Nichtzurechenbarkeit nicht die drohende Schädigung durch die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien berücksichtigt, die Gegenstand der Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien (ABl. 2019, L 40, S. 1) gewesen seien.

280    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission im Rahmen der in Art. 8 Abs. 6 der Grundverordnung vorgesehenen Prüfung der Nichtzurechenbarkeit, wie oben aus Rn. 260 hervorgeht, jede Schädigung unberücksichtigt lassen muss, die sich aus anderen Faktoren ergibt, so dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht denen zugeschrieben wird, die subventioniert worden sind.

281    Zu diesem Zweck obliegt es der Kommission, zu prüfen, ob die Auswirkungen dieser anderen Faktoren geeignet waren, den Kausalzusammenhang zwischen den betreffenden Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu unterbrechen. Sie hat sich auch zu vergewissern, dass der auf diese anderen Faktoren zurückzuführende Schaden bei der Bestimmung der Schädigung nicht berücksichtigt wird, da ein bestimmter anderer Faktor zwar nicht geeignet ist, den Kausalzusammenhang zwischen den untersuchten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu unterbrechen, aber zu einem eigenen Schaden des Wirtschaftszweigs der Union führen könnte. Stellt die Kommission jedoch fest, dass die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung ungeachtet solcher Faktoren bedeutend ist, kann der Kausalzusammenhang zwischen diesen Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gegeben sein (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2017, Canadian Solar Emea u. a./Rat, T‑162/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:124, Rn. 182 bis 185 und die dort angeführte Rechtsprechung).


282    Außerdem kann die Kommission die subventionierten Einfuhren nach der Rechtsprechung auch dann für einen Schaden verantwortlich machen, wenn ihre Auswirkungen nur ein Teil eines größeren, auf andere Ursachen zurückgehenden Schadens sind. Die Einführung von Ausgleichszöllen ist auch dann möglich, wenn sie die Probleme, die andere Faktoren dem Wirtschaftszweig der Union schaffen, bestehen lassen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 5. Oktober 1988, Canon u. a./Rat, 277/85 und 300/85, EU:C:1988:467, Rn. 62 und 63, vom 29. Januar 1998, Sinochem/Rat, T‑97/95, EU:T:1998:9, Rn. 99 bis 103, sowie vom 28. Februar 2017, Yingli Energy [China] u. a./Rat, T‑160/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:125, Rn. 192). Damit zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung bzw. der drohenden bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne der Bestimmungen der Grundverordnung ein Kausalzusammenhang besteht, müssen die Einfuhren daher nicht die einzige Ursache für die Schädigung sein.

283    In diesem Zusammenhang brauchen die Auswirkungen des fraglichen Faktors nicht genau dargelegt oder gar quantifiziert bzw. beziffert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2017, Yingli Energy [China] u. a./Rat, T‑160/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:125, Rn. 195; vgl. auch entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2006, Moser Baer India/Rat, T‑300/03, EU:T:2006:289, Rn. 269).

284    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien, die sich auf die Rechtswidrigkeit der streitigen Verordnung berufen, Beweise vorzulegen haben, mit denen sich nachweisen lässt, dass sich diese Faktoren möglicherweise so stark ausgewirkt haben, dass weder eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union noch der ursächliche Zusammenhang zwischen dieser Schädigung und den gedumpten oder subventionierten Einfuhren dargetan sind und daher in Frage gestellt werden müssen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 28. November 2013, CHEMK und KF/Rat, C‑13/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:780, Rn. 75, sowie vom 19. Dezember 2013, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat, C‑10/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:865, Rn. 28).

285    Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Auswirkungen der anderen Faktoren, die geeignet waren, den Wirtschaftszweig der Union zu schädigen, entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in den Erwägungsgründen 416 bis 460 der angefochtenen Verordnung geprüft. In diesem Zusammenhang hat sie in den Erwägungsgründen 416 bis 420 der angefochtenen Verordnung und 368 bis 370 der vorläufigen Verordnung u. a. die Auswirkungen der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien geprüft.

