Language of document : ECLI:EU:C:2010:290

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

20. Mai 2010(*)

„Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Klage eines Versicherers vor dem Gericht seines Wohnsitzes auf Zahlung einer Versicherungsprämie durch den Versicherungsnehmer, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat – Einlassung des Beklagten vor dem angerufenen Gericht – Keine Geltendmachung des Mangels der Zuständigkeit und Einlassung zur Sache – Zuständigkeitsbegründende Einlassung“

In der Rechtssache C‑111/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Okresní soud v Chebu (Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 3. Februar 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 23. März 2009, in dem Verfahren

Česká podnikatelská pojišťovna as, Vienna Insurance Group

gegen

Michal Bilas

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter K. Schiemann, P. Kūris und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,

–        der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.‑M. Rouchaud-Joët und M. Šimerdová als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 24 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Česká podnikatelská pojišťovna as, Vienna Insurance Group (im Folgenden: ČPP), einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik, gegen Herrn Bilas, einen Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in der Slowakei, wegen einer Klage auf Zahlung einer Versicherungsprämie.

 Rechtlicher Rahmen

3        Die Zuständigkeitsregeln für Klagen in Versicherungssachen finden sich in Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001, der deren Art. 8 bis 14 umfasst.

4        Art. 8 dieser Verordnung sieht vor:

„Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.“

5        Art. 12 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.“

6        Art. 13 der Verordnung sieht vor:

„Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:

1.      wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,

…“

7        Art. 22 in Abschnitt 6 des Kapitels der Verordnung Nr. 44/2001 stellt die Regeln für „Ausschließliche Zuständigkeiten“ auf.

8        Art. 24 dieser Verordnung in Abschnitt 7 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) von Kapitel II bestimmt:

„Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.“

9        Abschnitt 8 („Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens“) des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 umfasst die Art. 25 und 26.

10      Art. 25 dieser Verordnung sieht vor:

„Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.“

11      Art. 26 Abs. 1 der Verordnung lautet:

„Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist.“

12      Art. 35 der Verordnung Nr. 44/2001 in Kapitel III („Anerkennung und Vollstreckung“) Abschnitt 1 („Anerkennung“) lautet:

„(1)      Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 72 vorliegt.

...

(3)      Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats darf, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Artikels 34 Nummer 1.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13      Am 14. April 2008 erhob ČPP beim vorlegenden Gericht Klage gegen Herrn Bilas auf dessen Verurteilung zur Zahlung eines Betrags von 1 755 CZK zuzüglich Verzugszinsen als aufgrund eines zwischen den Parteien am 30. Mai 2002 geschlossenen Versicherungsvertrags geschuldete Prämie.

14      Nachdem Herr Bilas vom Okresní soud v Chebu zur Stellungnahme aufgefordert worden war, bestritt er in der Sache den Anspruch der ČPP, ohne die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend zu machen.

15      In seiner Vorlageentscheidung führt das Okresní soud v Chebu aus, aus der Verordnung Nr. 44/2001 gehe hervor, dass es in Ermangelung einer solchen Einrede seine Zuständigkeit nicht prüfen dürfe, da der Rechtsstreit nicht unter die Tatbestände der Art. 25 und 26 dieser Verordnung falle.

16      Wenn es in der Sache entscheide, ohne seine Zuständigkeit zu prüfen, könne seine Entscheidung gemäß Art. 35 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht anerkannt werden. Diese Bestimmung erlaube nämlich die Anerkennung einer Entscheidung, die nicht von einem im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II dieser Verordnung zuständigen Gericht erlassen worden sei, in einem Mitgliedstaat nicht. Da das Okresní soud v Chebu angerufen worden sei, ohne dass Art. 12 Abs. 1 der Verordnung beachtet worden sei, könne seine Entscheidung nicht in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden.

17      Das erkennende Gericht hegt daher Zweifel, ob dieser Schluss richtig ist. Es führt aus, es müsse ihm entweder möglich sein, seine Zuständigkeit ungeachtet von Art. 26 der Verordnung Nr. 44/2001 zu prüfen, oder es müsse Art. 24 der Verordnung hinsichtlich seiner Zuständigkeit anwenden können, auch wenn sich die Möglichkeit der Anwendung dieser Bestimmung nicht ausdrücklich aus Art. 8 der Verordnung ergebe.

18      Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hat das Okresní soud v Chebu das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass ein Gericht danach seine internationale Zuständigkeit nicht prüfen kann, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt, auch wenn es um eine Rechtssache geht, die den Vorschriften über die zwingende Zuständigkeit nach Abschnitt 3 der Verordnung unterliegt, und die Klage unter Verstoß gegen diese Vorschriften erhoben wurde?

