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Beschluss des Gerichts vom 14. September 2015 – Slowakei/Kommission

(Rechtssache T-678/14)1

(Nichtigkeitsklage – Eigenmittel der Union – Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten – Pflicht zur Zahlung des einem Verlust an Eigenmitteln entsprechenden Betrags an die Kommission – Schreiben der Kommission – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Grønfeldt, A. Tokár und M. Wasmeier)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der angeblich in dem Schreiben BUDG/B/03MV D (2014) 2351197 vom 15. Juli 2014 enthaltenen Entscheidung der Generaldirektion Haushalt der Kommission, mit der diese die Slowakische Republik auffordert, ihr den einem Verlust an Eigenmitteln entsprechenden Bruttobetrag in Höhe von 1 602 457,33 Euro (abzüglich 25 % an Erhebungskosten) spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats nach Absendung des Schreibens zur Verfügung zu stellen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anträge der Bundesrepublik Deutschland und Rumäniens auf Zulassung zur Streithilfe sind erledigt.

Die Slowakische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Slowakische Republik, die Kommission, die Bundesrepublik Deutschland und Rumänien tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.

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1     ABl. C 448 vom 15.12.2014.