286    Im Einzelnen hat die Kommission im 368. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung festgestellt, dass der Marktanteil der Einfuhren aus Argentinien im Jahr 2017 2,8 % erreicht habe und im Untersuchungszeitraum auf fast 10 % gestiegen sei, die Einfuhren aber Gegenstand einer Untersuchung gewesen seien, die zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Februar 2019 geführt habe. Sie ist daher in den Erwägungsgründen 417 und 418 der angefochtenen Verordnung zu dem Schluss gekommen, dass die Einfuhren aus Argentinien Teil einer drohenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum gewesen seien, weshalb die Kommission im Februar 2019 Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren eingeführt und Preisverpflichtungsangebote angenommen habe; diese Tatsache bedeute aber nicht, dass wegen der Einfuhren aus Indonesien nicht ebenfalls eine Schädigung gedroht habe, insbesondere nach Inkrafttreten der Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus Argentinien.

287    Als Erstes machen die Klägerinnen geltend, dass der Anstieg der Einfuhren aus Argentinien drei Mal so hoch gewesen sei wie der Anstieg der Einfuhren aus Indonesien und dass die Preise der argentinischen Einfuhren viel niedriger seien, was bedeute, dass sie die Hauptursache für die drohende Schädigung darstellten. Außerdem lägen die Einfuhren aus Indonesien im Untersuchungszeitraum bei 516 088 Tonnen, was einem Marktanteil von 3,3 % entspreche, während sie im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum bei 581 086 Tonnen lägen, was einem Marktanteil von 5 % entspreche, wobei ein solcher Marktanteil für die Kommission ausweislich des 466. Erwägungsgrundes der Durchführungsverordnung 2019/244 bedeute, dass die Hauptursache für eine Schädigung in naher Zukunft mit nur geringer Wahrscheinlichkeit in diesen Ausfuhren zu suchen sein werde. Im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum sei der Marktanteil Argentiniens um 4,1 % zurückgegangen, während der Indonesiens um 1,7 % gestiegen, der Malaysias um 0,9 % gestiegen, der Chinas stabil geblieben und der des Wirtschaftszweigs der Union um 1,5 % gestiegen sei. Die indonesischen Biodieselpreise seien unter den Preisen für argentinischen Biodiesel geblieben, und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union habe sich verbessert.

288    Darüber hinaus habe die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 vom 11. Februar 2019 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Anschluss an die Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien (ABl. 2019, L 40, S. 71) Einfuhren von etwa 10 % des durchschnittlichen jährlichen Unionsverbrauchs in der Zeit von 2014 bis zum Untersuchungszeitraum gestattet (was den Klägerinnen zufolge 1 233 417 Tonnen pro Jahr, also mehr als dem Doppelten der Einfuhren aus Indonesien, entspricht). Die Kommission sei daher davon ausgegangen, dass die argentinischen Einfuhren die Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union grundsätzlich nicht beeinträchtigen dürften. Diese Einfuhren drohten trotz des Erlasses der Durchführungsverordnung 2019/244 weiterhin, den Wirtschaftszweig der Union zu schädigen, da auf sie nur dann keine Ausgleichszölle erhoben würden, wenn sie die Schwelle von 1 233 417 Tonnen pro Jahr nicht überschritten und einen Mindesteinfuhrpreis einhielten. Aus den Tabellen 2 und 6 der angefochtenen Verordnung gehe hervor, dass nach wie vor größere Mengen aus Argentinien als aus Indonesien eingeführt würden und die Preise der Einfuhren aus Indonesien im Untersuchungszeitraum, so wie er mit der Durchführungsverordnung 2019/244 festgelegt worden sei, über den Preisen der Einfuhren aus Argentinien gelegen hätten.

289    Mit all diesen Argumenten tragen die Klägerinnen im Wesentlichen vor, dass erstens die Einfuhren aus Argentinien nach wie vor ein Faktor für eine drohende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union seien und zweitens die Einfuhren aus Indonesien im Gesamtkontext nach dem Erlass der Durchführungsverordnung 2019/244 keine drohende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union darstellten.

290    In Bezug auf den ersten Punkt ist jedoch daran zu erinnern, dass die Kommission die subventionierten Einfuhren im Einklang mit der oben in Rn. 282 angeführten Rechtsprechung auch dann für einen Schaden verantwortlich machen kann, wenn ihre Auswirkungen nur ein Teil eines größeren, auf andere Ursachen zurückgehenden Schadens sind. Die subventionierten Einfuhren müssen nicht notwendigerweise die einzige Ursache für die Schädigung bzw. die drohende Schädigung sein. Der Fortbestand einer drohenden Schädigung im Zusammenhang mit den argentinischen Biodieseleinfuhren schloss die von der Kommission in der angefochtenen Verordnung getroffene Feststellung einer weiteren drohenden Schädigung durch die indonesischen Biodieseleinfuhren somit nicht aus.

