Language of document : ECLI:EU:T:2015:743

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

2. Oktober 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Bildmarke Darjeeling – Ältere Gemeinschaftskollektivwort- und ‑bildmarken DARJEELING – Relative Eintragungshindernisse – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑624/13

The Tea Board mit Sitz in Kalkutta (Indien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Nordemann und M. Maier

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Palmero Cabezas als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Delta Lingerie mit Sitz in Cachan (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Marchais und P. Martini-Berthon,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. September 2013 (Sache R 1504/2012‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen The Tea Board und Delta Lingerie

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter), der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund der am 25. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 18. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Beschlusses vom 24. Oktober 2014, die Rechtssachen T‑624/13 bis T‑627/13 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden,

auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 22. Oktober 2010 meldete die Streithelferin, Delta Lingerie, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das nachstehend wiedergegebene Bildzeichen mit dem in ein hellgrünes Rechteck eingefügten und aus weißen Buchstaben bestehenden Wortbestandteil „Darjeeling“.

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3        Die Anmeldung wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 25, 35 und 38 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung vorgenommen:

–        Klasse 25: „Damenunterbekleidung und Unterwäsche für Tag und Nacht, insbesondere Hüftgürtel, Bodys, Bustiers, Korsagen mit String-Tanga und Strapsen, Büstenhalter, Unterhosen, Slips, String-Tangas, Sport-BHs, Shorties, Boxershorts, Strumpfhaltergürtel, Strumpfhalter, Spitzenhemden, Nachthemden, Strumpfhosen, Strümpfe, Badeanzüge; Kleidung, Strickbekleidung, Unterbekleidungsstücke, Pullunder, T‑Shirts, Korsetts, Korsagen, Négligés, Boas, Blusen, Overalls, Bodys, Pyjamas, Nachthemden, Hosen, Haushosen, Schals, Hauskleider, Morgenmäntel, Bademäntel, Badeanzüge, Badehosen, Unterröcke, Halstücher“;

–        Klasse 35: „Leistungen des Einzelhandels für Damenunterwäsche und für Damenleibwäscheartikel, Parfums, Eaux de Toilette und Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haus- und Badwäsche; Beratung in Geschäftsangelegenheiten bei der Gestaltung und Nutzung von Einzelhandelsgeschäften und Einkaufszentralen für den Einzelhandel und in Bezug auf Werbung; Leistungen der Verkaufsförderung (für Dritte), Werbung, kaufmännische Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Online-Werbung in einem Computernetzwerk, Verbreitung von Werbematerial (Handzettel, Prospekte, kostenlose Zeitungen, Warenproben), Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte; Informationen oder Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Organisation von Veranstaltungen und Ausstellungen für wirtschaftliche oder Werbezwecke, Verkauf von Werbeflächen, Vermietung von Werbeflächen, Rundfunkwerbung, Fernsehwerbung, Sponsoring“;

–        Klasse 38: „Telekommunikation, computergestützte Nachrichten- und Bildübertragung, interaktive Fernübertragungen im Hinblick auf die Präsentation von Produkten, Kommunikation über Computerterminals, Kommunikation (Übertragung) in offenen und/oder geschlossenen weltweiten Datennetzen“.

4        Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 4/2011 vom 7. Januar 2011 veröffentlicht.

5        Am 7. April 2011 erhob der Kläger, The Tea Board, eine durch das indische Teegesetz Nr. 29 von 1953 errichtete und zur Verwaltung der Teeproduktion ermächtigte Organisation, gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen Widerspruch nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009.

6        Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

–        die am 7. März 2005 angemeldete und am 31. März 2006 unter der Nr. 4325718 eingetragene ältere Gemeinschaftskollektivwortmarke DARJEELING,

–        die nachfolgend wiedergegebene, am 10. November 2009 angemeldete und am 23. April 2010 unter der Nr. 8674327 eingetragene ältere Gemeinschaftskollektivbildmarke:

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7        Die beiden Gemeinschaftskollektivmarken bezeichnen folgende Waren der Klasse 30: „Tee“.

8        Mit dem Widerspruch wurden die relativen Eintragungshindernisse nach Art. 8 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.

9        Wie im Übrigen aus dem Vorbringen des Klägers vor der Beschwerdekammer hervorgeht, stellt der Wortbestandteil „Darjeeling“, der den einander gegenüberstehenden Zeichen gemeinsam ist, eine geschützte geografische Angabe für Tee dar, die auf einen am 12. November 2007 eingegangenen Antrag gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1050/2011 der Kommission vom 20. Oktober 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Darjeeling [g.g.A.]) (ABl. L 276, S. 5) eingetragen wurde. Diese Durchführungsverordnung war auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93, S. 12) erlassen worden, die inzwischen durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343, S. 1) ersetzt worden ist.

10      Am 10. Juli 2012 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit der Begründung zurück, was erstens die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung betreffe, seien die mit den einander gegenüberstehenden Zeichen bezeichneten Waren und Dienstleistungen einander nicht ähnlich, und was zweitens die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung betreffe, reiche das Vorbringen des Klägers zum Nachweis der Bekanntheit der älteren Gemeinschaftskollektivmarken bei den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht aus.

11      Am 10. August 2012 legte der Kläger gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein.

12      Mit Entscheidung vom 17. September 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung der Widerspruchsabteilung. Insbesondere stellte sie fest, angesichts des Fehlens einer Ähnlichkeit zwischen den von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Desgleichen verneinte sie eine Verletzung von Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung mit der Begründung, der Kläger habe nicht hinreichend belegt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels erfüllt seien.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

13      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

14      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

15      Die Streithelferin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung zu bestätigen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zulässigkeit der erstmals vor dem Gericht vorgelegten Beweise und Unterlagen

16      Der Kläger hat vor dem Gericht u. a. zwei in der Klageschrift wiedergegebene Bilder vorgelegt, die die Fassade einer oder mehrerer Verkaufsstellen der Streithelferin zeigen, ferner zwei in der Klageschrift wiedergegebene und von der Streithelferin zu Werbezwecken verwendete Bilder, mehrere einer Website mit der Überschrift „Lingerie Stylist Blog“ (Anlage 7) entnommene Seiten sowie mehrere einer Website mit der Überschrift „TheStriversRow“ entnommene Seiten (Anlage 8). Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, waren diese Beweise bei den Instanzen des HABM nicht eingereicht worden.

17      Das HABM hält diese Bilder und Anlagen für unzulässig und stellt ihre Beweiskraft in Abrede. Die Streithelferin ihrerseits hält die genannten Beweismittel für nicht entscheidungserheblich.

18      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine beim Gericht erhobene Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet, und die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts ist anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen, die zur Zeit seines Erlasses bestanden, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt im Licht erstmals bei ihm eingereichter Beweise zu überprüfen. Somit sind die genannten Beweise zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (Beschluss vom 7. Februar 2013, Majtczak/Feng Shen Technology und HABM, C‑266/12 P, EU:C:2013:73, Rn. 45; vgl. Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

2.     Begründetheit

19      Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend; mit dem ersten rügt er einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und mit dem zweiten einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009

20      Im Rahmen seines ersten Klagegrundes macht der Kläger geltend, die Beschwerdekammer habe eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu Unrecht verneint, indem sie die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen als völlig verschieden angesehen habe. Er wirft der Beschwerdekammer insbesondere vor, den Umfang des Schutzes verkannt zu haben, den Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 den Gemeinschaftskollektivmarken gewähre, indem sie im vorliegenden Fall die gleichen Maßstäbe angelegt habe wie zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Individualmarken. Insoweit macht der Kläger geltend, die wesentliche Funktion einer Gemeinschaftskollektivmarke – wie hier der älteren Marken – bestehe darin, zu garantieren, dass die von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen von einem Unternehmen stammten, das in dem von der betreffenden Marke angegebenen geografischen Herkunftsgebiet ansässig sei. Nach Auffassung des Klägers unterscheidet sich diese Funktion deutlich von der Funktion einer Individualmarke, die darin bestehe, dem Verbraucher die betriebliche Herkunft der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen zu garantieren.

21      Im Wesentlichen vertritt der Kläger den Standpunkt, wegen der spezifischen Funktion der Kollektivmarken nach Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 sei der Umstand, dass die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen die gleiche geografische Herkunft haben können, einerseits als Kriterium im Rahmen der Beurteilung ihrer Ähnlichkeit und andererseits als entscheidendes Merkmal bei der umfassenden Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr heranzuziehen. Insoweit macht er geltend, in einem Fall wie dem vorliegenden bestehe die Verwechslungsgefahr darin, dass die Verbraucher glauben könnten, dass die Produkte oder ihre Grundstoffe und die Dienstleistungen, die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfasst seien, dieselbe geografische Herkunft hätten.

22      Somit besteht das Vorbringen zum ersten Klagegrund aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil rügt der Kläger im Wesentlichen, die Beschwerdekammer habe im Rahmen der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 einen Rechtsfehler begangen, indem sie versäumt habe, beim Vergleich der von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen deren tatsächliche oder hypothetische Herkunft zu berücksichtigen, und habe damit die spezifische Funktion der Kollektivmarken, eine geografische Herkunft zu schützen, verkannt. Mit dem zweiten Teil wirft der Kläger der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem sie bei der umfassenden Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 versäumt habe, die tatsächliche oder hypothetische geografische Herkunft der von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen, und damit die spezifische Funktion der Kollektivmarken nach Art. 66 Abs. 2 dieser Verordnung verkannt zu haben.

23      Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.

 Maßgebliche Verkehrskreise

24      Nach der Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr zwischen zwei einander gegenüberstehenden Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht auf der Grundlage eines abstrakten Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen und der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen. Bei der Beurteilung dieser Gefahr ist vielmehr auf die Wahrnehmung dieser Zeichen, Waren und Dienstleistungen durch die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (Urteil vom 24. Mai 2011, ancotel/HABM – Acotel [ancotel.], T‑408/09, EU:T:2011:241, Rn. 29).

