Language of document : ECLI:EU:T:2007:121

Rechtssache T‑219/04

Königreich Spanien

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Fischerei – Entwicklung der Fischereiflottenkapazität der Mitgliedstaaten − Regelung der Zu- und Abgänge – Ausschuss für Fischerei und Aquakultur – Sprachenregelung“

Leitsätze des Urteils

1.      Europäische Gemeinschaft – Sprachenregelung

(Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 3)

2.      Europäische Gemeinschaft – Sprachenregelung

(Verordnung Nr. 1 des Rates, Art. 3)

3.      Fischerei – Erhaltung der Meeresschätze – Flottenpolitik der Gemeinschaft

(Verordnung Nr. 2371/2002 des Rates, Art. 12 und 13)

1.      Ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft beim Erlass einer Handlung stellt einen Verfahrensfehler dar, der jedoch nur dann zur Nichtigerklärung des schließlich erlassenen Rechtsakts führen kann, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

(vgl. Randnr. 35)

2.      Die einen Punkt der Tagesordnung eines Verwaltungsausschusses betreffenden Schriftstücke sind, wie in Art. 3 der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehen, an jeden Mitgliedstaat in seiner Amtssprache zu richten.

Dagegen gilt diese Verpflichtung nicht für die während einer Ausschusssitzung vorgeschlagenen Änderungen eines Schriftstücks, das den Ausschussmitgliedern zuvor ordnungsgemäß übermittelt wurde, sofern die Ausschussgeschäftsordnung keine Verpflichtung vorsieht, solche Vorschläge schriftlich in allen Amtssprachen vorzulegen. Diese Möglichkeit, Änderungen in einer Ausschusssitzung mündlich vorzutragen, besteht auch, soweit es sich um inhaltliche Änderungen des auf die Tagesordnung der Sitzung gesetzten Entwurfs handelt. Müsste nämlich die Kommission ihre Änderungsvorschläge schriftlich in allen Amtssprachen vorlegen, so wäre es praktisch unmöglich, einen Entwurf in einer Sitzung inhaltlich zu ändern.

(vgl. Randnrn. 40-41)

3.      Die Wendung „ab dem 1. Januar 2003“ in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik bezieht sich sowohl auf die Zugänge zur Fangflotte als auch auf die Abgänge, durch die sie ausgeglichen werden sollen, so dass nur Abgänge nach diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden können. Die durch die Verordnung Nr. 2371/2002 eingeführte Regelung zum Ausgleich der Flottenzu- und ‑abgänge hat daher zur Folge, dass die Kapazität der Fangflotte eines Mitgliedstaats nicht den Stand am 1. Januar 2003 übersteigen darf. Die nach Art. 12 der Verordnung Nr. 2371/2002 festgelegten Referenzgrößen greifen tatsächlich nur für diejenigen Mitgliedstaaten, die sie am 1. Januar 2003 überschritten haben, und werden überflüssig, sobald alle Mitgliedstaaten sie einhalten.

(vgl. Randnrn. 67-77)