291    In Bezug auf den zweiten Punkt hat die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Einfuhren aus Argentinien nicht geeignet gewesen seien, den Kausalzusammenhang zwischen den Einfuhren aus Indonesien und der drohenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu unterbrechen, da bereits Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus Argentinien eingeführt worden seien (418. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung). Die Kommission ist darüber hinaus zu Recht davon ausgegangen, dass die drohende Schädigung durch die Einfuhren aus Indonesien trotz der Einfuhren aus Argentinien bedeutend und der ursächliche Zusammenhang zwischen Ersteren und der drohenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gegeben sei. Wie aus der im 430. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wiedergegebenen Tabelle 6, deren Daten von den Klägerinnen nicht beanstandet worden sind, hervorgeht, waren der argentinische und der indonesische Marktanteil im Untersuchungszeitraum nämlich nahezu gleich hoch (5,7 % bzw. 5 %), während die Preise der Einfuhren aus Indonesien (655 Euro pro Tonne) unter den Preisen der Einfuhren aus Argentinien (673 Euro pro Tonne) lagen. Dieser Preisunterschied zwischen den Einfuhren aus Indonesien und den Einfuhren aus Argentinien ist geeignet, die Schlussfolgerung der Kommission zu stützen, wonach die drohende Schädigung durch die Einfuhren aus Indonesien trotz der Einfuhren aus Argentinien bedeutend sei.

292    Jedenfalls haben die Klägerinnen nicht, wie es ihnen nach der oben in Rn. 284 angeführten Rechtsprechung obliegt, nachgewiesen, dass sich die Einfuhren aus Argentinien möglicherweise so stark ausgewirkt hatten, dass weder eine drohende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union noch der ursächliche Zusammenhang zwischen den subventionierten indonesischen Einfuhren und der drohenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union dargetan waren.

293    Außerdem kann dem Vorbringen der Klägerinnen, das aus den Schlussfolgerungen der Kommission in den Erwägungsgründen 463 und 466 der Durchführungsverordnung 2019/244 hergeleitet wird, nämlich dass die Hauptursache für eine Schädigung in naher Zukunft mit nur geringer Wahrscheinlichkeit in den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien, die einem Marktanteil von 5 % entsprächen, zu suchen sei, nicht gefolgt werden. Erstens betreffen diese Schlussfolgerungen der Kommission einen anderen Untersuchungszeitraum, nämlich den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2017, in dem die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indonesien noch in Kraft waren. Zweitens hat sich die Lage im Untersuchungszeitraum in Bezug auf die Einfuhren aus Indonesien geändert, da die negativen Auswirkungen der Einfuhren aus Argentinien, wie die Kommission zu Recht feststellt, mit dem Erlass der Durchführungsverordnung 2019/244 im Februar 2019 neutralisiert worden sind, was die Situation auf dem Unionsmarkt verändert hat. Drittens hat die Kommission mit der Feststellung, dass die „Hauptursache“ für eine Schädigung in naher Zukunft mit nur geringer Wahrscheinlichkeit in den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien zu suchen sei, nicht ausgeschlossen, dass diese Einfuhren eine Ursache für eine Schädigung bzw. eine drohende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sein können.

294    Daraus ergibt sich, dass die Analyse der Kommission mit den oben in den Rn. 280 bis 282 aufgestellten Grundsätzen im Einklang steht und die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den Einfuhren aus Indonesien und der drohenden bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt hat. Daher ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen.

295    Als Zweites tragen die Klägerinnen vor, die Inkohärenz der Prüfung der Nichtzurechenbarkeit seitens der Kommission werde durch die Rechtsprechung der WTO-Gremien betont.

296    Zur Stützung ihres Vorbringens führen die Klägerinnen zwei Berichte des WTO-Panels an. Dabei handelt es sich zum einen um den Bericht „China – Anti-Dumping Measures on Imports of Cellulose Pulp from Canada“ (China – Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Zellstoff mit Ursprung in Kanada), angenommen am 25. April 2017 (WT/DS 483/R), in dessen Rn. 7.150 Folgendes festgestellt wird:

