Language of document : ECLI:EU:T:2012:162





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 28. März 2012 –
Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission

(Rechtssache T‑296/08)

„Im Rahmen des INTI-Programms gezahlte Förderung – Bestimmung des an den Förderungsempfänger auszuzahlenden Betrags – Beurteilungsfehler“

1.                     Haushalt der Europäischen Union – Gemeinschaftszuschuss – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung nur der tatsächlich entstandenen Kosten – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Fehlen – Nicht zuschussfähige Kosten (Art. 274 EG) (vgl. Randnrn. 48‑50, 99)

2.                     Haushalt der Europäischen Union – Gemeinschaftszuschuss – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Entscheidung, den Zuschussbetrag wegen Unregelmäßigkeiten zu kürzen – Berücksichtigung von Unregelmäßigkeiten ohne konkrete finanzielle Auswirkungen – Zulässigkeit (Art. 274 EG) (vgl. Randnr. 51)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2008, einen Teil der vom Kläger im Rahmen der Fördervereinbarung JLS/2004/INTI/077 verauslagten Kosten nicht anzuerkennen

Tenor

1.

Die Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2008, einen Teil der vom Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. im Rahmen der Fördervereinbarung JLS/2004/INTI/077 verauslagten Kosten nicht anzuerkennen, wird in Bezug auf die die Positionen B 9, B 10, B 37, B 38 und G 5 betreffenden Ausgaben für nichtig erklärt.

2.

Das Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Europäische Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten des Berliner Instituts für Vergleichende Sozialforschung.