25      Insbesondere ist nach ständiger Rechtsprechung bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Verkehrskreise setzen sich aus den Nutzern zusammen, die sowohl die von der älteren Marke als auch die von der angemeldeten Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen nutzen können (vgl. Urteil ancotel., oben in Rn. 24 angeführt, Rn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Da im vorliegenden Fall die angefochtene Entscheidung keine spezifische Analyse der maßgeblichen Verkehrskreise enthält und die Beschwerdekammer sich darauf beschränkt hat, uneingeschränkt der Analyse zuzustimmen, die die Widerspruchsabteilung im Hinblick auf die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorgenommen hatte, ist auf deren Entscheidung zu verweisen. Wenn die Beschwerdekammer die Entscheidung der nachgeordneten Dienststelle des HABM in vollem Umfang bestätigt, gehören diese Entscheidung sowie ihre Begründung nämlich nach der Rechtsprechung zu dem Kontext, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde und der den Parteien bekannt ist und es dem Richter ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer in vollem Umfang auszuüben (vgl. Urteil vom 28. Juni 2011, ReValue Immobilienberatung/HABM [ReValue], T‑487/09, EU:T:2011:317, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Der Entscheidung der Widerspruchsabteilung zufolge werden die Dienstleistungen der Klasse 35 von professionellen Unternehmen angeboten, die in den Bereichen des Einzelhandels, der Werbung, des Managements und in anderen Bereichen tätig sind. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 38 hat die Widerspruchsabteilung die Ansicht vertreten, diese seien für die Allgemeinheit im Bereich der Telekommunikation bestimmt.

28      Der Umstand, dass die Widerspruchsabteilung keine spezifische Analyse der maßgeblichen Verkehrskreise vorgenommen hat, an die sich die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren richten, lässt darauf schließen, dass sie stillschweigend davon ausging, die betreffenden Waren seien für dasselbe Publikum bestimmt.

29      Insoweit geht aus der Entscheidung der Widerspruchsabteilung hervor, dass es sich bei diesem Publikum, für das sowohl die von der angemeldeten Marke erfassten Waren als auch die von den älteren Marken erfasste Ware bestimmt seien, um die breite Öffentlichkeit handele. Bei ihrer Beurteilung der Bekanntheit der älteren Marken musste die Widerspruchsabteilung nämlich das durch diese Marken angesprochene Publikum definieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2007, Aktieselskabet af 21. november 2001/HABM – TDK Kabushiki Kaisha [TDK], T‑477/04, Slg, EU:T:2007:35, Rn. 48). Sie war daher der Auffassung, aus den vom Kläger vorgelegten Beweisen gehe nicht hervor, dass die älteren Marken in der breiten Öffentlichkeit des relevanten Gebiets, nämlich der breiten Öffentlichkeit der Europäischen Union, bekannt seien.

30      Da die Beschwerdekammer der Entscheidung der Widerspruchsabteilung hinsichtlich der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in vollem Umfang zugestimmt hat, ist aus der angefochtenen Entscheidung folglich abzuleiten, dass die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren sich an dasselbe Publikum richten, nämlich an die breite Öffentlichkeit. Mit ihrem Vortrag, Tee und Bekleidung hätten dieselben Verbraucher, schließt sich der Kläger diesem Ansatz im Übrigen an. Hinsichtlich der von der beantragten Marke erfassten Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 ist die Beschwerdekammer, wie das HABM in seiner Klagebeantwortung bestätigt hat, stillschweigend davon ausgegangen, dass sie sich im Allgemeinen an ein Fachpublikum richteten.

31      Insoweit ist festzustellen, dass es nichts gibt, was die von der Beschwerdekammer in diesem Punkt geteilte Auffassung, die von den Beteiligten des Rechtsstreits jedenfalls nicht angegriffen wird, in Frage stellen könnte.

 Erster Teil des ersten Klagegrundes

32      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum in dem Gebiet, in dem die ältere Marke Schutz genießt, die Gefahr von Verwechslungen besteht. Eine Verwechslungsgefahr liegt im Übrigen dann vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2010, Muñoz Arraiza/HABM – Consejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada Rioja [RIOJAVINA], T‑138/09, Slg, EU:T:2010:226, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Im Übrigen ist festzustellen, dass Art. 66 der Verordnung Nr. 207/2009 die Möglichkeit der Eintragung von Gemeinschaftskollektivmarken vorsieht. Nach Abs. 1 dieses Artikels kann eine solche Marke eine „Gemeinschaftsmarke [sein], die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und dazu dienen kann, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden“. Weiter heißt es dort, dass solche Marken von „Verbände[n] von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringern oder Händlern, die nach dem für sie maßgebenden Recht die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten jeder Art zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu stehen, sowie juristische[n] Personen des öffentlichen Rechts“ angemeldet werden können. Art. 66 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt, dass auf Gemeinschaftskollektivmarken die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind, „soweit in den Artikeln 67 bis 74 [dieser Verordnung] nicht etwas anderes bestimmt ist“.

34      Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 erlaubt die Eintragung von „Zeichen oder Angaben …, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können“, als Gemeinschaftskollektivmarken im Sinne von Art. 66 Abs. 1 dieser Verordnung, und zwar abweichend von ihrem Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, dem zufolge Marken, die ausschließlich aus solchen Zeichen oder Angaben bestehen, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

35      Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine Gemeinschaftskollektivmarke nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 dieser Verordnung wie jede Gemeinschaftsmarke Schutz gegen jede Beeinträchtigung genießt, die sich durch die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke ergäbe, hinsichtlich deren Verwechslungsgefahr besteht (Urteil RIOJAVINA, oben in Rn. 32 angeführt, EU:T:2010:226, Rn. 22).

36      Wie der Gerichtshof und das Gericht mehrfach entschieden haben, setzt eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sowohl eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken als auch eine Identität oder Ähnlichkeit der durch sie erfassten Waren oder Dienstleistungen voraus. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Beschluss vom 25. November 2010, Lufthansa AirPlus Servicekarten/HABM, C‑216/10 P, EU:C:2010:719, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 5. Dezember 2012, Consorzio vino Chianti Classico/HABM – FFR [F.F.R.], T‑143/11, EU:T:2012:645, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Nach ständiger Rechtsprechung sind zur Beurteilung, ob die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ähnlich oder identisch sind, alle relevanten Faktoren zu beachten, die das Verhältnis zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenschaft als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteile vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, Slg, EU:C:2008:739, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. März 2013, Event/HABM – CBT Comunicación Multimedia [eventer EVENT MANAGEMENT SYSTEMS], T‑353/11, EU:T:2013:147, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es können auch andere Faktoren berücksichtigt werden wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren oder auch der Umstand, dass die Waren häufig an denselben spezialisierten Verkaufsstätten verkauft werden, was die Wahrnehmung der zwischen den Waren bestehenden engen Zusammenhänge durch den angesprochenen Verbraucher begünstigen und den Eindruck verstärken kann, dass ihre Herstellung in der Verantwortung desselben Unternehmens liegt (vgl. Urteil vom 18. Juni 2013, Otero González/HABM – Apli-Agipa [APLI-AGIPA], T‑522/11, EU:T:2013:325, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Im vorliegenden Fall hat die Widerspruchsabteilung sich auf den Standpunkt gestellt, zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 25 und Tee, der einzigen von den älteren Marken erfassten Ware, bestehe angesichts ihrer jeweiligen Art, ihrer Bestimmung, der verwendeten Vertriebswege sowie des Umstands, dass diese Waren weder miteinander konkurrierten noch einander ergänzten, keine Ähnlichkeit. Somit ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen diesen Waren keinerlei Zusammenhang bestehe. Zu demselben Ergebnis gelangte sie hinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klassen 35 und 38. Die Beschwerdekammer hat sich den Feststellungen der Widerspruchsabteilung in vollem Umfang angeschlossen. Insoweit hat sie das Vorbringen des Klägers zur wesentlichen Funktion der Kollektivmarken – wie vorliegend der älteren Marken –, die nach dessen Auffassung unter Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 fallen, zurückgewiesen.

39      Vor dem Gericht stützt der Kläger seine Argumentation hauptsächlich auf diese „wesentliche Funktion“ von Kollektivmarken wie den älteren Marken und macht geltend, die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen müssten schon deshalb als einander ähnlich angesehen werden, weil sie dieselbe geografische Herkunft haben könnten.

40      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck des durch die Gemeinschaftsmarke gewährten Schutzes insbesondere darin besteht, die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten, wie sich aus dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt. Hierbei handelt es sich um die Hauptfunktion der Marke, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, C‑202/08 P und C‑208/08 P, Slg, EU:C:2009:477, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Wortbestandteil „Darjeeling“ im Verkehr dazu dienen kann, die geografische Herkunft der von den älteren Marken erfassten Ware zu bezeichnen. Das Vorbringen des HABM, das sich auf die mögliche Wahrnehmung dieses Begriffs durch einen Teil des Publikums stützt, der „Darjeeling“ nicht als geografische Bezeichnung erkenne, vermag diese Feststellung nicht in Frage zu stellen. Wie der Kläger zu Recht vorträgt, besteht die wesentliche Funktion einer geografischen Angabe zwar darin, dem Verbraucher die geografische Herkunft der Waren und ihre spezifischen Eigenschaften zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, Anheuser‑Busch/Budějovický Budvar, C‑96/09 P, Slg, EU:C:2011:189, Rn. 147); für die wesentliche Funktion einer Gemeinschaftskollektivmarke gilt aber nicht dasselbe. Der Umstand, dass Letztere aus einer Angabe besteht, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der von ihr erfassten Waren dienen kann, stellt die wesentliche Funktion einer jeden Kollektivmarke, wie sie sich aus Art. 66 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, nämlich die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Verbände oder Unternehmen zu unterscheiden, nicht in Frage (vgl. in diesem Sinne Urteil RIOJAVINA, oben in Rn. 32 angeführt, EU:T:2010:226, Rn. 26 und 27). Folglich wird die Funktion einer Gemeinschaftskollektivmarke durch deren Eintragung nach Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht verändert. Es handelt sich genauer genommen um ein Zeichen, das es ermöglicht, die Waren oder Dienstleistungen anhand des Verbands, der Inhaber der Marke ist, und nicht anhand ihrer geografischen Herkunft zu unterscheiden.

42      Denn obwohl Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 eine Abweichung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung vorsieht, indem er die Bedingungen für die Eintragung erleichtert und zulässt, dass auch beschreibende Marken eingetragen werden, die auf die Herkunft der betreffenden Waren hinweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2012, Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias/HABM – Garmo [HELLIM], T‑534/10, Slg, EU:T:2012:292, Rn. 51), findet diese Verordnung gemäß ihrem Art. 66 Abs. 3, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auf sämtliche Gemeinschaftskollektivmarken Anwendung, auch auf solche, die gemäß Art. 66 Abs. 2 dieser Verordnung eingetragen wurden.

