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Klage, eingereicht am 4. Mai 2009 - Budapesti Erőmű/Kommission

(Rechtssache T-182/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Budapesti Erőmű Rt. (Budapest, Republik Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell, Solicitor sowie Rechtsanwälte C. Arhold, K. Struckmann und A. Hegyi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 4. Juni 2008 im Beihilfenfall C 41/05 insoweit für nichtig zu erklären, als die von der Klägerin geschlossenen Strombezugsverträge davon betroffen sind;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

solche anderen oder weiteren Maßnahmen zu erlassen, die recht und billig sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 2223 final der Kommission vom 4. Juni 2008, mit der die von den ungarischen Behörden einigen Stromerzeugern gewährte Beihilfe (Staatliche Beihilfe C 41/2005 [ex NN 49/2005] - "verlorene Kosten" in Ungarn) in Form von langfristigen Strombezugsverträgen, die zwischen der im Eigentum des ungarischen Staates stehenden Netzbetreiberin Magyar Villamos Müvek Rt. ("MVM") und diesen Erzeugern zu einem Zeitpunkt vor dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union geschlossen worden seien, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden sei. Die Klägerin werde in der angefochtenen Entscheidung als Empfängerin der behaupteten staatlichen Beihilfe genannt, und die Entscheidung verlange von Ungarn, die Beihilfe zuzüglich Zinsen von der Klägerin zurückzufordern.

Als ersten Klagegrund bringt die Klägerin vor, dass die Kommission fälschlich den Standpunkt eingenommen habe, die Beitrittszeit Ungarns zur EU sei der relevante Zeitraum. Stattdessen hätte die Kommission prüfen sollen, ob die Strombezugsverträge der Klägerin im Licht der tatsächlichen und rechtlichen Umstände zum Zeitpunkt ihres Abschlusses irgendeine staatliche Beihilfe enthielten. Die Kommission habe weiter gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoßen und mit der Schlussfolgerung, dass die Strombezugsverträge einen wirtschaftlichen Vorteil gewährten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Außerdem habe die Kommission den Beitrittsvertrag Ungarns und Art. 1 Buchst. b Unterabs. v der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates1 ("Verfahrensverordnung") falsch angewendet.

Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass entgegen der Auffassung der Kommission keine Wettbewerbsverzerrung vorgelegen habe und dass Anhang IV des Beitrittsvertrags nicht abschließend Beihilfemaßnahmen, die als bestehende Beihilfe angesehen werden könnten, aufliste, sondern nur eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass alle Beihilfemaßnahmen vor dem Beitritt per se bestehende Beihilfen seien, festlege. Zudem sei gegen Art. 87 Abs. 3 EG hinsichtlich der möglichen Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe für Kraftwerke, gegen die Art. 86 Abs. 2 sowie 88 Abs. 1 und 3 EG und gegen Art. 14 der Verfahrensverordnung hinsichtlich der Rückforderung von bestehender individueller Beihilfe verstoßen worden.

Zum zweiten Klagegrund führt die Klägerin aus, dass der Kommission die Zuständigkeit für die Prüfung der in Rede stehenden Strombezugsverträge fehle, da diese vor Ungarns EU-Beitritt abgeschlossen worden seien.

Als dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen wesentliche Verfahrenserfordernisse wie etwa den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zu sorgfältiger und unparteiischer Prüfung verstoßen habe. Außerdem habe die Kommission gegen wesentliche Verfahrenserfordernisse verstoßen, indem sie eine gemeinsame Beurteilung der Strombezugsverträge vorgenommen habe, ohne die wesentlichen Vertragsbestimmungen jedes einzelnen Strombezugsvertrags individuell zu prüfen. Um beurteilen zu können, ob die Strombezugsverträge staatliche Beihilfen enthielten, müsse die Kommission prüfen, ob sie den Stromerzeugern einen wirtschaftlichen Vorteil verschafften, und dafür sei wiederum die individuelle Beurteilung jedes einzelnen Strombezugsvertrags absolut grundlegend. Weiter sei der von der Kommission gewählte Ansatz für eine richtige Beurteilung der Frage, ob eine nicht unerhebliche Anzahl von Einzelmaßnahmen eine staatliche Beihilfe darstelle, unangemessen gewesen. Könnte man die Strombezugsverträge als bestehende Beihilfenregelungen ansehen, hätte die Kommission das in Art. 88 Abs. 1 EG und Art. 18 der Verfahrensverordnung festgelegte Verfahren zweckdienlicher Maßnahmen einhalten müssen.

Als vierten Klagegrund führt die Klägerin an, dass die angefochtene Entscheidung gegen die in Art. 253 EG verankerte Begründungspflicht verstoße.

Schließlich bringt die Klägerin als fünften Klagegrund vor, dass die Kommission ihre Befugnisse nach den Beihilferegeln missbraucht habe, indem sie eine negative Entscheidung nach dem in Art. 88 Abs. 2 EG festgelegten Verfahren erlassen und die Aufhebung der Strombezugsverträge gefordert habe, ohne wenigstens nachzuweisen, dass sie zu einem wirtschaftlichen Vorteil führten.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. 1999 L 83, S. 1.