Language of document : ECLI:EU:T:2024:242

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

17. April 2024(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke WellBack – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Gleichbehandlung“

In der Rechtssache T‑388/23,

Ergotopia GmbH mit Sitz in Darmstadt (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt A. Biesterfeld-Kuhn,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann, der Richterin M. Brkan und des Richters S. L. Kalėda (Berichterstatter),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Ergotopia GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Mai 2023 (Sache R 36/2023-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 6. April 2022 meldete die Klägerin nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim EUIPO das Wortzeichen WellBack als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 35 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 20: „Möbel; Kissen“;

–        Klasse 35: „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Möbel, Kissen und ergonomische Hilfsmittel zur Arbeitsplatzgestaltung“;

–        Klasse 44: „Bereitstellen von Informationen zur Gesundheitsförderung und zum betrieblichen Gesundheitsmanagement“.

4        Mit Entscheidung vom 22. November 2022 wies die Prüferin die Markenanmeldung, soweit sie sich auf die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen bezog, auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zurück.

5        Am 5. Januar 2023 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.

6        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie war im Wesentlichen der Auffassung, dass die angemeldete Marke für das englischsprachige Publikum – sowohl die breite Öffentlichkeit als auch das Fachpublikum mit einem durchschnittlichen bis hohen Aufmerksamkeitsgrad – in der Europäischen Union keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 habe, da sie in der Bedeutung „gesunder/beschwerdefreier Rücken“ und damit als anpreisender Ausdruck im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werde. Das Zeichen WellBack enthalte kein kreatives, überraschendes, ungewöhnliches oder sonst einprägsames Element, das es den maßgeblichen Verbrauchern ermöglichen würde, es neben seiner Werbefunktion auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen wahrzunehmen.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

10      Als Erstes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass der Durchschnittsverbraucher das Zeichen WellBack nicht in der Bedeutung „gesunder/beschwerdefreier Rücken“ verstehe.

11      Erstens sei die korrekte Übersetzung von „gesunder Rücken“ „healthy back“, und „beschwerdefreier Rücken“ entspreche eher „back free of complaints“, „back free from complaints“, „back without complaints“ oder „painless back“. In keinem Fall werde dies mit „well back“ übersetzt, was im Übrigen grammatikalisch inkorrekt sei. Da das Wort „well“ das Adverb von „good“ sei, könne es in der Regel nicht im Zusammenhang mit einem Substantiv, im vorliegenden Fall „back“, verwendet werden.

12      Zweitens habe die Beschwerdekammer andere mögliche Bedeutungen der Wörter „well“ und „back“ nicht hinreichend berücksichtigt. Diese Wortkombination eröffne dem betreffenden Verbraucher nämlich vielfältige Interpretationsmöglichkeiten, insbesondere den grammatisch korrekten Ausdruck „gut zurück“ oder „weit zurück“.

13      Drittens sei der Umstand, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen teilweise einem gesunden oder beschwerdefreien Rücken dienen könnten, nicht geeignet, bei den maßgeblichen Verkehrskreisen ein Verständnis des Zeichens hervorzurufen, wie es von der Beschwerdekammer angenommen worden sei. Auch wenn bestimmte Waren, insbesondere Sitzmöbel, u. a. den Rücken beträfen, gelte dies nicht für alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. So hätten Kissen, Tische, Regale und Schränke Auswirkungen auf den gesamten Körper oder zumindest auf mehrere Körperteile und nicht nur auf den Rücken. Die Ergonomie verfolge einen ganzheitlichen Ansatz.

14      Als Zweites ist die Klägerin der Auffassung, dass der Begriff „wellback“ als betrieblicher Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen dienen könne, da der Durchschnittsverbraucher ihn nicht in seine beiden Bestandteile zergliedere, sondern eher als Wortneuschöpfung wahrnehme. Es handele sich nicht um eine bloße werbliche Anpreisung. Jedenfalls entspreche der Begriff den Anforderungen der Rechtsprechung für Werbeslogans, da er beim Verbraucher einen mehrstufigen Denkprozess auslöse.

15      Außerdem habe die Beschwerdekammer zu Unrecht ein kreatives, überraschendes, ungewöhnliches oder sonst einprägsames Element verlangt, um die Marke als hinreichend unterscheidungskräftig einzustufen.