43      Da keine Bestimmung des die Gemeinschaftskollektivmarken betreffenden Titels der Verordnung Nr. 207/2009 den Schluss zulässt, die wesentliche Funktion der Gemeinschaftskollektivmarken einschließlich derer, die aus einer Angabe bestehen, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der erfassten Waren dienen kann, unterscheide sich von derjenigen der individuellen Gemeinschaftsmarken, ist folglich davon auszugehen, dass diese wesentliche Funktion – wie auch bei den individuellen Gemeinschaftsmarken – darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, anhand ihrer Herkunft von einem bestimmten Rechtssubjekt und nicht anhand ihrer geografischen Herkunft zu unterscheiden.

44      Der Kläger ist daher zu Unrecht der Ansicht, eine Gemeinschaftskollektivmarke, die aus einer Angabe bestehe, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der erfassten Waren oder Dienstleistungen dienen könne, sei nicht geeignet, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Inhaber der Marke sei, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

45      Gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 hat der Anmelder einer Gemeinschaftskollektivmarke nämlich eine Markensatzung vorzulegen, die die Bedingungen für die Benutzung der angemeldeten Marke, die zur Benutzung dieser Marke befugten Personen sowie die Bedingungen für die Mitgliedschaft im anmeldenden Verband bestimmt. Gemäß Art. 71 der Verordnung Nr. 207/2009 kann der Markeninhaber diese Satzung im Übrigen ändern. Somit werden die Bedingungen für die Mitgliedschaft in dem Verband, der Inhaber der Marke ist, auch hinsichtlich der Marken, die unter Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 fallen, durch die jeweilige Markensatzung bestimmt. Es trifft zwar zu, dass die Satzung für eine unter Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 fallende Marke gemäß dem oben genannten Art. 67 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, auf den der Kläger verweist, es jeder Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen, gestatten muss, Mitglied des Verbandes zu werden, der Inhaber der Marke ist. Die Verordnung Nr. 207/2009 schließt aber nicht aus, dass der Verband, der Inhaber der unter Art. 66 Abs. 2 dieser Verordnung fallenden Gemeinschaftskollektivmarke ist, in der Satzung für diese Marke vorsehen kann, dass Einrichtungen oder Personen, die mit Einrichtungen zusammenarbeiten, deren Waren aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen, oder die die Waren des Verbands, der Inhaber der Marke ist, als Ausgangsstoffe verwenden, diesem Verband beitreten und die Marke benutzen können, ohne in dem durch diese Marke bezeichneten geografischen Herkunftsgebiet ansässig zu sein und ohne dass ihre Waren unmittelbar aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen.

46      Aus alledem folgt, dass die Funktion der unter Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Gemeinschaftskollektivmarken darin besteht, die von solchen Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen anhand der Einrichtung, die Inhaber der Marke ist, und nicht anhand ihrer geografischen Herkunft zu unterscheiden.

47      Das Vorbringen des Klägers, das sich auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1995 (I ZB 32/93, veröffentlicht in GRUR 1996, 270, 271 [MADEIRA]) stützt, dem zufolge eine Kollektivmarke garantiere, dass die Waren von einem in dem geografischen Herkunftsgebiet ansässigen und zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigten Unternehmen stammten, ist zurückzuweisen. Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, ist die Regelung über die Gemeinschaftsmarken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht, mit dem ihm eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2007, Trek Bicycle/HABM – Audi [ALLTREK], T‑158/05, EU:T:2007:143, Rn. 63).

48      Schließlich ist festzustellen, dass weder Art. 7 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung Nr. 207/2009, der unter bestimmten Voraussetzungen ein absolutes Hindernis für die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke aufstellt, wenn das betreffende Zeichen eine nach der Verordnung Nr. 510/2006 (ersetzt durch die Verordnung Nr. 1151/2012) geschützte geografische Angabe enthält oder aus einer solchen besteht, noch Art. 164 dieser Verordnung, der sich unter Verweisung auf Art. 14 der Verordnung Nr. 510/2006 auf die Beziehungen zwischen angemeldeten oder eingetragenen Marken einerseits und geschützten geografischen Angaben im Sinne der zuletzt genannten Verordnung andererseits bezieht, im vorliegenden Fall einschlägig ist. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hat der Kläger sich nämlich vor den Instanzen des HABM nicht auf eine geografische Angabe im Sinne der Verordnung Nr. 510/2006 berufen, sondern ein Widerspruchsverfahren eingeleitet, das sich auf die oben in Rn. 6 angeführten Gemeinschaftskollektivmarken und die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten relativen Eintragungshindernisse stützt.

49      Nach alledem ist mit dem HABM und der Streithelferin darauf hinzuweisen, dass der Vergleich der erfassten Waren und Dienstleistungen, sofern es sich im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens bei den einander gegenüberstehenden Zeichen einerseits um Kollektivmarken und andererseits um Individualmarken handelt, anhand derselben Kriterien vorzunehmen ist, die für die Beurteilung der Ähnlichkeit oder Identität der von zwei Individualmarken erfassten Waren und Dienstleistungen gelten.

50      Somit ist der von der Beschwerdekammer im vorliegenden Fall gezogenen Schlussfolgerung, wie sie oben in Rn. 38 dargestellt ist, zuzustimmen. Bekanntlich werden Bekleidung und Tee nämlich in aller Regel weder von denselben Unternehmen hergestellt noch unter denselben Marken vertrieben. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Hersteller von Bekleidung auch auf dem Gebiet der Extraktion oder des Vertriebs von Tee tätig ist. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden mit anderen Worten weder annehmen, dass die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren dieselbe betriebliche Herkunft aufweisen, noch dass ihre Herstellung in der Verantwortung desselben Unternehmens liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2014, Repsol/HABM – Adell Argiles [ELECTROLINERA], T‑308/13, EU:T:2014:965, Rn. 38). Im Übrigen ist offensichtlich, dass die fraglichen Waren einander nicht ergänzen und erst recht nicht im Wettbewerb miteinander stehen und dass ihre Vertriebswege unterschiedlich sind.

51      Ferner ist angesichts der Ausführungen oben in den Rn. 40 bis 47 das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, die Möglichkeit, dass das Publikum annehmen könne, die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen wiesen dieselbe geografische Herkunft auf, könne für die Zwecke der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ein ausreichendes Kriterium für den Nachweis ihrer Ähnlichkeit oder Identität darstellen.

52      Denn wie das HABM zu Recht betont, kann eine äußerst breite Palette von Waren und Dienstleistungen in ein und demselben geografischen Gebiet hergestellt oder erbracht werden. Ebenso ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Gebiet, dessen geografische Bezeichnung als Gemeinschaftskollektivmarke nach Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen ist, Quelle unterschiedlicher Rohstoffe ist, die zur Herstellung zahlreicher und unterschiedlicher Waren verwendet werden können. Angesichts dieser Feststellungen ist dem Vorbringen der Streithelferin beizupflichten, dass eine weite Auslegung von Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, wie der Kläger sie befürwortet, darauf hinauslaufen würde, den in Abweichung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragenen Kollektivmarken einen absoluten Schutz zu gewähren, der von den durch die einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren unabhängig wäre und daher dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zuwiderliefe.

53      Gleiches gilt für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 38. Die bloße Möglichkeit, dass der Durchschnittsverbraucher glauben könnte, die fraglichen Dienstleistungen, nämlich die unter der Marke DARJEELING angebotenen Leistungen des Einzelhandels, seien mit Waren verbunden, die aus dem gleichnamigen geografischen Gebiet stammen, oder dass die unter derselben Marke erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen im Zusammenhang mit diesem geografischen Gebiet stünden oder Informationen über dieses Gebiet anböten, reicht nicht aus, um eine Ähnlichkeit zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen und der von den älteren Marken erfassten Ware herbeizuführen.

54      Im Übrigen ist das Argument des Klägers zurückzuweisen, das sich auf die grafische Darstellung des in der Marke enthaltenen Wortbestandteils „Darjeeling“ und auf die Verknüpfung stützt, die aufgrund der Ähnlichkeit der Punkte über den Buchstaben „i“ und „j“ mit Teeblättern zwischen Tee und den von der angemeldeten Marke erfassten Waren hergestellt werden könne. Selbst wenn einzuräumen wäre, dass diese Punkte tatsächlich Blättern – und insbesondere Teeblättern – ähneln und eine Verknüpfung zwischen Tee und den von der angemeldeten Marke erfassten Waren herstellen, reicht diese Verbindung nämlich nicht aus, um eine Ähnlichkeit oder Identität der von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 herbeizuführen.

 Zweiter Teil des ersten Klagegrundes

55      Mit dem zweiten Teil seines ersten Klagegrundes wirft der Kläger der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, bei der umfassenden Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 versäumt zu haben, die tatsächliche oder mögliche geografische Herkunft der von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen zu berücksichtigen.

56      Da das im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes vorgebrachte und auf die Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen gestützte Argument des Klägers zurückgewiesen wurde und folglich eine der beiden in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten kumulativen Voraussetzungen nicht erfüllt ist, ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdekammer die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu Recht ausgeschlossen hat.

57      Zwar impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach ständiger Rechtsprechung eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. Beschlüsse vom 27. April 2006, L’Oréal/HABM, C‑235/05 P, EU:C:2006:271, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Oktober 2014, Przedsiębiorstwo Handlowe Medox Lepiarz/HABM, C‑91/14 P, EU:C:2014:2261, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Auch wenn die mögliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung zu berücksichtigen ist, begründet sie jedoch für sich genommen keine Verwechslungsgefahr zwischen ihnen (vgl. entsprechend Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 22, sowie vom 16. Oktober 2013, Mundipharma/HABM – AFT Pharmaceuticals [Maxigesic], T‑328/12, EU:T:2013:537, Rn. 62). Zwischen den erfassten Waren und Dienstleistungen muss nämlich ein gewisser Grad an Ähnlichkeit, so minimal er auch sein mag, festgestellt werden, damit die starke Ähnlichkeit oder gegebenenfalls die Identität der einander gegenüberstehenden Zeichen im Licht des Grundsatzes der Wechselbeziehung der Faktoren zu einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 führen kann. Wie die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht festgestellt hat, sind die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen einander aber nicht ähnlich.

59      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Kollektivmarke nach der Rechtsprechung keinen erhöhten Schutz nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 genießen kann, wenn im Rahmen der umfassenden Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr festgestellt wird, dass die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen zu gering ist, um eine solche Gefahr herbeizuführen (vgl. entsprechend Urteil F.F.R., oben in Rn. 36 angeführt, EU:T:2012:645, Rn. 61). Selbst dann, wenn das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen Gemeinschaftskollektivmarken und individuellen Gemeinschaftsmarken zu beurteilen ist, vermag die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen im Licht des Grundsatzes der Wechselbeziehung der Kriterien die fehlende Ähnlichkeit zwischen der von den älteren Marken erfassten Ware und den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen daher nicht auszugleichen.