2.      Kann der Beklagte, indem er sich auf das Verfahren einlässt, die internationale Zuständigkeit eines Gerichts gemäß Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 auch dann begründen, wenn das Verfahren sonst den Vorschriften über die zwingende Zuständigkeit nach Abschnitt 3 der Verordnung unterliegt und die Klage unter Verstoß gegen diese Vorschriften erhoben wurde?

3.      Sofern die zweite Frage zu verneinen ist: Kann der Umstand, dass der Beklagte sich in einer Versicherungssache auf das Verfahren vor einem nach der Verordnung Nr. 44/2001 sonst unzuständigen Gericht einlässt, als Vereinbarung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung angesehen werden?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur zweiten Frage

19      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass das Gericht, das angerufen worden ist, ohne dass die Bestimmungen in Abschnitt 3 des Kapitels II dieser Verordnung beachtet worden sind, zuständig ist, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt und keine Einrede der Unzuständigkeit erhebt.

20      Diese Frage bezieht sich darauf, ob es auch in Streitigkeiten, auf die die Regeln für die besonderen Zuständigkeiten der Verordnung Nr. 44/2001, wie sie in Abschnitt 3 des Kapitels II dieser Verordnung für Versicherungssachen aufgeführt sind, anwendbar sind, eine stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung darstellt, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt und nicht den Mangel der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend macht.

21      Hierzu ist festzustellen, dass Art. 24 Satz 1 der Verordnung Nr. 44/2001 für alle Streitigkeiten, bei denen sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht aus anderen Vorschriften dieser Verordnung ergibt, eine auf der Einlassung des Beklagten beruhende Zuständigkeitsregel vorsieht. Diese Bestimmung findet auch in Fällen Anwendung, in denen das Gericht unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung angerufen worden ist, und beinhaltet, dass die Einlassung des Beklagten als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und somit als Vereinbarung von dessen Zuständigkeit betrachtet werden kann.

22      Art. 24 Satz 2 der Verordnung Nr. 44/2001 regelt Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel. Danach liegt keine stillschweigende Vereinbarung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vor, wenn der Beklagte eine Einrede der Unzuständigkeit erhebt und auf diese Weise seinen Willen zum Ausdruck bringt, die Zuständigkeit dieses Gerichts nicht anzuerkennen, oder wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt, für die Art. 22 der Verordnung Regeln über die ausschließliche Zuständigkeit vorsieht.

23      Dieser Satz 2 enthält eine Bestimmung, die den Anwendungsbereich der allgemeinen Regel begrenzt. Daher ist er, wie die tschechische, die deutsche und die slowakische Regierung sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt haben, als Ausnahme zu betrachten und eng auszulegen.

24      Somit kann Art. 24 Satz 2 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht dahin verstanden werden, dass er es erlaubt, die Anwendung der in Satz 1 dieses Artikels aufgestellten allgemeinen Regel in anderen Rechtsstreitigkeiten als denen, auf die dieser sich ausdrücklich bezieht, auszuschließen.

25      Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 18 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32), der im Wesentlichen mit Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 übereinstimmt, gilt in den Fällen, die nicht ausdrücklich unter den Ausnahmen in Art. 18 Satz 2 genannt sind, die allgemeine Regel über die stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung. Bei der Entscheidung im Rahmen eines Rechtsstreits, bei dem die Parteien eine Zuständigkeitsvereinbarung getroffen hatten, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es keinen aus dem allgemeinen Aufbau oder den Zielen des Übereinkommens abzuleitenden Grund für die Ansicht gibt, dass es an einer Zuständigkeitsvereinbarung beteiligten Personen verwehrt wäre, ihre Streitigkeit freiwillig einem anderen als dem vereinbarten Gericht zu unterbreiten (vgl. Urteile vom 24. Juni 1981, Elefanten‑Schuh, 150/80, Slg. 1981, 1671, Randnr. 10, und vom 7. März 1985, Spitzley, 48/84, Slg. 1985, 787, Randnrn. 24 und 25).

26      Unter diesen Umständen muss sich das angerufene Gericht, da die Zuständigkeitsregeln in Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 keine Regeln der ausschließlichen Zuständigkeit sind, auch dann, wenn diese Regeln nicht beachtet worden sind, für zuständig erklären, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt und keine Einrede der Unzuständigkeit erhebt.

27      Das Okresní soud v Chebu wirft in seiner Vorlageentscheidung die Frage auf, ob seine Entscheidung, wenn es sich gemäß Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 für zuständig erklärt, ohne dass jedoch die Bestimmungen des Abschnitts 3 des Kapitels II dieser Verordnung beachtet worden sind, möglicherweise gemäß Art. 35 Abs. 1 dieser Verordnung nicht anerkannt werden können.

