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Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010 - Hit Trading und Berkman Forwarding/Kommission

(Rechtssache T-191/09)1

(Zollunion - Einfuhr von integrierten elektronischen Leuchtstofflampen [CFL-i] mit Ursprung in Pakistan - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Hit Trading BV (Lelystad, Niederlande) und Berkman Forwarding BV (Barendrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. T. M. Jansen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Bouyon und H. van Vliet im Beistand von Rechtsanwalt Y. van Gerven)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 747 def. der Kommission vom 12. Februar 2009, mit der sie feststellt, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung bestimmter Einfuhrabgaben gerechtfertigt war und diese Abgaben nicht erlassen werden durften (Sache REC 01/08)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Hit Trading BV und die Berkman Forwarding BV tragen die Kosten.

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1 - ABl. C 180 vom 1.8.2009.