60      Im Übrigen muss angesichts dessen, was oben in den Rn. 40 bis 43 zur wesentlichen Funktion der Kollektivmarken nach Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ausgeführt worden ist, das Vorbringen des Klägers zurückgewiesen werden, bei der Prüfung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zwischen solchen Gemeinschaftskollektivmarken einerseits und individuellen Marken andererseits bestehe diese Gefahr nicht darin, dass das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren und Dienstleistungen stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen, sondern darin, dass es glauben könnte, die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen oder die zu ihrer Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe hätten dieselbe geografische Herkunft.

61      Selbst wenn man im Übrigen davon ausginge, dass die Herkunft der von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen einen der Faktoren darstellen könnte, die bei der umfassenden Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu berücksichtigen sind, kann diese Vorschrift, wie oben betont worden ist, nicht angewandt werden, wenn wie im vorliegenden Fall eine der darin genannten kumulativen Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

62      Auch dem Argument der angeblich erhöhten Unterscheidungskraft der älteren Marken kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die Verwechslungsgefahr zwischen zwei einander gegenüberstehenden Zeichen nach ständiger Rechtsprechung umso höher, je größer sich die Unterscheidungskraft der älteren Marke darstellt (Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg, EU:C:1997:528, Rn. 24, Canon, oben in Rn. 58 angeführt, EU:C:1998:442, Rn. 18, sowie vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C‑252/12, Slg, EU:C:2013:497, Rn. 36). Aber selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausginge, die älteren Marken hätten eine erhöhte Unterscheidungskraft erlangt, könnte dieser Umstand das Fehlen jeglicher Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen nicht ausgleichen.

63      Folglich ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009

64      Mit seinem zweiten Klagegrund macht der Kläger geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

65      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 „[a]uf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 … die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen [ist], wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Gemeinschaftsmarke um eine in der Gemeinschaft bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die ungerechtfertigte Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde“.

66      Auch wenn die Hauptaufgabe einer Marke zweifellos in ihrer „Herkunftsfunktion“ besteht, hat die Marke nämlich auch einen ihr eigenen, autonomen wirtschaftlichen Wert, der von dem der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu unterscheiden ist. Deshalb gewährleistet Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 den Schutz einer bekannten Marke gegen jede identische oder ähnliche Anmeldemarke, die ihr Bild beeinträchtigen könnte, auch dann, wenn die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht denen entsprechen, für die die ältere Marke eingetragen wurde (Urteile vom 22. März 2007, Sigla/HABM – Elleni Holding [VIPS], T‑215/03, Slg, EU:T:2007:93, Rn. 35, sowie vom 8. Dezember 2011, Aktieselskabet af 21. november 2001/HABM – Parfums Givenchy [only givenchy], T‑586/10, EU:T:2011:722, Rn. 58).

67      Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht hervor, dass ihre Anwendung von folgenden Voraussetzungen abhängt: erstens von der Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, zweitens von der Bekanntheit der älteren Marke, auf die sich der Widerspruch stützt, und drittens von der Gefahr, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Diese Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein, und eine Anwendung der Bestimmung scheidet aus, wenn nur eine von ihnen nicht vorliegt (vgl. Urteil vom 12. November 2014, Volvo Trademark/HABM – Hebei Aulion Heavy Industries [LOVOL], T‑525/11, EU:T:2014:943, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Im Übrigen impliziert Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009, dass die drei darin genannten Beeinträchtigungen, wenn sie auftreten, die Folge eines bestimmten Grades der Ähnlichkeit zwischen der älteren und der jüngeren Marke sind, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen diesen Marken sehen, d. h. die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2012, Bimbo/HABM – Grupo Bimbo [GRUPO BIMBO], T‑357/11, EU:T:2012:696, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Vorliegen einer solchen Verknüpfung zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke in der Vorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise stellt folglich eine stillschweigende wesentliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 dar (vgl. Urteile vom 25. Mai 2005, Spa Monopole/HABM – Spa-Finders Travel Arrangements [SPA-FINDERS], T‑67/04, Slg, EU:T:2005:179, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Dezember 2014, Coca-Cola/HABM – Mitico [Master], T‑480/12, Slg, EU:T:2014:1062, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Im Licht dieser Vorbemerkungen ist der zweite vom Kläger geltend gemachte Klagegrund zu prüfen.

 Maßgebliche Verkehrskreise

70      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise für die Zwecke der Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 eine ebenso unerlässliche Voraussetzung ist wie im Rahmen der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung. Insbesondere ist aus der Sicht dieser Verkehrskreise zu beurteilen, ob zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine Ähnlichkeit besteht, ob die ältere Marke bekannt ist und schließlich, ob eine Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen besteht.

71      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Verkehrskreise, auf die zur Beurteilung des Vorliegens einer der in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Beeinträchtigungen abzustellen ist, je nach der vom Inhaber der älteren Marke geltend gemachten Art von Beeinträchtigung unterschiedlich sind. So sind die maßgeblichen Verkehrskreise, aus deren Sicht die Beurteilung vorzunehmen ist, wenn es sich um die unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke handelt, die Durchschnittsverbraucher der Waren und Dienstleistungen, für die die jüngere Marke angemeldet ist (Urteil vom 12. März 2009, Antartica/HABM, C‑320/07 P, EU:C:2009:146, Rn. 46 bis 48). Geht es hingegen um die Schädigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke, bestehen die Verkehrskreise, aus deren Sicht die Beurteilung vorzunehmen ist, aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Waren und Dienstleistungen, für die diese Marke eingetragen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, Slg, EU:C:2008:655, Rn. 35).

72      Angesichts der dargelegten Erwägungen zur Bestimmung der Verkehrskreise, die für die Prüfung des ersten Klagegrundes des Klägers maßgeblich sind, und des Umstands, dass die Beteiligten des Rechtsstreits die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt nicht angreifen, ist erstens im Hinblick auf die von den älteren Marken erfasste Ware festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus der breiten Öffentlichkeit in der Union bestehen, und zweitens im Hinblick auf die angemeldete Marke, dass die für die Waren der Klasse 25 maßgeblichen Verkehrskreise ebenfalls aus der breiten Öffentlichkeit der Verbraucher in der Union bestehen, während sich die für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 maßgeblichen Verkehrskreise hauptsächlich aus den Fachleuten zusammensetzen, die in den betreffenden Sektoren tätig sind.

 Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen

73      Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, in klanglicher Hinsicht identisch und in bildlicher Hinsicht sehr ähnlich sind. Gleiches gilt für den begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen. Der diesen beiden Zeichen gemeinsame Wortbestandteil „Darjeeling“ kann nämlich sowohl auf die Teesorte „Darjeeling“ verweisen als auch die gleichnamige Region Indiens bezeichnen.

 Bekanntheit der älteren Marken

74      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 den Begriff der Bekanntheit nicht definiert. Jedoch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), dessen Regelungsgehalt mit dem von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 im Wesentlichen identisch ist, dass eine ältere Marke einem bedeutenden Teil des von den durch diese Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen angesprochenen Publikums bekannt sein muss, um die Voraussetzung der Bekanntheit zu erfüllen. (Urteil TDK, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2007:35, Rn. 48).

75      Zwar hat der Gerichtshof insoweit entschieden, dass eine Marke nicht einem bestimmten Prozentsatz des angesprochenen Publikums bekannt zu sein braucht, um als bekannt angesehen werden zu können (vgl. Urteil TDK, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2007:35, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Rahmen der Beurteilung der Bekanntheit einer älteren Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 sind aber alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen – also insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Werbeaufwand des Unternehmens für diese Marke (vgl. Urteil vom 27. September 2012, El Corte Inglés/HABM – Pucci International [Emidio Tucci], T‑373/09, EU:T:2012:500, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Wie oben in den Rn. 33 und 34 festgestellt, sind die Vorschriften dieser Verordnung auf Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Ware oder Dienstleistung dienen können, sobald sie gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und in Abweichung von deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. c eingetragen sind, ebenso anzuwenden wie auf alle Gemeinschaftskollektivmarken. Daher ist jede Beurteilung, die eine unter Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 fallende Gemeinschaftsmarke betrifft, einschließlich der Beurteilung ihrer Bekanntheit im Sinne von Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung, anhand derselben Kriterien vorzunehmen, die auf Individualmarken anzuwenden sind.

77      Im vorliegenden Fall hat die Widerspruchsabteilung den Widerspruch, soweit er auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt war, mit der Begründung zurückgewiesen, trotz der nachgewiesenen Benutzung der älteren Marken ergäben sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und Beweisen nur wenige Informationen über den tatsächlichen Umfang dieser Benutzung, und hinsichtlich des Bekanntheitsgrads, den die älteren Marken bei den maßgeblichen Verkehrskreisen erzielten, seien nicht genug Anhaltspunkte vorhanden. Insbesondere vertrat die Widerspruchsabteilung den Standpunkt, der Kläger habe keine ausreichenden Angaben zum Umsatzvolumen, zum Marktanteil oder zum Ausmaß der Werbung für die älteren Marken gemacht.

78      Die Beschwerdekammer ihrerseits hat zwar festgestellt, dass die vom Kläger vorgelegten Beweise sich nicht speziell auf die älteren Marken bezögen, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, die Widerspruchsabteilung „hätte davon ausgehen dürfen, dass die Bekanntheit von Darjeeling als [geschützte geografische Angabe] für Tee sich auf das gleichnamige, als Kollektivmarke für identische Waren geschützte Zeichen übertragen [habe], zumindest, was die ältere Wortmarke betr[effe]“. Sodann hat sie das Vorbringen, die genaue Zahl der unter der älteren Marke in der Union verkauften Waren sei nicht angegeben worden, als irrelevant angesehen, weil „Darjeeling-Tee in der [Union] verkauft [werde] und dort im Übrigen bekannt [sei]“. Was speziell die ältere Bildmarke betrifft, hat die Beschwerdekammer ausgeführt, „weil die vorgelegten Beweise hauptsächlich den Wortbestandteil Darjeeling [beträfen]“, reiche die Tatsache, dass die ältere Bildmarke in der Union benutzt worden sei, „nicht aus, um daraus auf ihre Bekanntheit zu schließen“. Schließlich hat die Beschwerdekammer, bevor sie mit ihrer Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 fortfuhr, in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass „[s]elbst dann, wenn die Bekanntheit der älteren Marken nachgewiesen wäre, … jedenfalls die anderen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erfüllt [seien]“.

