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Klage, eingereicht am 4. September 2009 - Acetoficio Marcello de Nigris/Kommission

(Rechtssache T-351/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Acetoficio Marcello de Nigris (Afragola, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Perani und P. Pozzi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, das die Eintragung der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" als geschützte geografische Angabe in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einen Verstoß gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 510/2006 und eine Verletzung der im Gemeinschaftsrecht ausdrücklich vorgesehenen Verfahrensgarantien darstellt;

die Verordnung Nr. 583/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena [GGA]), veröffentlicht am 4. Juli 2009, für nichtig zu erklären;

aufgrund der Nichtigerklärung sämtliche Vorschriften und Maßnahmen zu ergreifen, die für die Beseitigung der Eintragung der geschützten geografischen Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" aus dem Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben erforderlich sind;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache, die sich im Sektor der Herstellung und des Vertriebs von Weinessig und anderen Gewürzen betätigt, zu denen Balsamico-Essig aus Modena gehört, widersetzt sich der Eintragung der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" durch die angefochtene Verordnung als geschützte geografische Angabe.

Zur Stützung ihrer Anträge rügt die Klägerin:

Verstoß gegen Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel1, da die geschichtlichen Tatsachen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Erzeugung von Balsamico-Essig aus Modena stark darauf hindeuteten, dass kein Zusammenhang zwischen solchen Erzeugnissen und einem bestimmten geografischen Gebiet bestünden. Unbestreitbar werde nämlich seit Jahrzehnten ein großer Teil des in Italien und im Ausland vertriebenen Balsamico-Essigs aus Modena außerhalb seines historischen Ursprungsgebiets hergestellt. In diesem Zusammenhang beziehe sich die in Rede stehende Bezeichnung auf ein Erzeugnis, das nach besonderen Herstellungsmethoden erzeugt worden sei und über besondere Eigenschaften verfüge, die jedoch nicht vom Herstellungsort abhingen.

Unmöglichkeit für die Klägerin, sich der Eintragung der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" als geschützte geografische Angabe zu widersetzen. Wegen der zeitlichen Abfolge der im vorliegenden Fall erheblichen Tatsachen sei die Eintragung der geografischen Bezeichnung, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssache sei, unter Verstoß gegen die Verfahrensgarantien sowohl aus Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/1992 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel2 als auch aus Art. 5 Abs. 4 der nunmehr geltenden Verordnung Nr. 510/2006 bewilligt worden, ohne der Klägerin die Möglichkeit zur Einlegung eines mit Gründen versehenen Einspruchs zu geben.

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1 - ABl. L 93, S. 12.

2 - ABl. L 208, S. 1.