Language of document : ECLI:EU:T:2011:120





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. März 2011 – Griechenland/Kommission

(Rechtssache T‑184/09)

„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Gemeinsame Marktorganisation für Zucker – Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 und Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 – Bewertung des Risikos eines finanziellen Schadens für den EAGFL – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“

1.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Endgültige Ablehnung der Übernahme bestimmter Ausgaben – Erforderlichkeit eines vorherigen kontradiktorischen Verfahrens – Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen durch die Kommission – Keine Verpflichtung zur Vorlage einer Schätzung der auszuschließenden Ausgaben vor Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen – Keine Verletzung der Verteidigungsrechte (Verordnungen der Kommission Nr. 1663/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2245/1999, Art. 8, und Nr. 885/2006, Art. 11) (vgl. Randnrn. 39-40, 44-48, 50, 52)

2.                     Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang – Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben – Entsprechende Pflicht allein wegen der unmittelbaren Beteiligung des Mitgliedstaats, der Adressat der Entscheidung ist, an deren Ausarbeitung (Art. 253 EG) (Randnrn. 56-57)

3.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Finanzielle Berichtigung – Voraussetzungen – Vorliegen eines erheblichen Mangels, der den EAGFL einer wirklichen Gefahr eines Verlustes aussetzt (Verordnungen des Rates Nr. 729/70 und Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4) (Randnrn. 59-65)

4.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Ablehnung der Übernahme regelwidriger Ausgaben – Feststellung von Mängeln in dem von einem Mitgliedstaat eingeführten Kontrollsystem – Pauschale Berichtigung von 10 % der Ausgaben – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Fehlen ausreichender Kontrollmechanismen – Keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Entscheidung 2009/253 der Kommission) (Randnrn. 70-73)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/253/EG der Kommission vom 19. März 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 75, S. 15), soweit mit ihr bestimmte von der Hellenischen Republik im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.