16      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

17      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung findet deren Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

18      Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne die Gefahr einer Verwechslung von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 48), damit der Verbraucher, der diese Ware oder Dienstleistung erwirbt, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 28. Juni 2017, Colgate-Palmolive/EUIPO [AROMASENSATIONS], T‑479/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:441, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung), gehen offensichtlich ineinander über.

21      Ein Zeichen ist nicht geeignet, die Hauptfunktion der Marke zu erfüllen, und daher nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, wenn der Zusammenhang zwischen seinem Bedeutungsgehalt und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen so konkret und unmittelbar ist, dass das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine sofortige Identifizierung dieser Waren und Dienstleistungen ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2013, Restoin/HABM [EQUIPMENT], T‑356/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:253, Rn. 42, und vom 27. Juni 2013, International Engine Intellectual Property Company/HABM [PURE POWER], T‑248/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:333, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Ferner enthalten nach der Rechtsprechung zwar alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine Sachaussage, wenn auch nur eine einfache, sie können aber dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 22. März 2017, Hoffmann/EUIPO [Genius], T‑425/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:199, Rn. 28).

23      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin geltend macht, mit ihrer Schlussfolgerung, die angemeldete Marke habe keine Unterscheidungskraft, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.

24      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer festgestellt hat, dass sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen an die breite Öffentlichkeit und an ein Fachpublikum mit einem durchschnittlichen bis hohen Aufmerksamkeitsgrad richteten. Maßgebliches Publikum sei das englischsprachige Publikum in der Union, insbesondere in Irland und Malta, aber auch in jedem anderen Mitgliedstaat, in dem Englisch verstanden werde.

25      Diese Beurteilung wurde von der Klägerin nicht gerügt.

26      Was als Erstes die Bedeutung der angemeldeten Marke im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen betrifft, ist die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt, dass das maßgebliche Publikum das Zeichen WellBack in der Bedeutung „gesunder/beschwerdefreier Rücken“ wahrnehme und daraus schließe, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen einen gesunden Rücken förderten.

27      Diese Beurteilung ist fehlerfrei.

28      Zunächst werden die maßgeblichen Verkehrskreise feststellen, dass sich das Zeichen WellBack aus der Aneinanderreihung der beiden englischen Begriffe „well“ und „back“ ergibt. Diese Begriffe sind nämlich Teil des englischen Grundwortschatzes und beginnen beide mit einem Großbuchstaben. Die Behauptung der Klägerin, die maßgeblichen Verkehrskreise würden den Begriff „wellback“ als einheitliches Kunstwort wahrnehmen, ist daher zurückzuweisen.

29      Was das Verständnis der beiden miteinander in Beziehung gesetzten Wörter betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Wesentlichen nicht bestreitet, dass der Begriff „back“ „Rücken“ bedeuten kann. Der Begriff „well“ kann, wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, als „gesund; frei oder genesen von Krankheit oder Gebrechen“ verstanden werden. Soweit die Klägerin vorbringt, dass weder der Ausdruck „gesunder Rücken“ noch der Ausdruck „beschwerdefreier Rücken“ mit „well back“ übersetzt würden, geht dies ins Leere, da es nicht darum geht, die korrekte Übersetzung eines deutschen Begriffs in einen englischen Begriff zu finden, sondern darum, wie das angemeldete Zeichen von den maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreisen verstanden werden kann. Auch der Umstand – unterstellt, er wäre erwiesen –, dass der im Sinne von „gesunder/beschwerdefreier Rücken“ verstandene Begriff „wellback“ grammatikalisch inkorrekt ist, kann dessen Beurteilung nicht in Frage stellen, da er von den maßgeblichen Verkehrskreisen als sein grammatikalisch korrektes Äquivalent verstanden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2012, ThyssenKrupp Steel Europe/HABM [Highprotect], T‑565/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:107, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Ferner macht die Klägerin ebenfalls zu Unrecht geltend, die Beschwerdekammer habe andere mögliche Bedeutungen der Kombination der Wörter „well“ und „back“, wie „gut zurück“ oder „weit zurück“, nicht hinreichend berücksichtigt.

31      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die angemeldete Marke oder die Wörter, aus denen sie besteht, sonstige Bedeutungen haben kann bzw. können, dem Eingreifen des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich ein Wortzeichen nach dieser Bestimmung von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 23. Januar 2014, Novartis/HABM [CARE TO CARE], T‑68/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:29, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Was schließlich den Gesamteindruck der angemeldeten Marke betrifft, ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „wellback“ aufgrund des offensichtlichen Zusammenhangs zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und deren Auswirkungen auf den Rücken und die Haltung in der Bedeutung „gesunder/beschwerdefreier Rücken“ verstehen werden.

