Language of document : ECLI:EU:T:2016:54

Rechtssache T‑171/13

Benelli Q. J. Srl

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Verfallsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke MOTOBI B PESARO – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Beweise gegen den Antrag auf Erklärung des Verfalls, die nach Ablauf der festgesetzten Frist vorgelegt werden – Nichtberücksichtigung – Ermessen der Beschwerdekammer – Gegenteilige Bestimmung – Umstände, die der Berücksichtigung zusätzlicher oder ergänzender Beweismittel entgegenstehen – Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 – Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 2. Februar 2016

1.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen – Überprüfung tatsächlicher Umstände anhand von Beweisen, die nicht zuvor den Stellen des Amtes vorgelegt wurden – Ausschluss

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65)

2.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Amtes – Prüfung durch die Beschwerdekammer – Umfang – Tatsachen und Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs, die nicht fristgerecht beigebracht worden sind – Berücksichtigung – Ermessen der Beschwerdekammer – Zusätzliche oder ergänzende Beweismittel

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76 Abs. 2; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3)

3.      Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Verfallsgründe – Keine ernsthafte Benutzung der Marke – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a)

4.      Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Verfallsgründe – Keine ernsthafte Benutzung der Marke – Bildmarke MOTOBI B PESARO

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 26)

2.      Die Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sieht vor, dass die Beschwerdekammer bei der Prüfung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Widerspruchsabteilung über das sich aus Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 und Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke ergebende Ermessen im Hinblick auf die Entscheidung verfügt, ob die zusätzlichen oder ergänzenden Sachverhalte und Beweismittel, die nicht innerhalb der von der Widerspruchsabteilung festgesetzten Frist vorgelegt wurden, zu berücksichtigen sind oder nicht.

Die verschiedenen Sprachfassungen der Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 sind nicht vollständig kongruent. Der [in der französischen Sprachfassung] verwendete Ausdruck „faits ou preuves nouveaux“ [neue Sachverhalte und Beweismittel] verstanden in dem Sinne, dass im Rahmen des Verfahrens vor der unteren Instanz keine Tatsache oder kein Beweismittel vorgebracht wurde, kommt in einigen Sprachfassungen dieser Bestimmung nicht vor. Aus den verschiedenen Sprachfassungen ergibt sich, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der französischen Sprachfassung zu bereits vorgebrachten Tatsachen oder Beweismitteln hinzutreten müssen, so dass Beweismittel nur dann, zusätzlich oder ergänzend sein können, wenn in einem früheren Verfahrensstadium bereits andere Beweismittel vorgelegt worden sind.

Diese Auslegung ist auch im Hinblick auf das der Beschwerdekammer zustehende Ermessen geboten, das sich nicht auf Beweismittel erstrecken kann, die erstmals bei ihr eingereicht wurden, wenn vor der Nichtigkeitsabteilung kein Beweismittel vorgelegt worden war.

(vgl. Rn. 51-55)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 69-75)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 81-89, 102)