Language of document : ECLI:EU:F:2009:106

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

10. September 2009(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ernennung – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Antrag auf Neueinstufung – Geltungsbereich von Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts – Berücksichtigung der Berufserfahrung – Einstellung in die im Auswahlverfahren angegebene Besoldungsgruppe – Art. 31 des Statuts – Diskriminierungsverbot – Freizügigkeit der Arbeitnehmer“

In der Rechtssache F‑9/08

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Eckehard Rosenbaum, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.‑J. Rüber,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und B. Eggers als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Simm und M. Bauer als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richterin I. Boruta (Berichterstatterin) und des Richters S. Van Raepenbusch,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2009

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 18. Januar 2008 per Telekopie bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (der Eingang der Urschrift ist am 23. Januar 2008 erfolgt), beantragt Herr Rosenbaum u. a. die Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Februar 2007 über seine Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 6, Dienstaltersstufe 2.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 5 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bestimmt in seiner seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: Statut):

„1.      Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben zwei Funktionsgruppen zugeordnet, und zwar der Funktionsgruppe Administration (‚AD‘) und der Funktionsgruppe Assistenz (‚AST‘).

2.      Die Funktionsgruppe AD umfasst zwölf Besoldungsgruppen für Personal, das mit leitenden oder konzeptionellen Aufgaben bzw. mit Studien, Aufgaben im Sprachendienst oder Aufgaben im Forschungsbereich beauftragt ist. Die Funktionsgruppe AST umfasst elf Besoldungsgruppen für Personal, das mit ausführenden, technischen oder Bürotätigkeiten befasst ist.

3.      Für eine Ernennung gelten folgende Mindestanforderungen:

a)      Funktionsgruppe AST

i)      postsekundärer Bildungsabschluss bescheinigt durch ein Diplom, oder

ii)      sekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, das den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, oder,

iii)      wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung.

b)      Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 5 und 6

i)      ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium von mindestens dreijähriger Dauer, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, oder,

ii)      wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.

c)      Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 7 bis 16

i)      ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, wenn die Regelstudienzeit vier Jahre oder darüber beträgt, oder

ii)      ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wenn die Regelstudienzeit mindestens drei Jahre beträgt, oder

iii)      wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.

4.      Anhang I Abschnitt A enthält eine Übersicht über die Funktionsbezeichnungen. Jedes Organ erstellt auf Grund dieser Übersicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats eine Beschreibung der Funktionen und des Aufgabenbereichs für jede Stelle.

5. Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen.“

3        Art. 31 des Statuts lautet:

„1.      Die … Bewerber werden in die Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ernannt, die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens angegeben ist.

2.      Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2 [des Statuts] werden Beamte nur in die Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 bzw. AD 5 bis AD 8 eingestellt. Die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe legt das Organ nach folgenden Kriterien fest:

a)      angestrebte Einstellung von Beamten, die gemäß Artikel 27 den höchsten Ansprüchen genügen;

b)      Art der verlangten Berufserfahrung.

Um besonderem Bedarf der Organe Rechnung zu tragen, kann bei der Einstellung von Beamten auch die Arbeitsmarktsituation in der Gemeinschaft berücksichtigt werden.

3.      Ungeachtet des Absatzes 2 kann das Organ erforderlichenfalls die Durchführung eines Auswahlverfahrens für die Besoldungsgruppen AD 9, AD 10, AD 11 oder ausnahmsweise für die Besoldungsgruppe AD 12 genehmigen. Die Gesamtzahl der Bewerber, die auf freie Planstellen in diesen Besoldungsgruppen ernannt werden, darf 20 % der Gesamtzahl aller Ernennungen, die pro Jahr gemäß Artikel 30 Absatz 2 in die Funktionsgruppe AD erfolgen, nicht übersteigen.“

4        Art. 32 des Statuts bestimmt:

„Der eingestellte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.

Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten mit Rücksicht auf seine Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe, die 24 Monate nicht überschreitet, gewähren. Es werden allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.

…“

5        Art. 12 des Anhangs XIII des Statuts lautet:

„(1)      Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 gilt bei einer Bezugnahme auf die Besoldungsgruppen in den Funktionsgruppen AST und AD in Artikel 31 Absätze 2 und 3 des Statuts Folgendes:

–        AST 1 bis AST 4 entsprechen C*1, C*2, B*3 und B*4,

–        AD 5 bis AD 8 entsprechen A*5 bis A*8,

–        AD 9, AD 10, AD 11, AD 12 entsprechen A*9, A*10, A*11, A*12.

