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Klage, eingereicht am 24. Januar 2014 – Bredenkamp u. a./Rat und Kommission

(Rechtssache T-66/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: John Arnold Bredenkamp (Harare, Simbabwe); Echo Delta (Holdings) PCC Ltd (Castletown, Isle of Man); Scottlee Holdings (Private) Ltd (Harare) und Fodya (Private) Ltd (Harare) (Prozessbevollmächtigte: P. Moser, QC [Queen’s Counsel], und G. Martin, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

eine prozessleitende Maßnahme zu erlassen und den Beklagten aufzugeben, alle Informationen oder Beweise vorzulegen, die sich möglicherweise im Besitz dieser Organe befinden und die Aufnahme der Kläger in die Liste betreffen;

den Rat und/oder die Kommission zu verurteilen, den Klägern Schadensersatz für die immateriellen und materiellen Verluste zu zahlen, die sie durch die unrechtmäßige Verhängung von EU-Sanktionen erlitten haben, indem die Namen der Kläger durch den Gemeinsamen Standpunkt 2009/68/GASP des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 77/2009 der Kommission bzw. den Beschluss 2010/92/GASP des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 173/2010 der Kommission bzw. den Beschluss 2011/101/GASP des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 174/2011 der Kommission in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates aufgenommen (und bis 2012 dort belassen) wurden;

anzuordnen, dass ab dem Zeitpunkt des Urteils auf den von den Beklagten an die Kläger zu zahlenden Betrag Zinsen – einschließlich Zinseszinsen – in Höhe des Euribor-Satzes + 2 % (oder eines anderen gegebenenfalls angeordneten Zinssatzes) zu zahlen sind;

den Beklagten die Kosten der Kläger aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die fraglichen Handlungen entbehrten einer geeigneten Rechtsgrundlage, da sie nur auf der Grundlage der Art. 60 und 301 EG erlassen worden seien, die ausschließlich Maßnahmen gegenüber Drittstaaten und nicht gegenüber Privatpersonen und Unternehmen beträfen.

Zweiter Klagegrund: Die fraglichen Handlungen offenbarten dadurch offensichtliche Tatsachenfehler, dass keine engen Verbindungen zur Regierung von Simbabwe oder finanzielle oder andere Unterstützung für dieses Regime darlegt und dadurch der den Beklagten obliegenden Beweislast nicht nachgekommen worden sei, was zu einem unrechtmäßigen Entscheidungsprozess geführt habe.

Dritter Klagegrund: Die fraglichen Handlungen verstießen dadurch gegen wesentliche Formvorschriften, dass sie keine ausreichende Begründung enthielten und den Klägern keine Gelegenheit gegeben worden sei, angehört zu werden oder Entlastendes vorzutragen.

Vierter Klagegrund: Die fraglichen Handlungen verstießen dadurch gegen fundamentale Grundsätze des EU-Rechts, wie sie auch in Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert seien, dass das Eigentumsrecht der Kläger beschränkt werde.