Language of document : ECLI:EU:T:2018:919


 


 



Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2018 – Teva UK u. a./Kommission

(Rechtssache T679/14)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für das Herz-Kreislauf-Medikament Perindopril (Originalpräparat und Generika) – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Grundsatz der Unparteilichkeit – Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen – Vereinbarung zur gütlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten und über den Alleinbezug – Potenzieller Wettbewerb – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Zusammenspiel von Wettbewerbs- und Patentrecht – Voraussetzungen der Freistellung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV – Geldbußen“

1.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Erfordernis der Unparteilichkeit – Bedeutung – Während des Verwaltungsverfahrens erfolgte öffentliche Erklärungen von Mitgliedern der Kommission – Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen die Unschuldsvermutung – Fehlen

(Art. 101 Abs. 1 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 und Art. 48 Abs. 1)

(vgl. Rn. 54-62)

2.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beratender Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen – Anhörungspflicht – Wesentliche Förmlichkeit – Bedeutung

(Art. 101 und 102 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 14)

(vgl. Rn. 65-80)

3.      Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Einstufung eines Unternehmens als potenzieller Wettbewerber – Tatsächliche und konkrete Möglichkeiten für den Eintritt in den relevanten Markt – Kriterien – Wesentlicher Gesichtspunkt – Fähigkeit des Unternehmens, sich den relevanten Markt zu erschließen – Wahrnehmung durch die auf dem Markt präsenten Wirtschaftsteilnehmer

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 86-95)

4.      Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Einstufung eines Unternehmens als potenzieller Wettbewerber – Tatsächliche und konkrete Möglichkeiten für den Eintritt in den relevanten Markt – Kriterien – Wesentlicher Gesichtspunkt – Fähigkeit des Unternehmens, sich den relevanten Markt zu erschließen – Hindernisse in Form von Patenten

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 124-132)

5.      Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Zuwiderhandlungen – Bezweckte Zuwiderhandlung – Hinreichende Beeinträchtigung – Hinreichende Feststellung – Berücksichtigung der potenziellen Wirkungen der Vereinbarung – Grenzen

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 181-194, 270, 315-317)

6.      Wettbewerb – Regeln der Union – Sachlicher Geltungsbereich – Vergleiche zur gütlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten – Einbeziehung – Zusammenspiel von Wettbewerbs- und Patentrecht

(Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates)

(vgl. Rn. 196-214)

7.      Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Vergleiche zur gütlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten – Vereinbarung zwischen einem Hersteller von Originalpräparaten und einem Generikahersteller – Vereinbarung mit einer Nichtangriffsklausel und einem Vermarktungsverbot – An den Generikahersteller erfolgte umgekehrte Zahlung mit Anreizwirkung – Bezweckte Beschränkung

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 218-241)

8.      Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Vergleiche zur gütlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten – Vereinbarung zwischen einem Hersteller von Originalpräparaten und einem Generikahersteller – Vereinbarung mit einer Nichtangriffsklausel und einem Vermarktungsverbot – Zahlung an den Generikahersteller – Einstufung als umgekehrte Zahlung mit Anreizwirkung – Voraussetzungen

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 286-304)

9.      Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Entscheidung, die auf mehreren Begründungspfeilern ruht, von denen jeder den verfügenden Teil tragen würde – Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung – Voraussetzungen

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 314-318)

10.    Kartelle – Verbot – Freistellung – Voraussetzungen – Verbesserung der Warenerzeugung oder verteilung oder Beitrag zum technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt – Spürbare objektive Vorteile, die geeignet sind, die mit der Vereinbarung verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen – Beweislast – Kumulativer Charakter der Voraussetzungen für die Freistellung

(Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2)

(vgl. Rn. 327-345)

11.    Grundrechte – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen – Bedeutung – Vorhersehbarkeit der Rechtswidrigkeit des geahndeten Verhaltens – Zwischen dem Hersteller des Originalpräparats und einem Generikahersteller geschlossener Vergleich zur gütlichen Beilegung von Patenrechtsstreitigkeiten – Vereinbarung wettbewerbswidrig – Generikahersteller, der sich über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann

(Art. 101 Abs. 1 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 49 Abs. 1)

(vgl. Rn. 349-381)

12.    Wettbewerb – Geldbußen – Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden – Begründungspflicht –Umfang – Möglichkeit für die Kommission, von den Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen abzuweichen – Umso strengere Anforderungen an die Begründung

(Art. 101 Abs. 1 und Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02, Ziff. 13 und 37)

(vgl. Rn. 389-399)

13.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festlegung des Grundbetrags – Nichtanwendung der in den Leitlinien vorgesehenen Methode – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen

(Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02, Ziff. 13 und 37)

(vgl. Rn. 401-434, 439-458)

14.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Anpassung des Grundbetrags – Mildernde Umstände – Angeblich erzwungene Beteiligung – Umstand, der keinen Rechtfertigungsgrund für ein Unternehmen darstellt, das von der Möglichkeit einer Anzeige bei den zuständigen Behörden keinen Gebrauch gemacht hat

(Art. 101 Abs. 1 AEUV; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 29)

(vgl. Rn. 462)

15.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Verpflichtung der Kommission, sich an ihre frühere Entscheidungspraxis zu halten – Fehlen

(Art. 101 AEUV; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission)

(vgl. Rn. 485)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2014) 4955 endg. der Kommission vom 9. Juli 2014 in einem Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV (Sache AT.39612 – Perindopril [Servier]), soweit er die Klägerinnen betrifft, hilfsweise auf Herabsetzung der mit dem Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Teva UK Ltd, die Teva Pharmaceuticals Europe BV und die Teva Pharmaceutical Industries Ltd tragen ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission.

3.

Die European Generic medicines Association AISBL (EGA) trägt ihre eigenen Kosten.