79      Angesichts der vorstehenden Ausführungen muss festgestellt werden, dass der Wortlaut der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die älteren Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 bekannt sind oder nicht, zumindest nicht eindeutig ist. In diesem Abschnitt der angefochtenen Entscheidung ist allein der ihrer Rn. 24 entnommene und oben in Rn. 78 zitierte Satz unzweideutig. Aus diesem Satz ergibt sich, dass die Beschwerdekammer nicht abschließend festgestellt hat, ob die älteren Marken bekannt waren. Zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung befragt, hat das HABM bestätigt, dass es insoweit an einer abschließenden Feststellung fehlt.

80      Da die Beschwerdekammer jedoch mit ihrer Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 fortgefahren ist, ist davon auszugehen, dass diese Prüfung auf der hypothetischen Prämisse beruht, die Bekanntheit der älteren Marken sei bewiesen.

81      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntheit der älteren Marke(n), insbesondere das Ausmaß ihrer Bekanntheit, eine der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 darstellt und zugleich zu den Faktoren gehört, die sowohl bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind, ob in der Vorstellung des Publikums eine gedankliche Verknüpfung zwischen den älteren Marken und der angemeldeten Marke besteht, als auch bei der Beurteilung, ob sich die Gefahr einer der drei in dieser Vorschrift genannten Beeinträchtigungen verwirklicht (vgl. entsprechend Urteile Intel Corporation, oben in Rn. 71 angeführt, EU:C:2008:655, Rn. 42, sowie Specsavers International Healthcare u. a., oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2013:497, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Beurteilung der Bekanntheit der älteren Marke(n) unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ist. Folglich setzt die Anwendung dieser Vorschrift eine abschließende Feststellung voraus, ob eine solche Bekanntheit besteht oder nicht, was es grundsätzlich ausschließt, die mögliche Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf der Grundlage einer vagen Hypothese zu prüfen, d. h. einer Hypothese, die nicht auf der Annahme eines bestimmten Bekanntheitsgrads beruht.

83      Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerdekammer keine derartige vage Hypothese aufgestellt hat. Aus dem oben in Rn. 78 zitierten Wortlaut der Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung geht nämlich unmittelbar hervor, dass die Beschwerdekammer sich auf die hypothetische Prämisse gestützt hat, dass die älteren Marken ein sehr präzises Ausmaß der Bekanntheit genossen hätten, nämlich das Ausmaß, das der Kläger vor den zuständigen Instanzen des HABM nachzuweisen versucht habe.

84      Vor diesen Instanzen hatte der Kläger einen außergewöhnlich hohen Bekanntheitsgrad nachzuweisen versucht. Insoweit ist bezeichnend, dass der Kläger in seinen Ausführungen zur Stützung seines Widerspruchs unter Vorlage diverser Beweise geltend machte, Darjeeling-Tee werde als „der Champagner unter den Tees“ angesehen und „DARJEELING genieß[e] seit mehr als 150 Jahren einen außergewöhnlichen Ruf als Tee von höchster Qualität“.

85      Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer sich für die Zwecke ihrer weiteren Prüfung auf die hypothetische Prämisse gestützt hat, dass die älteren Marken im Gebiet der Union bekannt gewesen seien, und mehr noch, dass ihr Bekanntheitsgrad außergewöhnlich hoch gewesen sei.

86      Somit bleiben noch die Beurteilungen zu prüfen, die die Beschwerdekammer auf der Grundlage dieser hypothetischen Prämisse im Rahmen der Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgenommen hat, nämlich zum einen die Beurteilung des Bestehens einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen in der Vorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise und zum anderen die Beurteilung des Vorliegens einer der drei in diesem Artikel genannten Gefahren.

 Vorliegen einer Verknüpfung in der Vorstellung des Publikums

87      Nach der Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verknüpfung zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke umfassend unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die einander gegenüberstehenden Marken beziehen, einschließlich des Grades der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen, sowie die betreffenden Verkehrskreise, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, der Grad der der älteren Marke innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft und das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum gehören (Beschluss vom 30. April 2009, Japan Tobacco/HABM, C‑136/08 P, EU:C:2009:282, Rn. 26, Urteile Intel Corporation, oben in Rn. 71 angeführt, EU:C:2008:655, Rn. 42, sowie vom 6. Juli 2012, Jackson International/HABM – Royal Shakespeare [ROYAL SHAKESPEARE], T‑60/10, EU:T:2012:348, Rn. 21).

88      Nehmen die Verkehrskreise eine solche Verknüpfung nicht vor, kann die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke nicht in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen (vgl. Beschluss Japan Tobacco/HABM, oben in Rn. 87 angeführt, EU:C:2009:282, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Im vorliegenden Fall enthält die angefochtene Entscheidung trotz der Feststellung, dass die drei in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Beeinträchtigungen „die Folge eines gewissen Grades der Ähnlichkeit zwischen der älteren und der jüngeren Marke [seien], aufgrund derer das Publikum einen Zusammenhang zwischen beiden herstell[e], sie also miteinander verknüpf[e]“, keine konkrete Prüfung des Vorliegens einer solchen Verknüpfung.

90      In seiner Klagebeantwortung macht das HABM geltend, die Beschwerdekammer habe das Vorliegen einer solchen Verknüpfung stillschweigend verneint. Es verweist insoweit auf die Rn. 29 und 36 der angefochtenen Entscheidung. Darin hat die Beschwerdekammer zum einen befunden, dass die Verbraucher angesichts der enormen Unterschiede zwischen den von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen nicht erwarten würden, dass zwischen den Teeproduzenten und dem Unternehmen der Streithelferin irgendein Zusammenhang bestehe, und zum anderen, dass es „unwahrscheinlich [sei], dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung vorn[ä]hmen“, weil die von dem angemeldeten Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen aus geschäftlicher Sicht von den Waren des Klägers völlig verschieden seien.

91      Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass diese Feststellung – wenn die Beschwerdekammer tatsächlich zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass eine Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen nicht hergestellt werden könne – nach der oben in Rn. 88 angeführten Rechtsprechung ausgereicht hätte, die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 auszuschließen. Gleichwohl hat die Beschwerdekammer ihre Prüfung fortgesetzt, um zu beurteilen, ob eine der drei in diesem Artikel genannten Gefahren vorliegt.

92      Folglich ist angesichts der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Unklarheit und des Umstands, dass die Beschwerdekammer ihre Prüfung gleichwohl fortgesetzt hat, davon auszugehen, dass sie hinsichtlich der Frage, ob eine Verknüpfung im Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung vorliegt, denselben Ansatz verfolgt hat wie hinsichtlich der Frage, ob die älteren Marken bekannt waren oder nicht: Sie ist mit ihrer Prüfung fortgefahren, ohne über die Frage des Bestehens einer Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen abschließend zu entscheiden, aber auf der Grundlage der hypothetischen Prämisse, dass eine solche Verknüpfung hergestellt werden könne.

93      Bevor die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die letzte Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 geprüft wird, nämlich hinsichtlich der Beurteilung, ob eine der drei in dieser Vorschrift genannten Gefahren vorliegt, ist das Vorstehende zusammenzufassen und darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer ihre Prüfung der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf zwei hypothetische Prämissen gestützt hat: Erstens, dass die älteren Marken den Bekanntheitsgrad gehabt hätten, den der Kläger ihnen beigelegt habe, nämlich einen außergewöhnlich hohen, und zweitens, dass die maßgeblichen Verkehrskreise möglicherweise eine Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen herstellten.

 Die in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Gefahren

94      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 drei unterschiedliche Arten von Gefahren betrifft, nämlich dass die ungerechtfertigte Benutzung der angemeldeten Marke erstens die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt, zweitens die Wertschätzung der älteren Marke beeinträchtigt oder drittens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt. Nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 reicht es für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung aus, dass nur eine dieser Gefahrarten besteht (Urteil VIPS, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2007:93, Rn. 36).

95      Wie oben in Rn. 71 ausgeführt, ist das Bestehen einer Gefahr, dass sich diejenigen Schädigungen verwirklichen, bei denen es sich um Beeinträchtigungen der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke handelt, im Hinblick auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen, für die diese Marke eingetragen ist. Hingegen ist das Vorliegen derjenigen Schädigung, die auf der unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke beruht, angesichts des Umstands, dass hier das Verbotene in dem vom Inhaber der jüngeren Marke aus der älteren Marke gezogenen Vorteil liegt, im Hinblick auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen, für die die jüngere Marke eingetragen ist.

96      Ferner stellt eine in der Vorstellung des Publikums hergestellte Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zwar eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 dar, reicht aber für sich genommen nicht aus, um das Vorliegen einer der drei in dieser Vorschrift genannten Gefahren zu bejahen (vgl. Urteil ROYAL SHAKESPEARE, oben in Rn. 87 angeführt, EU:T:2012:348, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit befreit das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken den Inhaber der älteren Marke nicht davon, den Nachweis für eine tatsächliche und gegenwärtige Beeinträchtigung seiner Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 oder für eine ernsthafte Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung zu erbringen (vgl. entsprechend Urteil Intel Corporation, oben in Rn. 71 angeführt, EU:C:2008:655, Rn. 71).

97      Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht bezweckt, die Eintragung jeder mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Marke zu verhindern. Diese Bestimmung soll es u. a. dem Inhaber einer bekannten älteren nationalen Marke oder Gemeinschaftsmarke ermöglichen, sich der Eintragung von Marken zu widersetzen, durch die die Wertschätzung oder die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt oder in unlauterer Weise ausgenutzt werden könnte. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Inhaber der älteren Marke nicht verpflichtet ist, das Vorliegen einer tatsächlichen und gegenwärtigen Beeinträchtigung seiner Marke nachzuweisen. Er muss allerdings Gesichtspunkte anführen, aus denen dem ersten Anschein nach auf die nicht nur hypothetische Gefahr einer künftigen unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung geschlossen werden kann (vgl. Urteil VIPS, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2007:93, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein solcher Schluss kann insbesondere auf der Grundlage logischer Ableitungen erreicht werden, die auf einer Wahrscheinlichkeitsprognose beruhen und für die die Gepflogenheiten der fraglichen Branche sowie alle anderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt wurden (Urteile vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L’Oréal/HABM, C‑100/11 P, Slg, EU:C:2012:285, Rn. 95, sowie vom 9. April 2014, EI du Pont de Nemours/HABM – Zueco Ruiz [ZYTeL], T‑288/12, EU:T:2014:196, Rn. 59).