(2)      Artikel 5 Absatz 3 des Statuts gilt nicht für Beamte, die anhand von Eignungslisten aus vor dem 1. Mai 2004 bekannt gemachten Auswahlverfahren eingestellt wurden.

(3)      Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellt wurden, werden

–        im Fall einer für die Laufbahngruppe A*, B* oder C* erstellten Eignungsliste in die Besoldungsgruppe eingestuft, die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens genannt war;

–        im Fall einer für die Laufbahngruppe A, LA, B oder C erstellten Eignungsliste entsprechend nachstehender Tabelle eingestuft:

Besoldungsgruppe des Auswahlverfahrens

Besoldungsgruppe der Einstellung

A 8/LA 8

A*5

A 7/LA 7 und A 6/LA 6

A*6

A 5/LA 5 und A 4/LA 4

A*9

A 3/LA 3

A*12

A 2

A*14

A 1

A*15

B 5 und B 4

B*3

B 3 und B 2

B*4

C 5 und C 4

C*1

C 3 und C 2

C*2“


6        Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts bestimmt:

„(1)      Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, werden entsprechend nachstehender Tabelle eingestuft:

Besoldungsgruppe des Auswahlverfahrens

Besoldungsgruppe der
Einstellung

A 8/LA 8

A*5

AD 5

A 7/LA 7 und A 6/LA 6

A*6

AD 6

 

A*7

AD 7

 

A*8

AD 8

A 5/LA 5 und A 4/LA 4

A*9

AD 9

 

A*10

AD 10

 

A*11

AD 11

A 3/LA 3

A*12

AD 12

A 2

A*14

AD 14

A 1

A*15

AD 15

   

B 5 und B 4

B*3

AST 3

B 3 und B 2

B*4

AST 4

C 5 und C 4

C*1

AST 1

C 3 und C 2

C*2

AST 2


(2)      Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 und von Absatz 1 dieses Artikels können die Organe Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aus einem Auswahlverfahren für die Laufbahngruppen LA 7 und LA 6 oder A*7 aufgenommen wurden und die mit den Aufgaben von Rechts- und Sprachsachverständigen betraut werden, bei der Einstellung in die Besoldungsgruppen A*7 bzw. AD 7 einstufen. Die Anstellungsbehörde kann indessen unter Berücksichtigung der Ausbildung und der besonderen Erfahrung der betreffenden Person für den Dienstposten in dieser Besoldungsgruppe eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewähren, die 48 Monate nicht überschreiten darf.“

7        Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Einstufung in die Dienstaltersstufe bei der Ernennung oder Einstellung waren Gegenstand eines in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 55‑2004 vom 4. Juni 2004 veröffentlichten Beschlusses der Kommission vom 7. April 2004 (im Folgenden: ADB).

8        Art. 4 der ADB („Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe“) sieht vor:

„Zur Anrechnung der Berufserfahrung des Betreffenden gewährt die Anstellungsbehörde eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe von 24 Monaten, wenn die Berufserfahrung mindestens folgende Anzahl von Jahren umfasst:

–        bei den Besoldungsgruppen A*14/AD 14 bis A*16/AD 16: 21 Jahre

–        bei den Besoldungsgruppen A*12/AD 12 und A*13/AD 13: 18 Jahre

–        bei den Besoldungsgruppen A*9/AD 9 und A*11/AD 11: 15 Jahre

–        bei der Besoldungsgruppe A*8/AD 8: 12 Jahre

–        bei der Besoldungsgruppe A*7/AD 7: 9 Jahre

–        bei der Besoldungsgruppe A*6/AD 6: 6 Jahre

–        bei der Besoldungsgruppe A*5/AD 5: 3 Jahre

…“

 Sachverhalt

9        Der Kläger war nach Abschluss seines Studiums der Volkswirtschaftslehre an der Universität Konstanz (Deutschland) ungefähr 13 Jahre lang auf verschiedenen Teil- und Vollzeitstellen am „Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht – FAA“ der Universität St. Gallen (Schweiz), am „Department of Applied Economics“ der Universität Cambridge (Vereinigtes Königreich), am „Frankfurter Institut für Transformationsstudien“ der Europa-Universität Viadrina (Deutschland) und im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie beschäftigt.

10      Am 28. August 2001 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens (KOM/A/9/01) für die Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe A 6/A 7 für die Sachgebiete „Wirtschaft“ und „Statistik“ (ABl. C 240 A, S. 12). Der Kläger, der die Prüfungen erfolgreich abgelegt hatte, wurde in die Eignungsliste aufgenommen, die am 2. Juli 2003 veröffentlicht wurde (ABl. C 154, S. 19).