„Der Anstieg des Marktanteils der nicht gedumpten Einfuhren, die zu Preisen verkauft wurden, die annähernd den Preisen der gedumpten Einfuhren entsprechen, ist … im Rahmen ihres Nachweises eines Kausalzusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht untersucht worden. … Wir hätten jedoch erwartet, dass eine Behörde, die mit einer angemessenen und objektiven Untersuchung betraut ist, unter diesen Umständen zumindest prüft, welche Rolle die nicht gedumpten Einfuhren möglicherweise beim Rückgang der Preise gespielt haben, zu dem die [Untersuchungsbehörde] festgestellt hat, dass er eine bedeutende Schädigung des einheimischen Wirtschaftszweigs mitverursacht habe.“

297    Zum anderen handelt es sich um den Bericht „United States – Anti-Dumping and Countervailing Measures on Certain Coated Paper from Indonesia“ (Vereinigte Staaten – Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber bestimmten gestrichenen Papieren mit Ursprung in Indonesien), angenommen am 6. Dezember 2017 (WT/DS 491/R), in dessen Rn. 7.211 und 7.233 es heißt:

„Um auf [die Frage] eingehen zu können, [ob die Untersuchungsbehörde dafür Sorge getragen hat, dass den subventionierten Einfuhren nicht irgendein (zukünftiger) Schaden zugerechnet wird, der durch ‚andere angeführte Faktoren‘ verursacht sein könnte,] werden wir prüfen, ob [die Untersuchungsbehörde] eine zufriedenstellende Erklärung für Art und Umfang der wahrscheinlichen schädlichen Auswirkungen der anderen Faktoren – im Gegensatz zu den wahrscheinlichen schädlichen Auswirkungen der subventionierten Einfuhren – gegeben hat und ob die Erklärungen … uns die Feststellung erlauben, dass die von ihr gezogenen Schlussfolgerungen ebenso vernünftig sind wie die Schlussfolgerungen, die eine mit einer unparteiischen und objektiven Untersuchung betraute Behörde im Licht der vorgelegten Tatsachen und Argumente ziehen könnte … [I]n den Fällen, in denen andere Faktoren mitursächlich für die Verwundbarkeit eines einheimischen Wirtschaftszweigs gewesen sind, würden wir erwarten, dass die wahrscheinlichen zukünftigen Auswirkungen dieser anderen Faktoren von der Untersuchungsbehörde berücksichtigt und geprüft werden, damit sichergestellt ist, dass den genannten Einfuhren kein wahrscheinlicher zukünftiger Schaden zugerechnet wird, der auf diese anderen Faktoren zurückzuführen ist.“

298    Unbeschadet der oben in den Rn. 38 und 39 angeführten Rechtsprechung geht aber aus dem Teil der angefochtenen und der vorläufigen Verordnung, der der Prüfung des Kausalzusammenhangs gewidmet ist, insbesondere den Erwägungsgründen 416 bis 420 der angefochtenen Verordnung und 368 bis 370 der vorläufigen Verordnung, die sich auf die Einfuhren aus Argentinien beziehen, hervor, dass die Analyse der Kommission mit den in diesen Berichten des WTO-Panels aufgestellten Grundsätzen vereinbar ist. Die Kommission hat nämlich die Rolle und die Auswirkungen der Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien auf den Wirtschaftszweig der Union geprüft (Erwägungsgründe 430 bis 433 der angefochtenen Verordnung und 367 bis 370 der vorläufigen Verordnung) und – insbesondere in den Erwägungsgründen 370 der vorläufigen Verordnung und 431 der angefochtenen Verordnung – zufriedenstellende Erklärungen für Art und Umfang der wahrscheinlichen schädlichen Auswirkungen dieser Einfuhren geliefert, bevor sie im 431. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu dem Schluss gekommen ist, dass sie nicht mehr als eine der Gefahren für den Wirtschaftszweig der Union gelten könnten.


299    Daher ist das Vorbringen der Klägerinnen, das aus diesen WTO-Berichten hergeleitet wird, zurückzuweisen.

300    Als Drittes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe ihr Recht auf eine gute Verwaltung verletzt, da sie in Bezug auf die Einfuhren aus Argentinien nicht alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch untersucht und insbesondere nicht ihre eigenen in der Durchführungsverordnung 2019/244 gezogenen Schlussfolgerungen berücksichtigt habe.

