Language of document : ECLI:EU:T:2010:399

Rechtssache T‑292/08

Industria de Diseño Textil (Inditex), SA

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Wortmarke OFTEN als Gemeinschaftsmarke – Ältere nationale Wortmarke OLTEN – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke – Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009) – Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer – Art. 61 und 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 63 und 64 der Verordnung Nr. 207/2009)“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Notwendigkeit, die Frage dieser Benutzung, wenn sie vom Markenanmelder einmal aufgeworfen worden ist, vor der Entscheidung über den Widerspruch zu beantworten – Folge

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 43 Abs. 2)

2.      Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Keine Geltendmachung der Rüge des unzureichenden Nachweises der ernsthaften Benutzung

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 43 Abs. 2)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Kein ausdrückliches Bestreiten des einen oder anderen dieser Punkte

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

4.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

1.      Die Frage der ernsthaften Benutzung der älteren Marke im Sinne von Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist eine Vorfrage, die, wenn sie vom Markenanmelder aufgeworfen wird, vor der Prüfung des Widerspruchs beantwortet werden muss. Verlangt der Markenanmelder den Nachweis der ernsthaften Benutzung, wird dadurch diese Vorfrage in das Widerspruchsverfahren einbezogen und damit dessen Inhalt geändert, da es sich um einen neuen und spezifischen Antrag handelt, der mit tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen verbunden ist, die von denen, die zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke geführt haben, verschieden sind.

Folglich ist die Frage der ernsthaften Benutzung eine spezifische Vorfrage, da zu entscheiden ist, ob die ältere Marke für die Zwecke des Widerspruchs als für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen eingetragen gelten kann; diese Frage ist also nicht Teil der Prüfung des eigentlichen Widerspruchs, der auf die Gefahr einer Verwechslung mit dieser Marke gestützt wird.

(vgl. Randnrn. 26-29)

2.      Wird die Rüge des unzureichenden Nachweises der ernsthaften Benutzung der älteren Marke im Sinne von Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke vor der Beschwerdekammer nicht speziell geltend gemacht und ist auch für die Prüfung der Beschwerde nicht erheblich, die sich auf die Prüfung des eigentlichen auf die Gefahr einer Verwechslung gestützten Widerspruchs beschränkt, gehört diese Rüge nicht zu dem vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand.

(vgl. Randnrn. 35-36)

3.      Als Folge eines Widerspruchs, der auf die Gefahr einer Verwechslung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke gestützt ist, ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) auch mit der Frage der Identität oder Ähnlichkeit der von den betreffenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen sowie der Identität oder Ähnlichkeit dieser Marken befasst. Die Tatsache, dass der eine oder andere dieser Punkte vor der Beschwerdekammer nicht ausdrücklich bestritten wird, führt nicht dazu, dass das Amt nicht länger mit dieser Frage befasst wäre. Diese Erwägungen werden durch den Grundsatz der Wechselbeziehung zwischen den bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, bestätigt.

Daher ist die Beschwerdekammer, die über eine Beschwerde zu entscheiden hat, die einen auf die Gefahr einer Verwechslung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung gestützten Widerspruch betrifft, mit der Frage der Ähnlichkeit der fraglichen Waren befasst, auch wenn diese Frage nicht ausdrücklich vor ihr aufgeworfen wird.

(vgl. Randnrn. 37-40)

4.      Für die aus spanischen Durchschnittsverbrauchern zusammengesetzten maßgeblichen Verkehrskreise besteht, auch wenn sie in diesem Fall aufmerksamer als in normalen Fällen sind, eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke zwischen dem als Gemeinschaftsmarke u. a. für „Waren aus Edelmetallen und deren Legierungen oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Uhren und Zeitmessinstrumente; Schmucknadeln; Krawattennadeln; Phantasie-Schlüsselanhänger; Medaillen; Abzeichen aus Edelmetallen; Schuhverzierungen und Hutverzierungen aus Edelmetall; Manschettenknöpfe“ der Klasse 14 des Abkommens von Nizza angemeldeten Wortzeichen OFTEN und der älteren in Spanien u. a. für „Uhren“ derselben Klasse eingetragenen Wortmarke OLTEN.

(vgl. Randnrn. 69-70, 100)