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Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2017 – Viraj Profiles/Rat

(Rechtssache T-67/14)1

(Dumping – Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien – Ermittlung der Produktionskosten – Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten – Begründungspflicht – Schädigung – Kausalzusammenhang – Beschwerde – Einleitung der Untersuchung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Viraj Profiles Ltd (Maharashtra, Indien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Akritidis und Y. Melin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Driessen, dann H. Marcos Fraile im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen, C. Hipp und D. Reich)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und A. Stobiecka-Kuik)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates vom 5. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. 2013, L 298, S. 1), soweit sie die Klägerin betrifft

Tenor

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates vom 5. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien wird für nichtig erklärt, soweit sie die Viraj Profiles Ltd betrifft.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Viraj Profiles entstandenen Kosten.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 112 vom 14.4.2014.