Language of document : ECLI:EU:T:2017:481





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. Juli 2017 –
Viraj Profiles/Rat

(Rechtssache T-67/14)

„Dumping – Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien – Ermittlung der Produktionskosten – Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten – Begründungspflicht – Schädigung – Kausalzusammenhang – Beschwerde – Einleitung der Untersuchung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

1.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Feststellung des Kausalzusammenhangs – Verpflichtungen der Organe – Berücksichtigung von Faktoren, die nicht mit dem Dumping zusammenhängen – Auswirkung derartiger Faktoren auf die Feststellung des Kausalzusammenhangs – Gerichtliche Nachprüfung – Offensichtlicher Ermessensfehler – Beweislast

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1, 2, 5 bis 7)

(vgl. Rn. 39-42, 61-81)

2.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Zu berücksichtigende Kriterien – Auswirkungen des Dumpings auf den Wirtschaftszweig der Union – Vorhandensein von Faktoren und Indizien, die eine positive Tendenz erkennen lassen – Umstand, der nicht die Feststellung eines bedeutenden Schadens für den Wirtschaftszweig der Union ausschließt – Gerichtliche Nachprüfung – Offensichtlicher Ermessensfehler – Beweislast

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 3 Abs. 6)

(vgl. Rn. 51-56)

3.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Einleitung der Untersuchung – Voraussetzungen – Ausreichende Beweismittel für das Vorliegen eines Dumpings und der damit zusammenhängenden Schädigung – Ausreichende Informationen in der Beschwerde – Pflichten der Kommission bei der Beurteilung dieser Informationen – Umfang – Auslegung im Licht des GATT-Antidumping-Übereinkommens von 1994 – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang

(Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, „Antidumping-Übereinkommen 1994“, Art. 5; Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 5 Abs. 2, 3 und 7)

(vgl. Rn. 85-103)

4.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Bestimmung des Normalwerts – Unzureichende Begründung der Berechnung der Produktionskosten – Heilung im streitigen Verfahren – Unzulässigkeit – Nichtigerklärung der Verordnung

(Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 1 und 3 bis 5)

(vgl. Rn. 110-112, 125-144 und 187)

5.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Ermessen der Organe – Einhaltung der Verfahrensgarantien

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates)

(vgl. Rn. 114)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates vom 5. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. 2013, L 298, S. 1), soweit sie die Klägerin betrifft

Tenor

1.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates vom 5. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien wird für nichtig erklärt, soweit sie die Viraj Profiles Ltd betrifft.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Viraj Profiles entstandenen Kosten.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.