28      Hierfür gilt, dass Art. 35 als Grund für die Nichtanerkennung die Verletzung der Vorschriften über ausschließliche Zuständigkeiten u. a. für Versicherungssachen vorsieht, die der schwächeren Partei einen verstärkten Schutz gewährleisten sollen.

29      Eine solche Bestimmung betrifft die Nichtanerkennung der Entscheidungen eines unzuständigen Gerichts, das nicht unter Beachtung dieser Bestimmungen angerufen worden ist. Sie ist daher nicht anwendbar, wenn die Entscheidung von einem zuständigen Gericht erlassen worden ist. Dies ist insbesondere auch bei Nichtbeachtung der erwähnten Vorschriften über ausschließliche Zuständigkeiten bei dem angerufenen Gericht der Fall, vor dem sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt und keine Einrede der Unzuständigkeit erhebt. Ein solches Gericht ist nämlich gemäß Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständig. Somit steht Art. 35 dieser Verordnung der Anerkennung der von diesem Gericht erlassenen Entscheidung nicht entgegen.

30      Daher kann, obwohl in den in den Abschnitten 3 bis 5 des Kapitels II dieser Verordnung geregelten Bereichen die Zuständigkeitsvorschriften bezwecken, der schwächeren Partei einen verstärkten Schutz zu gewährleisten (vgl. in dieser Hinsicht Urteil vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen, C‑463/06, Slg. 2007, I‑11321, Randnr. 28), die in diesen Abschnitten geregelte gerichtliche Zuständigkeit dieser Partei nicht aufgezwungen werden. Entscheidet sie sich bewusst dafür, sich auf das Verfahren einzulassen, lässt die Verordnung Nr. 44/2001 ihr die Möglichkeit, sich in der Sache vor einem anderen als dem auf der Grundlage dieser Abschnitte bestimmten Gericht zu verteidigen.

31      Die tschechische und die slowakische Regierung haben in ihren Erklärungen darauf hingewiesen, dass die Einlassung des Beklagten auf das Verfahren in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens nur dann als Zuständigkeitsvereinbarung qualifiziert werden könne, wenn der Beklagte als schwächere Partei in die Lage versetzt worden sei, die Wirkungen seiner Verteidigung in der Sache in vollem Umfang zu erkennen. Das angerufene Gericht müsse daher von Amts wegen im Interesse des Schutzes der schwächeren Partei prüfen, ob dessen Willensbekundung tatsächlich bewusst erfolge und seine Zuständigkeit begründen solle.

32      Es ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Pflicht nur durch die Aufnahme einer ausdrücklichen entsprechenden Regelung in die Verordnung Nr. 44/2001 vorgeschrieben werden könnte. Es steht dem angerufenen Gericht jedoch stets frei, sich unter Berücksichtigung des Ziels der auf den Abschnitten 3 bis 5 des Kapitels II dieser Verordnung beruhenden Zuständigkeitsvorschriften, das darin besteht, der als schwächer betrachteten Partei einen verstärkten Schutz zu gewährleisten, davon zu vergewissern, dass die unter diesen Umständen vor ihm verklagte Partei umfassende Kenntnis von den Folgen ihrer Einlassung auf das Verfahren hat.

33      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass das Gericht, das angerufen worden ist, ohne dass die Bestimmungen in Abschnitt 3 des Kapitels II dieser Verordnung beachtet worden sind, sich für zuständig erklären muss, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren einlässt und keine Einrede der Unzuständigkeit erhebt, da eine solche Einlassung eine stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung darstellt.

 Zur ersten und zur dritten Frage

34      Da die zweite Frage bejaht wird, ist die dritte Frage nicht zu prüfen, da diese vom vorlegenden Gericht nur für den Fall gestellt worden ist, dass die zweite Frage verneint wird.

35      In Bezug auf die erste Frage, die die Auslegung von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betrifft, genügt die Feststellung, dass eine Prüfung dieser Bestimmung, die bereits ihrem Wortlaut nach nur dann Anwendung findet, wenn es sich um ein Gericht handelt, dessen Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist, unerheblich ist, da aus der Antwort des Gerichtshofs auf die zweite Frage hervorgeht, dass sich das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall für nach dieser Verordnung zuständig erklären muss.

 Kosten

36      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass das Gericht, das angerufen worden ist, ohne dass die Bestimmungen in Abschnitt 3 des Kapitels II dieser Verordnung beachtet worden sind, sich für zuständig erklären muss, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren einlässt und keine Einrede der Unzuständigkeit erhebt, da eine solche Einlassung eine stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung darstellt.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Tschechisch.