Language of document : ECLI:EU:F:2008:177

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

18. Dezember 2008

Rechtssache F-14/08

X

gegen

Europäisches Parlament

„Streichung – Klagerücknahme – Kosten – Zulässigkeit “

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der die Klägerin betreffenden Stellungnahme des Invaliditätsausschusses vom 22. Juni 2007 und der Entscheidung vom 27. Juni 2007, mit der der Personaldirektor des Parlaments festgestellt hat, dass die Klägerin nicht dauernd voll dienstunfähig geworden sei und deswegen ihren Dienst nicht ausüben könnte, sowie auf Wiedervorlage ihrer Akte an den Invaliditätsausschuss zur erneuten Stellungnahme zu ihrem Fall

Entscheidung: Die Rechtssache F‑14/08, X/Parlament, wird im Register des Gerichts gestrichen. Das Parlament trägt neben seinen eigenen Kosten drei Viertel der Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt ein Viertel ihrer Kosten.

Leitsätze

1.      Verfahren – Kosten – Wegen des Verhaltens der anderen Partei gerechtfertigte Klagerücknahme

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 89 Abs. 5)

2.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Entscheidung, mit der die Arbeitsfähigkeit des Beamten festgestellt und er angwiesen wird, die Arbeit wieder aufzunehmen – Zulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 59 Abs. 4, 90 und 91)

1.      Nach Art. 89 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint. Im Fall einer Klage, mit der ein Beamter gegen eine Entscheidung vorgeht, in der nicht anerkannt wird, dass er dienstunfähig ist, hat das Organ, wenn es auf eine zuvor eingelegte Beschwerde nicht innerhalb der Frist von vier Monaten, nach deren Ablauf die Beschwerde als stillschweigend zurückgewiesen gilt, geantwortet und nach Erhebung der Klage keine eindeutige Haltung zur Lage des Betroffenen eingenommen hat, durch sein Verhalten zur Anrufung des Gerichts beigetragen und kann zur Tragung eines Teils der Kosten des klagenden Beamten verurteilt werden.

(vgl. Randnrn. 6 bis 10)

2.      Enthält eine Entscheidung der Anstellungsbehörde, die auf der Stellungnahme des Invaliditätsausschusses beruht, neben einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eines Beamten, die für sich genommen die vorherige rechtliche Situation des Betroffenen nicht ändert, auch eine Anweisung, die Arbeit wieder aufzunehmen, stellt sie eine beschwerende Maßnahme dar, die der Beamte anfechten kann.

(vgl. Randnrn. 14, 17 und 19)