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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Ayassamy & Fils EURL u. a. gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 9. Januar 2003

(Rechtssache T-5/03)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Die Ayassamy & Fils EURL mit Sitz in Saint-François (Guadeloupe) und 23 andere Unternehmen haben am 9. Januar 2003 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt John Sylvanus Dagnon.

Die Klägerinnen beantragen,

(die Entscheidung 2002/973/EG des Rates vom 10. Dezember 2002 zur Änderung der Entscheidung 89/688/EWG betreffend die Sondersteuer "octroi de mer" in den französischen überseeischen Departements (ABl. L 337 vom 13. Dezember 2002, S. 83) für nichtig zu erklären;

(die Unanwendbarkeit der Grundentscheidung 89/688/EWG des Rates vom 22. Dezember 1989 betreffend die Sondersteuer "octroi de mer" in den französischen überseeischen Departements (ABl. L 399 vom 30. Dezember 1989, S. 46) festzustellen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die klagenden Unternehmen wenden sich gegen die Verlängerung der Ausnahmeregelung des Artikels 90 des Vertrages zugunsten der französischen überseeischen Departements durch die angefochtene Entscheidung.

Sie begründen ihre Forderungen mit einem Verstoß gegen Artikel 299 Absatz 2 des Vertrages, da der Rat die streitige Maßnahme unter Nichteinhaltung der in den Bestimmungen dieses Absatzes vorgesehenen Voraussetzungen getroffen habe. Aus den vorbereitenden Handlungen zu der streitigen Entscheidung, insbesondere aus dem Bericht der Kommission vom 24. November 1999 an den Rat und aus den Nummern 3 und 5 der Begründung des Vorschlags der Kommission vom 23. August 2002 für eine Entscheidung des Rates (KOM[2002]473 endgültig), gehe hervor, dass die Voraussetzungen für eine rechtswirksame Zulassung der Fortführung der steuerlichen Ausnahmeregelung zugunsten der französischen überseeischen Departements noch nicht gegeben seien.

Was die Entscheidung 89/688 vom 22. Dezember 1989 angeht, deren Wirkungen durch die angefochtene Entscheidung verlängert wurden, so wollen die Klägerinnen ihre Rechtmäßigkeit über Artikel 241 des Vertrages wegen Unzuständigkeit des Rates für ihren Erlass im Jahr 1989 in Frage stellen. Da diese Entscheidung eine Abweichung von Artikel 95 des Vertrages von Rom (jetzt Artikel 90) darstelle, habe sie nicht mehr vom Rat erlassen werden können, weil die 1957 in Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrages vorgesehene Zweijahresfrist abgelaufen sei.

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