98      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine der in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Gefahren festzustellen war.

–        Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marken

99      Eine auch als „Verwässerung“ oder „Schwächung“ bezeichnete Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft einer Marke liegt vor, wenn die Eignung dieser Marke, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu identifizieren, geschwächt wird, weil die Benutzung des identischen oder ähnlichen Zeichens durch Dritte zur Auflösung der Identität der Marke und ihrer Bekanntheit beim Publikum führt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Marke, die eine unmittelbare gedankliche Verbindung mit den von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen hervorrief, dies nicht mehr zu bewirken vermag (vgl. Urteil vom 18. Juni 2009, L’Oréal u. a., C‑487/07, Slg, EU:C:2009:378, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Nach der Rechtsprechung setzt der Nachweis, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen würde, voraus, dass dargetan wird, dass sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung der jüngeren Marke geändert hat oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, Environmental Manufacturing/HABM, C‑383/12 P, Slg, EU:C:2013:741, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101    Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, stellt der Begriff der „Änderung des wirtschaftlichen Verhaltens des Durchschnittsverbrauchers“ eine objektive Voraussetzung auf. Diese Änderung kann nicht nur aus subjektiven Gesichtspunkten wie allein der Wahrnehmung der Verbraucher abgeleitet werden. Der bloße Umstand, dass die Verbraucher feststellen, dass es ein neues Zeichen gibt, das einem älteren Zeichen ähnlich ist, reicht allein nicht aus, um das Vorliegen einer Beeinträchtigung oder einer drohenden Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 darzutun (Urteil Environmental Manufacturing/HABM, oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2013:741, Rn. 37).

102    Die Verordnung Nr. 207/2009 und die Rechtsprechung verlangen nicht, dass der Inhaber der älteren Marke eine tatsächliche Beeinträchtigung nachweist, sondern lassen auch die ernsthafte Gefahr einer solchen Beeinträchtigung gelten, wobei die Verwendung logischer Ableitungen zulässig ist (Urteil Environmental Manufacturing/HABM, oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2013:741, Rn. 42). Gleichwohl dürfen solche Ableitungen nicht das Ergebnis bloßer Vermutungen sein, sondern müssen auf einer Wahrscheinlichkeitsprognose beruhen, welche die Gepflogenheiten der fraglichen Branche sowie alle anderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (Urteil Environmental Manufacturing/HABM, oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2013:741, Rn. 43). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass dieser in Bezug auf den genannten Begriff klar die Notwendigkeit zum Ausdruck gebracht hat, erhöhte Beweisanforderungen zu stellen, um die Beeinträchtigung oder die drohende Beeinträchtigung für die Unterscheidungskraft der älteren Marke im Sinne der genannten Vorschrift feststellen zu können (Urteil Environmental Manufacturing/HABM, oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2013:741, Rn. 40).

103    Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer die Gefahr einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marken mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen von den Waren, die von den älteren Marken erfasst würden, völlig verschieden seien und die vom Widerspruchsführer geltend gemachte Gefahr als rein hypothetisch erscheine. Sie hat ferner festgestellt, da es sich bei dem Wort „Darjeeling“ um einen geografischen Namen handele, wäre es für die maßgeblichen Verkehrskreise nicht überraschend, dass er in unterschiedlichen Einzelmärkten von verschiedenen Unternehmen benutzt werden könne, auch wenn es sich um eine geschützte geografische Angabe für Tee handele.

104    Der Kläger beruft sich auf das oben in Rn. 100 angeführte Urteil Environmental Manufacturing (EU:C:2013:741) und vertritt die Auffassung, es bestehe zumindest die ernste Gefahr einer künftigen Änderung des wirtschaftlichen Verhaltens des Durchschnittsverbrauchers. Insoweit trägt er vor, da die von der angemeldeten Marke erfassten Waren nicht aus der Region Darjeeling (Indien) stammten, werde der Durchschnittsverbraucher nicht nur hinsichtlich der Herkunft dieser Waren, sondern auch hinsichtlich der Herkunft des ihm als Darjeeling-Tee angebotenen Tees skeptisch sein. Somit würde die Benutzung der von der Streithelferin angemeldeten Marke die Wertschätzung und die spezifische Besonderheit der geografischen Angabe „Darjeeling“ sowie deren Eignung zur Erfüllung ihrer Hauptfunktion, nämlich dem Verbraucher die geografische Herkunft des ihm unter den Gemeinschaftskollektivmarken angebotenen Tees zu garantieren, ernsthaft beeinträchtigen.

105    Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.

106    Mit der Streithelferin und dem HABM ist festzustellen, dass das Vorbringen des Klägers nicht ausreicht, um die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marken im Sinne der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs nachzuweisen, nach der, wie oben aus Rn. 102 hervorgeht, erhöhte Beweisanforderungen zu stellen sind, um eine solche Gefahr feststellen zu können. Insbesondere ist angesichts der Gepflogenheiten der im vorliegenden Fall betroffenen Branche keines der vom Kläger vorgebrachten Argumente geeignet, die ernste Gefahr einer Änderung des wirtschaftlichen Verhaltens des Durchschnittsverbrauchers darzutun.

107    Wie sich nämlich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, und da zwischen den von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen nicht die geringste Ähnlichkeit besteht, erweist sich die vom Kläger geltend gemachte Gefahr als rein hypothetisch.

108    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Eintragung der älteren Marken als Kollektivmarken keine Vermutung für das Bestehen einer mittleren Unterscheidungskraft begründet (Beschluss vom 21. März 2013, Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/HABM, C‑393/12 P, EU:C:2013:207, Rn. 36, und Urteil HELLIM, oben in Rn. 42 angeführt, EU:T:2012:292, Rn. 52).

109    Wie in der angefochtenen Entscheidung festgestellt wird, handelt es sich nämlich bei dem Wortbestandteil „Darjeeling“, aus dem die frühere Wortmarke ausschließlich besteht und der in der früheren Bildmarke enthalten ist, um einen geografischen Namen. Unabhängig von der Frage, ob dem genannten Wortbestandteil aufgrund dieser Tatsache eine besondere Unterscheidungskraft zukommt (vgl. entsprechend Beschluss Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/HABM, oben in Rn. 108 angeführt, EU:C:2013:207, Rn. 33), ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 eine nach dieser Vorschrift eingetragene Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht gewährt, einem Dritten zu verbieten, solche Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht, und dass insbesondere eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden kann.

110    Nach alledem ist festzustellen, dass mangels geeigneter Beweise für die ernste Gefahr einer Änderung des wirtschaftlichen Verhaltens des Durchschnittsverbrauchers die Gefahr einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marken nicht allein aufgrund der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen festgestellt werden kann, und zwar umso weniger, als im vorliegenden Fall nicht auszuschließen ist, dass der Wortbestandteil „Darjeeling“ für andere als die älteren Marken benutzt werden kann, wie sich aus Art. 66 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Januar 2008, Japan Tobacco/HABM – Torrefacção Camelo [CAMELO], T‑128/06, EU:T:2008:22, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass es für die maßgeblichen Verkehrskreise nicht überraschend sei, dass der Wortbestandteil „Darjeeling“ auf unterschiedlichen Einzelmärkten von verschiedenen Unternehmen benutzt werden könne, und somit das Vorliegen einer drohenden Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marken zutreffend verneint. In diesem Punkt ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, der Durchschnittsverbraucher sei noch nie mit der Möglichkeit konfrontiert worden, dass eine ihm unter der Marke DARJEELING angebotene Ware oder Dienstleistung keinerlei Verbindung zu der Region Darjeeling aufweise, da kein Beweis angetreten wurde, der diese Behauptung stützen könnte.

111    Darüber hinaus besteht, wie das HABM hervorhebt, zwischen dem geografischen Namen „Darjeeling“ und Darjeeling-Tee eine einzigartige Verbindung, die zwischen dieser Bezeichnung und den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen nicht besteht. Der Kläger legt nämlich keine Beweise vor, die den Nachweis erbringen könnten, dass diese geografische Bezeichnung von den beteiligten Verkehrskreisen gegenwärtig mit den von der angemeldeten Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht wird oder von den betreffenden Unternehmen als Angabe der geografischen Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, Slg, EU:C:1999:230, Nr. 1 des Tenors, Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in den verbundenen Rechtssachen Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, Slg, EU:C:1998:198, Nrn. 36 und 46, sowie Urteil vom 15. Oktober 2003, Nordmilch/HABM [OLDENBURGER], T‑295/01, Slg, EU:T:2003:267, Rn. 33). Insoweit reicht das Vorbringen des Klägers, Indien sei ein Land, in dem Kleidung hergestellt werde, für sich genommen nicht aus, um eine solche spezifische Verbindung nachzuweisen. Es ist daher wenig wahrscheinlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise zu der Annahme veranlasst werden könnten, die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen stammten aus der Region Darjeeling, und noch weniger, dass die Feststellung, dass dies nicht zutrifft, sie veranlassen würde, die Herkunft der von den älteren Marken erfassten Waren anzuzweifeln, was nach Ansicht des Klägers eine Änderung des wirtschaftlichen Verhaltens des Durchschnittsverbrauchers im Sinne der oben in Rn. 100 angeführten Rechtsprechung zur Folge hätte.

112    Selbst wenn man davon ausginge, dass die älteren Marken, wie der Kläger geltend macht, infolge ihrer behaupteten außerordentlich hohen Bekanntheit eine hohe Unterscheidungskraft aufweisen – eine hypothetische Prämisse, die im Übrigen der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt (vgl. oben, Rn. 83) − trägt der Kläger nichts vor, was zum Nachweis der ernsten Gefahr einer Änderung des wirtschaftlichen Verhaltens des Durchschnittsverbrauchers im Sinne der oben in Rn. 100 angeführten Rechtsprechung geeignet wäre.

113    Daher ist der Feststellung der Beschwerdekammer zuzustimmen, dass keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marken bestehe.

–       Beeinträchtigung der Wertschätzung der älteren Marken

114    Eine auch als „Verunglimpfung“ oder „Herabsetzung“ bezeichnete Beeinträchtigung der Wertschätzung einer Marke liegt vor, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die das identische oder ähnliche Zeichen von Dritten benutzt wird, auf die Öffentlichkeit in einer solchen Weise wirken können, dass die Anziehungskraft der Marke geschmälert wird. Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die von Dritten angebotenen Waren oder Dienstleistungen Merkmale oder Eigenschaften aufweisen, die sich negativ auf das Bild einer bekannten älteren Marke auswirken können (Urteil L’Oréal u. a., oben in Rn. 99 angeführt, EU:C:2009:378, Rn. 40).