301    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf eine gute Verwaltung eine Sorgfaltsplicht voraussetzt, kraft deren das zuständige Organ alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen hat (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑643/11, EU:T:2014:1076, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

302    Im vorliegenden Fall geht aus den Erwägungsgründen 416 bis 420 der angefochtenen Verordnung und 368 bis 370 der vorläufigen Verordnung hervor, dass die Kommission die relevanten Gesichtspunkte sorgfältig und unparteiisch untersucht hat, um festzustellen zu können, ob die Einfuhren aus Argentinien geeignet waren, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus Indonesien und der drohenden bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abzuschwächen oder zu unterbrechen. Da das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem das Gegenteil nachgewiesen werden soll, zurückgewiesen wurde, ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

303    Nach alledem ist die Klage aus Gründen der Verfahrensökonomie in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass auf das Vorbringen der Kommission eingegangen zu werden braucht, mit dem die Zulässigkeit der Klage in Bezug auf eine der Klägerinnen, die PT Multi Nabati Sulawesi, in Frage gestellt wird (Urteil vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 52).

 Kosten

304    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission und von EBB neben ihren eigenen Kosten auch deren Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die PT Wilmar Bioenergi Indonesia, die PT Wilmar Nabati Indonesia und die PT Multi Nabati Sulawesi tragen die Kosten des Verfahrens.

Gervasoni

Madise

Nihoul

Frendo

 

      Martín y Pérez de Nanclares

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Dezember 2022.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 1 Buchst. a Ziff. i und Nr. 2 sowie gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Grundverordnung und offensichtliche Beurteilungsfehler, die die Kommission begangen haben soll, indem sie festgestellt hat, dass die vom Ölpalmenplantagenfonds erhaltenen Zahlungen eine anfechtbare Subvention darstellten, und indem sie den den Klägerinnen angeblich erwachsenden Vorteil nicht um Rabatte sowie Transport- und Kreditkosten bereinigt hat, die angefallen sind, um die angeblichen Subventionen zu erhalten

Erster Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler, weil die Kommission die Auffassung vertreten hat, dass die Zahlungen des Ölpalmenplantagenfonds eine finanzielle Beihilfe der Regierung bzw. einer öffentlichen Körperschaft darstellten

Zweiter Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler, weil die Kommission festgestellt hat, dass die Zahlungen des Ölpalmenplantagenfonds Subventionen darstellten

Dritter Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 2 der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler, weil die Kommission festgestellt hat, dass die Zahlungen des Ölpalmenplantagenfonds einen Vorteil verschafften

Vierter Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler, weil die Kommission den Subventionsbetrag nicht um Rabatte sowie Transport- und Kreditkosten bereinigt hat

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv, Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2, Art. 6 Buchst. d sowie Art. 28 Abs. 5 der Grundverordnung und offensichtliche Beurteilungsfehler, die die Kommission begangen haben soll, indem sie eine staatliche Unterstützung durch die Bereitstellung von Rohpalmöl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt festgestellt hat

Erster Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv und Art. 28 Abs. 5 der Grundverordnung sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler, den die Kommission begangen haben soll, als sie festgestellt hat, dass die Rohpalmöllieferanten damit betraut oder dazu angewiesen worden seien, Rohpalmöl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen

– Zu den Ausfuhrsteuern und abgaben

– Zur Preiskontrolle durch PTPN

– Zur „Betrauung“ bzw. „Anweisung“

Zweiter Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 1 Buchst. b der Grundverordnung und offensichtliche Beurteilungsfehler, die die Kommission begangen haben soll, als sie festgestellt hat, dass die indonesische Regierung das Einkommen der Biodieselhersteller gestützt habe

Dritter Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 3 Nr. 2 und Art. 6 Buchst. d der Grundverordnung sowie offensichtliche Beurteilungsfehler, die die Kommission bei der Ermittlung des den Biodieselherstellern erwachsenden Vorteils begangen haben soll

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 8 der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler, den die Kommission begangen haben soll, indem sie eine drohende bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt hat

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 und 6 der Grundverordnung sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler, den die Kommission begangen haben soll, indem sie festgestellt hat, dass die Einfuhren aus Indonesien drohten, den Wirtschaftszweig der Union zu schädigen, ohne die Auswirkungen der Einfuhren aus Argentinien zu berücksichtigen

Erster Teil des vierten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Grundverordnung und offensichtliche Beurteilungsfehler, die die Kommission begangen haben soll, als sie festgestellt hat, dass die Einfuhren aus Indonesien drohten, eine Schädigung zu verursachen

Zweiter Teil des vierten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6 der Grundverordnung und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Auswirkungen der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien

Kosten


*      Verfahrenssprache: Englisch.