33      Insoweit hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass die Ergonomie eines Möbels oder Kissens der Klasse 20 einen erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers hat. Er widmet ihr regelmäßig besondere Aufmerksamkeit. Zu den „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen“ der Klasse 35 ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass sie sich auf Möbel, Kissen und ergonomische Hilfsmittel zur Arbeitsplatzgestaltung beziehen können, die ihrerseits einen gesunden bzw. beschwerdefreien Rücken fördern. Auch die Dienstleistungen „Bereitstellen von Informationen zur Gesundheitsförderung und zum betrieblichen Gesundheitsmanagement“ der Klasse 44 können, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, zu einem gesunden bzw. beschwerdefreien Rücken beitragen, indem sie Informationen dazu geben, wie man seinen Rücken gesund hält, etwa durch Einsatz geeigneter Möbel oder ergonomischer Hilfsmittel für den Arbeitsplatz.

34      Das Vorbringen der Klägerin, die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen könnten auch andere Körperteile als den Rücken betreffen und die Ergonomie verfolge einen ganzheitlichen Ansatz, geht ins Leere. Dies ändert nämlich nichts daran, dass diese Waren und Dienstleistungen auch und besonders den Rücken betreffen.

35      Somit besteht sehr wohl ein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang im Sinne der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung zwischen dem Bedeutungsgehalt der angemeldeten Marke und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen.

36      Als Zweites ist zum Vorbringen der Klägerin, der Begriff „wellback“ erschöpfe sich nicht in einer gewöhnlichen Werbebotschaft, festzustellen, dass dieser Begriff weder über eine gewisse Originalität oder Prägnanz verfügt, noch ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert, noch bei den betreffenden Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst, so dass sich diese Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen einprägen wird. Wie oben in Rn. 32 festgestellt, nehmen die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen als gewöhnliche Werbebotschaft in Bezug auf die von der Klägerin angebotenen Waren und Dienstleistungen wahr. Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer die Prüfung der angemeldeten Marke gemäß der Kriterien vorgenommen hat, die in der oben in Rn. 22 angeführten Rechtsprechung aufgestellt wurden.

37      Folglich ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als bloßes Werbeschlagwort wahrgenommen wird, mit dem die positiven Merkmale der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hervorgehoben werden sollen.

38      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung

39      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe ältere, aus Sicht der Klägerin ähnliche Eintragungen mehrerer Zeichen als Unions- oder nationale Marken nicht hinreichend berücksichtigt. Somit habe die Beschwerdekammer gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie die angemeldete Marke nicht eingetragen habe.

40      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

41      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern allein auf der Grundlage der Unionsmarkenverordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen, die die Unionsgerichte keinesfalls binden kann (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, und vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T‑640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 33).

42      Es ist jedoch auch ständige Rechtsprechung, dass das EUIPO verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben. Zwar hat das EUIPO nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen der Anmeldung einer Unionsmarke die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Grundsatz rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, da es keine Gleichheit im Unrecht geben kann und da sich derjenige, der ein Zeichen als Marke anmeldet, nicht auf eine zu seinen Gunsten oder zugunsten eines anderen eingetretene fehlerhafte Rechtsanwendung berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Daher muss eine solche Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand derer ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77, vom 24. April 2012, Leifheit/HABM [EcoPerfect], T‑328/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:197, Rn. 61, und vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO INGRÉDIENTS VÉGÉTAUX PROPRE FABRICATION], T‑30/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:622, Rn. 25).

43      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes, dass die Beschwerdekammer auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung zu Recht festgestellt hat, dass der Anmeldung das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 entgegensteht. Folglich lässt sich diese Beurteilung nicht allein mit der Begründung in Frage stellen, dass die Beschwerdekammer nicht der Entscheidungspraxis des EUIPO gefolgt sei. Darüber hinaus ist festzustellen, dass den von der Klägerin geltend gemachten Entscheidungen des EUIPO Sachverhalte zugrunde liegen, die sich vom Sachverhalt der angefochtenen Entscheidung unterscheiden.

44      Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

45      Da keiner der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe begründet ist, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

46      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

47      Die Klägerin ist zwar unterlegen, das EUIPO hat ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten jedoch nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Ergotopia GmbH und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Spielmann

Brkan

Kalėda

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. April 2024.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.