115    Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Auffassung, der Kläger habe zu einer möglichen Beeinträchtigung der Wertschätzung der älteren Marken nichts vorgetragen und das Bild, das von den durch die angemeldeten Marke erfassten Kleidungsstücken und Dienstleistungen allgemein vermittelt werde, sei nicht negativ.

116    Der Kläger beschränkt sich insoweit auf den Vorwurf eines „parasitären“ Verhaltens der Streithelferin, das geeignet sei, die Anziehungskraft der älteren Marke als geografischer Bezeichnung zu beeinträchtigen, weil diese nicht mehr als einzigartige geografische Angabe zur Kennzeichnung von Tee dienen könne, wenn andere Waren und Dienstleistungen als Tee unter derselben Marke angeboten würden. Im Übrigen weist er auf die grafische Darstellung der angemeldeten Marke und insbesondere auf die Punkte in Form von Teeblättern über den Buchstaben „i“ und „j“ hin.

117    Das HABM und die Streithelferin treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.

118    Festzustellen ist, dass der Kläger kein spezifisches Argument vorträgt, um eine ernste Gefahr nachzuweisen, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Wertschätzung der älteren Marken im Sinne der oben in Rn. 114 angeführten Rechtsprechung beeinträchtigen könnte. Insoweit hat er die Merkmale oder Eigenschaften der von der angemeldeten Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen, die geeignet sein sollen, sich negativ auf das Bild der älteren Marken auszuwirken, nicht dargelegt.

119    Wie die Beschwerdekammer im Übrigen ausgeführt hat, enthalten die Akten auch sonst nichts, was die Feststellung erlauben würde, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen allgemein ein negatives Bild vermittelten. Zudem bestehen, wie das HABM in seiner Klagebeantwortung betont, zwischen der Natur oder der Art der Verwendung von Tee und den von der angemeldeten Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen keine Gegensätze, die so beschaffen wären, dass das Bild der älteren Marken durch die Benutzung der angemeldeten Marke verunglimpft würde (vgl. in diesem Sinne Urteil CAMELO, oben in Rn. 110 angeführt, EU:T:2008:22, Rn. 62).

120    Angesichts der Ausführungen oben in Rn. 111 wird der hypothetische Charakter der Gefahr einer verminderten Anziehungskraft der älteren Marken im Übrigen durch die Verbindung, die allein zwischen der geografischen Region Darjeeling und der von den älteren Marken erfassten Warenkategorie besteht, und durch das Fehlen einer solchen Verbindung zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen und dieser Region noch verstärkt.

121    Das auf die grafische Darstellung der Buchstaben „j“ und „i“ in der Anmeldemarke gestützte Vorbringen des Klägers vermag diese Feststellungen nicht in Frage zu stellen. Selbst wenn die Punkte auf diesen Buchstaben tatsächlich Blättern – und insbesondere Teeblättern – ähneln sollten und in der Vorstellung des Publikums eine Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen hergestellt werden könnte, reicht diese Verknüpfung nach der oben in Rn. 96 angeführten Rechtsprechung nicht aus, um das Vorliegen einer der in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Gefahren festzustellen.

122    Daher war die Beschwerdekammer zu Recht der Ansicht, es habe keine Gefahr bestanden, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Wertschätzung der älteren Marken beeinträchtige, selbst dann nicht, wenn man diese Wertschätzung entsprechend der hypothetischen Prämisse, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, als außergewöhnlich hoch ansieht.

–       Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken

123    Der Begriff der „unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke“, auch als „parasitäres Verhalten“ und „Trittbrettfahren“ bezeichnet, ist nicht nur mit der Beeinträchtigung der Marke verknüpft, sondern auch mit dem Vorteil, den der Dritte aus der Benutzung des identischen oder ähnlichen Zeichens zieht. Er umfasst insbesondere die Fälle, in denen aufgrund der Übertragung des Images der Marke oder der durch sie vermittelten Merkmale auf die mit dem identischen oder ähnlichen Zeichen gekennzeichneten Waren eine eindeutige Ausnutzung der Sogwirkung der bekannten Marke gegeben ist (vgl. entsprechend Urteil L’Oréal u. a., oben in Rn. 99 angeführt, EU:C:2009:378, Rn. 41). Der unlautere Charakter eines unter solchen Umständen erzielten Vorteils ergibt sich daraus, dass die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke ausgenutzt werden, ohne eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen oder dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen (vgl. Urteil ROYAL SHAKESPEARE, oben in Rn. 87 angeführt, EU:T:2012:348, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

124    Nach der oben angeführten Rechtsprechung und im Gegensatz zu der in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Verwechslungsgefahr besteht nämlich die Gefahr, dass durch die nicht gerechtfertigte Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wird, wenn der Verbraucher, ohne notwendigerweise die betriebliche Herkunft der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen zu verwechseln, die Waren oder Dienstleistungen des Anmelders allein deshalb besonders attraktiv findet, weil sie mit einer Marke versehen sind, die mit der bekannten älteren Marke identisch oder ihr ähnlich ist. Voraussetzung dafür wäre der Nachweis einer gedanklichen Verbindung der angemeldeten Marke mit den positiven Eigenschaften der identischen oder ähnlichen älteren Marke, die zu einer offensichtlichen Ausbeutung oder parasitären Teilhabe seitens der angemeldeten Marke Anlass geben könnten (vgl. Urteil CAMELO, oben in Rn. 110 angeführt, EU:T:2008:22, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

125    Zur Feststellung, ob die Benutzung des streitigen Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt, ist eine umfassende Beurteilung vorzunehmen, die alle relevanten Umstände des konkreten Falles berücksichtigt, zu denen insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft der Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken sowie die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe gehören. Hinsichtlich des Ausmaßes der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft der älteren Marke hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Beeinträchtigung umso eher vorliegen wird, je größer die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke sind (vgl. entsprechend Urteil Specsavers International Healthcare u. a., oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2013:497, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt, umso größer ist, je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird (vgl. Urteile GRUPO BIMBO, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:696, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie ROYAL SHAKESPEARE, oben in Rn. 87 angeführt, EU:T:2012:348, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

126    Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer die Gefahr einer unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken durch die angemeldete Marke verneint. Sie war der Auffassung, dass die Verbraucher angesichts des Fehlens jeglicher Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen nicht erwarten würden, dass zwischen den Teeherstellern und dem Unternehmen der Markenanmelderin, die Kleidung und damit zusammenhängende Dienstleistungen anbiete, irgendeine Beziehung bestehe. Sie hat daraus den Schluss gezogen, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, welchen Vorteil eine Bekleidungsmarke davon hätte, mit einer Marke in Verbindung gebracht zu werden, die für die hohe Qualität ihres Tees bekannt sei, da das Luxusimage in der Bekleidungsbranche von anderen Umständen und Faktoren als denen in der Teebranche abhängig sei. Dasselbe gelte schließlich für die von der beantragten Marke erfassten Dienstleistungen der Klassen 35 und 38, die der angefochtenen Entscheidung zufolge nicht speziell im Zusammenhang mit Kleidung angeboten würden.

127    Der Kläger weist darauf hin, dass sich die von der geografischen Bezeichnung Darjeeling ausgehende Vorstellung auf die kommerziellen Interessen der Streithelferin übertrage und diese einen Vorteil aus der Anziehungskraft dieser Vorstellung und der älteren Kollektivmarken, aus ihrer Wertschätzung und ihrem Prestige sowie aus dem Glanz, der von der Marke DARJEELING ausgehe, ziehen werde.

128    Ferner macht der Kläger geltend, die Benutzung der geografischen Angabe „Darjeeling“ durch die Streithelferin zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen, die weder aus Darjeeling stammten noch irgendeine Verbindung zu dieser Region hätten, sei in keiner Weise gerechtfertigt. Er ist schließlich der Ansicht, der einzige Grund, der ein französisches Unternehmen wie die Streithelferin veranlassen könne, einen indischen Namen wie Darjeeling zu wählen, sei in dem Umstand zu sehen, dass dieser Name bekannt sei und in der Union Wertschätzung genieße.

129    Das HABM wendet ein, der Kläger könne nicht beweisen, dass die Benutzung der angemeldeten Marke angesichts der Bekanntheit der älteren Zeichen und ihrer starken Ähnlichkeit automatisch die Gefahr einer unlauteren Ausnutzung zur Folge habe. Es macht geltend, der Kläger habe weder Argumente vorgetragen, die erklären würden, in welcher Weise sich das Bild der älteren Marke auf die streitige Marke übertragen könne, noch die spezifischen positiven Eigenschaften benannt, die mit dieser Marke verbunden seien.

130    Im Übrigen macht das HABM geltend, dass eine solche Übertragung des Bildes im vorliegenden Fall nicht zu erwarten sei, weil die Verbraucher angesichts der enormen Unterschiede zwischen den von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen nicht erwarten würden, dass zwischen den Teeproduzenten und der Streithelferin irgendein Zusammenhang bestehe, zumal Luxus in den beiden betroffenen Branchen, nämlich der Bekleidungsbranche und der Teebranche, unterschiedlich aufgefasst werde.

131    Schließlich ist das HABM der Auffassung, das Argument des Klägers, das sich auf die von ihm behauptete Absicht der Streithelferin stütze, die Bekanntheit der älteren Marke auszunutzen, beweise nichts, weil die Benutzung des Wortbestandteils „Darjeeling“, der einen geografischen Namen darstelle, grundsätzlich legitim sei.

132    Die Streithelferin ihrerseits trägt im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdekammer ihre Erwägungen hinsichtlich des Fehlens einer ernsten Gefahr der unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke(n) zu Recht auf die enormen Unterschiede zwischen den im vorliegenden Fall betroffenen Waren und Dienstleistungen gestützt habe und dass keine der Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 erfüllt sei.

133    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der unlauteren Ausnutzung, wie oben in Rn. 123 bereits ausgeführt, nach gefestigter Rechtsprechung insbesondere auch die Fälle umfasst, in denen aufgrund der Übertragung des Images der älteren Marke oder der durch sie vermittelten Merkmale auf die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren eine eindeutige Ausnutzung der Sogwirkung der bekannten Marke gegeben ist.