11      Am 18. Mai 2006 veröffentlichte die Kommission die Ausschreibung einer Stelle der Besoldungsgruppe AD 5 bis AD 12 für einen Analytiker von Politiken im Bereich der Analyse der Wettbewerbsfähigkeit und der Wirtschaftsreformen. Der Kläger bewarb sich, und im Anschluss an das Ausleseverfahren wurde ihm eine Stelle angeboten.

12      Mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 13. Februar 2007 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 2007 zum Beamten auf Probe ernannt und in die Funktionsgruppe AD, Besoldungsgruppe 6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft (im Folgenden: Einstufungsentscheidung). Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 11. Juni 2007 bekannt gegeben.

13      Am 14. August 2007 legte der Kläger Beschwerde gegen die Einstufungsentscheidung ein.

14      Mit Entscheidung vom 23. Oktober 2007, die dem Kläger durch E-Mail am gleichen Tage übermittelt wurde, wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde des Klägers zurück.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten und Verfahren

15      Der Kläger beantragt,

–        die Einstufungsentscheidung aufzuheben;

–        festzustellen, dass eine Einstellung in die Besoldungsgruppe AD 9 erfolgen muss;

–        hilfsweise, festzustellen, dass eine Einstellung in die Besoldungsgruppe AD 8 erfolgen muss;

–        äußerst hilfsweise, festzustellen, dass eine Einstellung in die Besoldungsgruppe AD 7 erfolgen muss;

–        die Kommission zu verurteilen, ihn finanziell so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Eingruppierung stehen würde;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

17      Durch Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 11. März 2008 ist der Rat der Europäischen Union als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

18      Der Rat beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zu den Anträgen des Klägers, festzustellen, dass er in die Besoldungsgruppe AD 9, hilfsweise in die Besoldungsgruppe AD 8 oder zumindest in die Besoldungsgruppe AD 7, eingestellt werden muss, und die Kommission zu verurteilen, ihn finanziell so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Eingruppierung stehen würde

19      In ihrer Klagebeantwortung gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass diese Anträge unzulässig seien, da es sich um Anträge handele, ihr Anordnungen zu erteilen.

20      Der Kläger beantragt, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

21      Es ist daran zu erinnern, dass das Gericht weder Anordnungen an ein Gemeinschaftsorgan richten noch Grundsatzerklärungen abgeben oder grundsätzliche Feststellungen treffen darf, zusätzlich zu der nach Art. 233 EG bestehenden allgemeinen Verpflichtung des Organs, dem das aufgehobene Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Aufhebungsurteil ergebenden notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. u. a. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Oktober 2004, Meister/HABM, T‑76/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑325 und II‑1477, Randnr. 38, Beschluss des Gerichts vom 16. Mai 2006, Voigt/Kommission, F‑55/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑15 und II‑A‑1‑51, Randnrn. 23 und 25).

22      Die Anträge des Klägers auf Feststellung, dass seine Einstellung in die Besoldungsgruppe AD 9, hilfsweise in die Besoldungsgruppe AD 8 oder zumindest in die Besoldungsgruppe AD 7, erfolgen muss, sind daher zurückzuweisen. Für den Antrag, die Kommission zu verurteilen, ihn finanziell so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Eingruppierung stehen würde, gilt das Gleiche, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, mit diesem Antrag eine Grundsatzerklärung des Gerichts erwirken zu wollen.

23      Das Gericht hat daher lediglich über den Antrag auf Aufhebung der Einstufungsentscheidung zu entscheiden, da die übrigen Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind, weil das Gericht mit ihnen ersucht wird, Anordnungen zu erteilen.

 Zum Antrag auf Aufhebung der Einstufungsentscheidung

24      Der Kläger stützt seinen Antrag im Wesentlichen auf vier Gründe:

–        erstens, Verkennung des Geltungsbereichs von Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts;

–        zweitens, Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters;

–        drittens, Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz;

–        viertens, Verstoß gegen Art. 39 EG.

