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Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus, eingereicht am 7. Mai 2021 – A

(Rechtssache C-296/21)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: A

Andere Beteiligte: Helsingin poliisilaitos und Poliisihallitus

Vorlagefragen

Wenn es sich um ein Verbringen von deaktivierten Feuerwaffen innerhalb der Union handelt und wenn die Vorschriften der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) in der durch die Richtlinie 2008/51/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 geänderten Fassung sowie die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/24032 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, insbesondere des Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung, berücksichtigt werden:

a)    kann eine von einer nationalen Behörde bestätigte überprüfende Stelle, die eine Deaktivierungsbescheinigung ausgestellt hat, als Stelle im Sinne der Waffenrichtlinie und der Art. 3 und 7 der Deaktivierungsverordnung angesehen werden, auch wenn sie nicht in der von der Kommission gemäß Art. 3 Abs. 3 veröffentlichten Liste aufgeführt wird, sofern verschiedene Behörden des genannten Mitgliedstaats dem Verbringer der Waffen mitgeteilt haben, dass die in der Rechtsform einer GmbH tätige überprüfende Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, hierzu nach der Verordnung ermächtigt ist, und

b)    kann über eine von einem Mitgliedstaat für die Deaktivierung von Waffen benannte überprüfende Stelle statt durch Eintrag in der auf der Website der Kommission veröffentlichten Liste i.S.v. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung auch sonstiger, von einer nationalen Behörde erlangter Nachweis geführt werden, so dass eine von dieser überprüfenden Stelle ausgestellte Deaktivierungsbescheinigung die in der Verordnung bestimmten Anforderungen dahin erfüllt, dass ein Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Deaktivierungsbescheinigung gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung anzuerkennen hat?

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1     Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. 2008, L 179, S. 5).

2     Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. 2015, L 333, S. 62).