 Zum ersten Klagegrund: Verkennung des Geltungsbereichs von Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

25      Der Kläger trägt vor, er habe an dem in Randnr. 10 des vorliegenden Urteils erwähnten Auswahlverfahren KOM/A/9/01 teilgenommen, weil es zu der Zeit, zu der er in den öffentlichen Dienst der Gemeinschaft habe eintreten wollen, kein seiner Befähigung entsprechendes Auswahlverfahren gegeben habe. Nach erfolgreicher Teilnahme an diesem Auswahlverfahren wurde er 2003 in eine Eignungsliste für die Einstellung von Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräten im Beamtenverhältnis aufgenommen. 2006 antwortete er auf die Ausschreibung einer Stelle für einen Analytiker von Politiken im Bereich der Analyse der Wettbewerbsfähigkeit und der Wirtschaftsreformen. Ihm wurde die Stelle angeboten. Der Kläger wurde aufgrund der Eignungsliste des Auswahlverfahrens KOM/A/9/01 eingestellt und in die Besoldungsgruppe AD 6 eingestuft, die der nach Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts umgewandelten Besoldungsgruppe A 6/A 7 entspricht. Der Kläger meint allerdings, dass diese Besoldungsgruppe nicht seiner Berufserfahrung entspreche und verlangt, so eingestuft zu werden, wie er seiner Meinung nach unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 3 des Statuts und auf die Stellenausschreibung, auf die er geantwortet habe und aufgrund deren er eingestellt worden sei, hätte eingestuft werden müssen. Die Verwaltung sei mithin verpflichtet gewesen, seine gesamte Berufserfahrung zu berücksichtigen und ihn somit in die Besoldungsgruppe AD 9, hilfsweise in die Besoldungsgruppe AD 8 oder AD 7, nicht aber in die Besoldungsgruppe AD 6 einzustufen.

26      Seine Ansicht, dass die Verwaltung nicht mehr an die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe A 6/A 7 gebunden sei, stützt der Kläger darauf, dass Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts und, allgemeiner, dieser gesamte Anhang seit dem 30. April 2006 nicht mehr anwendbar seien. Hierfür macht er im Wesentlichen zwei Argumente geltend.

27      Erstens gelte eine Übergangsvorschrift nur für einen begrenzten Zeitraum; in Art. 1 des Anhangs XIII sei die Geltung dieses Anhangs bis zum 30. April 2006 befristet.

28      Zweitens betreffe Art. 13 des Anhangs XIII, auch wenn er ohne weitere Präzisierung die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommenen Beamten erfasse, nur die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 in eine Eignungsliste aufgenommenen Beamten, so dass er für die Situation des Klägers nicht gelte, da dieser vor dem 1. Mai 2004 in eine Eignungsliste aufgenommen worden sei. Da Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts nämlich im Licht des Art. 12 Abs. 2 dieses Anhangs zu sehen sei, sei der Ausdruck „vor dem 1. Mai 2006“ dahin zu verstehen, dass er zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 bedeute.

29      Die Kommission tritt dem entgegen und beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen.

–       Würdigung durch das Gericht

30      Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts, der eine Übergangsvorschrift zur Regelung der zeitlichen Geltung der Bestimmungen des Statuts vor und nach der Reform darstellt, gilt seinem Wortlaut nach für alle vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt eingestellten Beamten. Der Kläger wurde am 2. Juli 2003 in eine Eignungsliste aufgenommen und am 1. Juni 2007 eingestellt. Folglich wird seine Situation vom Geltungsbereich des Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts erfasst.

31      Entgegen dem Vorbringen des Klägers sieht keine Bestimmung des Anhangs XIII des Statuts vor, dass dieser als Ganzes nicht über den 30. April 2006 hinaus gilt. Auf den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 ist nämlich nur die Geltung ganz bestimmter Vorschriften dieses Anhangs beschränkt. Da für Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts insoweit nichts bestimmt ist, ist nicht davon auszugehen, dass dieser Artikel zu dieser Gruppe von Vorschriften gehört und nur während dieses Zeitraums gilt.

32      Schließlich entbehrt das Vorbringen des Klägers, dass der Ausdruck „vor dem 1. Mai 2006“ in Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts nur den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 umfasse, offensichtlich jeder Grundlage, da der Wortlaut dieses Art. 13 keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass dessen Geltung in dem vom Kläger vorgeschlagenen Sinne einzuschränken wäre, und zwar auch dann, wenn man Art. 12 Abs. 2 dieses Anhangs mitberücksichtigt.

33      Folglich findet Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts im vorliegenden Fall Anwendung, und der Kläger wurde daher von der Verwaltung zutreffend in die Besoldungsgruppe AD 6 eingestuft, da die Verwaltung nach Art. 31 des Statuts an die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe gebunden ist. Diese Besoldungsgruppe ist nämlich nach Umwandlung gemäß Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts die Besoldungsgruppe AD 6.

34      Diese Feststellung kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass der Kläger seine Berufserfahrung oder das Niveau seiner Diplome nicht geltend machen konnte, weil er sich das Auswahlverfahren, an dem er teilgenommen hat, nicht hat aussuchen können; Auswahlverfahren werden nämlich für den dienstlichen Bedarf und nicht nach Maßgabe der eingegangenen Bewerbungen durchgeführt.

35      Daher ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten, zum dritten und zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters, Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und Verstoß gegen Art. 39 EG

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

36      Seine Ansicht, dass die Kommission bei der Festlegung seiner Einstufung seine Berufserfahrung in vollem Umfang hätte berücksichtigen müssen, stützt der Kläger darauf, dass nicht nur Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts auf seine Situation nicht anwendbar sei, sondern das Gleiche auch für Art. 32 Abs. 2 des Statuts gelte, wonach die Anstellungsbehörde dem Beamten mit Rücksicht auf seine Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe von höchstens 24 Monaten gewähren könne.

37      Für die Unanwendbarkeit von Art. 32 Abs. 2 des Statuts im vorliegenden Fall führt der Kläger drei Gründe an, die belegen sollen, dass dieser Artikel ausnahmsweise rechtswidrig sei. Erstens beachte er nicht das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters, zweitens führe er dadurch, dass er bei der Einstufung von Beamten die Berufserfahrung nicht in gleicher Weise berücksichtige wie bei den sonstigen Bediensteten, insbesondere den Zeitbediensteten, eine Ungleichbehandlung ein und drittens sei er mit Art. 39 EG nicht vereinbar, weil die außerhalb der Gemeinschaftsorgane erworbene Berufserfahrung nicht in gleicher Weise berücksichtigt werde wie die bei diesen Organen erworbene.

38      Die Kommission und der Rat treten dem entgegen und beantragen, die drei Klagegründe zurückzuweisen.

–       Würdigung durch das Gericht

39      Ausgehend von der Prämisse, dass Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts auf seine Situation nicht anwendbar sei, und um seine Berufserfahrung geltend zu machen, richtet der Kläger seinen zweiten, seinen dritten und seinen vierten Klagegrund gegen die Rechtmäßigkeit der in Art. 32 Abs. 2 des Statuts gesetzten Grenze von 24 Monaten, die die Verwaltung bei der Einstufung eines Beamten als Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe höchstens gewähren kann.

40      Da der Kläger jedoch mit seinem ersten Klagegrund unterlegen ist, wäre die Verwaltung selbst dann, wenn die von ihm geltend gemachten Klagegründe begründet wären und Art. 32 Abs. 2 des Statuts rechtswidrig wäre, gleichwohl verpflichtet, ihn nach Art. 31 des Statuts in die Besoldungsgruppe AD 6 und nicht, wie von ihm gewünscht, in die Besoldungsgruppe AD 9 oder hilfsweise in die Besoldungsgruppe AD 8 oder AD 7 einzustufen.

41      Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass ein Klagegrund, der im Fall seiner Begründetheit nicht geeignet ist, die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme herbeizuführen, ins Leere geht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2000, EFMA/Rat, C‑46/98 P, Slg. 2000, I‑7079, Randnrn. 37 und 38).

42      Folglich sind der zweite, der dritte und der vierte Klagegrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.

43      Nach alledem ist die Klage abzuweisen, ohne dass das übrige Vorbringen des Klägers im Rahmen des ersten, des zweiten, des dritten und des vierten Klagegrundes geprüft zu werden braucht.

 Kosten

44      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

45      Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich, dass der Kläger unterlegen ist. Außerdem hat die Kommission ausdrücklich beantragt, ihm die Kosten aufzuerlegen. Schließlich, auch wenn der Kläger der Ansicht ist, dass die im vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Vorschriften es einem Beamten nicht ermöglichten, seine Rechte zu erkennen, da sie weder zu verstehen noch transparent, noch stimmig seien, rechtfertigen die Umstände des vorliegenden Falles nicht die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung. Dem Kläger sind daher seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

46      Nach Art. 89 Abs. 4 der Verfahrensordnung trägt der Rat als Streithelfer seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Rosenbaum trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

3.      Der Rat der Europäischen Union als Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.

Kanninen

Boruta

Van Raepenbusch

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. September 2009.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      H. Kanninen

Die vorliegende Entscheidung sowie die darin zitierten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte sind auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar: www.curia.europa.eu


* Verfahrenssprache: Deutsch.