134    Nach der Rechtsprechung kann im Übrigen insbesondere dann, wenn ein Widerspruch auf eine Marke mit außergewöhnlich hoher Wertschätzung gestützt ist, die Wahrscheinlichkeit einer nicht nur hypothetischen Gefahr der künftigen unlauteren Ausnutzung durch die angemeldete Marke so offensichtlich sein, dass der Widersprechende insoweit keinen weiteren tatsächlichen Umstand geltend machen und beweisen muss. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine extrem hohe Wertschätzung ausnahmsweise schon für sich genommen einen Anhaltspunkt für eine nicht nur hypothetische Gefahr der künftigen unlauteren Ausnutzung durch die angemeldete Marke als solche in Bezug auf jede der Waren und Dienstleistungen darstellt, die denen, für die die ältere Marke eingetragen ist, nicht ähnlich sind (vgl. Urteil GRUPO BIMBO, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:696, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

135    Im vorliegenden Fall hat der Kläger sich darauf beschränkt, auf die unmittelbare gedankliche Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen hinzuweisen, die das Publikum wegen der Bekanntheit von Darjeeling-Tee herstellen werde, welche sich – nach seiner Ansicht – in seiner Marke, zumindest in seiner Wortmarke, widerspiegelt.

136    Festzustellen ist, dass die Merkmale, die üblicherweise mit einer bekannten Teemarke verbunden werden, für sich genommen nicht als geeignet angesehen werden können, einen Vorteil für eine Marke zu gewähren, unter der Waren oder Dienstleistungen der von der angemeldeten Marke erfassten Art vertrieben werden, zumal die fraglichen Waren und Dienstleistungen nicht zusammen verbraucht oder benutzt zu werden pflegen (vgl. entsprechend Urteil CAMELO, oben in Rn. 110 angeführt, EU:T:2008:22, Rn. 66).

137    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer sich, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 80 bis 85 und 92 bis 93), bei der Fortführung ihrer Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 auf zwei hypothetische Prämissen gestützt hat, denen zufolge erstens die älteren Marken eine außerordentlich große Bekanntheit hatten und zweitens eine Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen hergestellt werden konnte. Was insbesondere den Bekanntheitsgrad der älteren Marken betrifft, beruht die angefochtene Entscheidung auf der hypothetischen Prämisse, dass sämtliche Behauptungen des Klägers erwiesen seien. Nach diesen Behauptungen, die der Kläger vor dem Gericht im Wesentlichen erneut aufstellt, wird Darjeeling-Tee, dessen Bekanntheit sich in den älteren Marken widerspiegele, als ein erlesener Tee von einzigartiger und außergewöhnlicher Qualität angesehen.

138    Wie jedoch der oben in den Rn. 66 und 125 angeführten Rechtsprechung entnommen werden kann, setzt die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht voraus, dass die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen einander ähnlich sind, so dass die Feststellung, dass zwischen den fraglichen Waren und Dienstleistungen enorme Unterschiede bestehen und die Verbraucher nicht erwarten, dass zwischen den Teeproduzenten und dem Unternehmen, das die Marke angemeldet habe, irgendeine Beziehung bestehe, nicht ausreicht, um die Gefahr auszuschließen, dass die Bekanntheit der älteren Marken – die gemäß der hypothetischen Prämisse, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, einen außerordentlich hohen Grad aufweist – ausgenutzt wird.

139    Wenn es sich nämlich um eine ältere Marke von außergewöhnlich großer Bekanntheit handelt, ist es auch dann, wenn die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen sich stark voneinander unterscheiden, durchaus denkbar, dass die maßgeblichen Verkehrskreise veranlasst werden könnten, die Werte der älteren Marke auf die von der angemeldeten Marke erfassten Waren zu übertragen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2013, You‑Q/HABM, C‑294/12 P, EU:C:2013:300, Rn. 69).

140    Im vorliegenden Fall sind zum einen die Werte, die von dem gemeinsamen Bestandteil der einander gegenüberstehenden Zeichen vermittelt werden, nämlich dem Wortbestandteil „Darjeeling“, der an den unter den älteren – und nach der hypothetischen Prämisse, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, außerordentlich bekannten – Marken vertriebenen Tee denken lässt, die einer erlesenen und exklusiven Ware von einzigartiger Qualität. Zum anderen kann angesichts des Umstands, dass die Prüfung der Beschwerdekammer auf der hypothetischen Prämisse einer außerordentlich großen Bekanntheit beruht, davon ausgegangen werden, dass ein großer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise weiß, dass die gleichnamige Region, aus der diese Ware stammt, in Indien liegt. Somit ist der Wortbestandteil „Darjeeling“ geeignet, eine Andeutung von Exotik, Sinnlichkeit und Mysterium zu vermitteln, wie die maßgeblichen Verkehrskreise sie mit der Vorstellung eines orientalischen Landes verbinden.

141    Dabei ist darauf hinzuweisen, dass dieses Ergebnis nicht im Widerspruch zu den Feststellungen in Bezug auf die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marken steht (vgl. oben, Rn. 111). Auch wenn, soweit es um die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marken geht, die maßgeblichen Verkehrskreise – nämlich, wie oben in Rn. 95 ausgeführt, die von den älteren Marken angesprochenen Verkehrskreise – keine gedankliche Verbindung zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen und Darjeeling als einer Region Indiens herstellen, spricht nichts gegen die Möglichkeit, dass die Verkehrskreise, an die sich die beantragte Marke richtet, durch die Übertragung der mit dieser Region verbundenen Werte und positiven Eigenschaften auf die beantragte Marke angezogen werden.

142    Angesichts des Vorstehenden und insbesondere wegen des Umstands, dass die hypothetische Prämisse, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, von einem außerordentlich hohen Bekanntheitsgrad ausgeht, können die positiven Eigenschaften, an die der – den einander gegenüberstehenden Zeichen gemeinsame – Wortbestandteil „Darjeeling“ denken lässt, möglicherweise auf einige der von der beantragten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen übertragen werden und so die Attraktivität dieser Marke erhöhen.

143    Soweit es um die fraglichen Waren der Klasse 25 geht, ist es nämlich möglich, dass die angemeldete Marke aus den durch die älteren Marken vermittelten positiven Eigenschaften und insbesondere aus der Vorstellung der Erlesenheit oder auch der exotischen Sinnlichkeit, die durch den Wortbestandteil „Darjeeling“ vermittelt wird, Vorteile zieht. Im vorliegenden Fall kann die Gefahr einer unlauteren Ausnutzung in Bezug auf die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 25 daher nicht ausgeschlossen werden.

144    Diese Feststellung trifft auch auf die von der angemeldeten Marke erfassten Leistungen des Einzelhandels zu, die unter die Klasse 35 fallen und mit von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 25 verbunden sind, nämlich auf den Einzelhandel mit Damenunterwäsche und Damenleibwäscheartikeln. Sie gilt angesichts der Art der Waren, mit denen sie verbunden sind, aus den oben angeführten Gründen auch für die anderen von der angemeldeten Marke erfassten Leistungen des Einzelhandels der Klasse 35, nämlich für den Einzelhandel mit Parfums, Eaux de Toilette und Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, Haus- und Badwäsche.

145    Sie erstreckt sich hingegen weder auf die anderen Dienstleistungen der Klasse 35 noch auf irgendeine der Dienstleistungen der Klasse 38, die von der angemeldeten Marke erfasst werden. Aus den Akten ist nämlich nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Benutzung der streitigen Marke für andere als die in der vorstehenden Randnummer aufgeführten Dienstleistungen der Streithelferin einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen sollte, und der Kläger legt keine spezifischen Beweise vor, die einen solchen möglichen Vorteil belegen könnten. Der diesbezüglichen Feststellung der Beschwerdekammer ist daher zuzustimmen.

146    Da die angefochtene Entscheidung auf der hypothetischen Prämisse einer außergewöhnlich großen Bekanntheit der älteren Marken beruht, ist sie folglich teilweise für nichtig zu erklären, soweit die Beschwerdekammer die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 abgelehnt hat, indem sie das Vorliegen der Gefahr eines durch die nicht gerechtfertigte Benutzung der angemeldeten Marke erzielten Vorteils hinsichtlich sämtlicher von dieser Marke erfassten Waren der Klasse 25 und Einzelhandelsleistungen der Klasse 35 ausgeschlossen hat.

147    Nach dieser teilweisen Nichtigerklärung wird die Beschwerdekammer das vom Kläger in seiner Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf das Vorliegen einer Gefahr der unlauteren Ausnutzung im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Vorbringen erneut zu prüfen haben. Sie wird zunächst eine abschließende Feststellung darüber zu treffen haben, ob die älteren Marken bekannt sind, und wenn ja, welchen Bekanntheitsgrad sie aufweisen.

148    Sollte sie entgegen der hypothetischen Prämisse, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beweis der Bekanntheit für keine der älteren Marken endgültig erbracht ist, hat sie die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 abzulehnen, weil es an einer der Voraussetzungen für seine Anwendung fehlt, und die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung insgesamt zurückzuweisen.

149    Sollte die Beschwerdekammer zu der abschließenden Feststellung gelangen, dass im vorliegenden Fall mindestens eine der älteren Marken erwiesenermaßen eine Bekanntheit aufweist, die geringer ist als die außerordentlich große Bekanntheit, die der angefochtenen Entscheidung als hypothetische Prämisse zugrunde liegt, wird sie zu prüfen haben, ob in der Vorstellung des Publikums eine Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen hergestellt werden kann, und insoweit eine abschließende Feststellung treffen müssen. Sollte die Beschwerdekammer im Rahmen dieser Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, dass eine solche Verknüpfung nicht hergestellt werden kann, wird sie die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 abzulehnen haben, da eine andere der Voraussetzungen für seine Anwendung nicht erfüllt ist. Sollte die Beschwerdekammer hingegen zu dem Ergebnis gelangen, dass eine solche Verknüpfung hergestellt werden kann, wird sie anschließend zu prüfen haben, ob die Gefahr eines durch die nicht gerechtfertigte Benutzung der angemeldeten Marke erzielten Vorteils besteht.

150    Sollte die Beschwerdekammer schließlich zu dem Ergebnis gelangen, dass im vorliegenden Fall eine außerordentlich große Bekanntheit zumindest einer der älteren Marken tatsächlich erwiesen ist und in der Vorstellung des Publikums eine Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen hergestellt werden kann, wird sie in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Urteil untersuchen müssen, ob hinsichtlich der von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 25 sowie der von ihr erfassten und unter die Klasse 35 fallenden „Leistungen des Einzelhandels für Damenunterwäsche und für Damenleibwäscheartikel, Parfums, Eaux de Toilette und Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haus- und Badwäsche“ die Gefahr eines durch die nicht gerechtfertigte Benutzung der angemeldeten Marke erzielten Vorteils besteht, um sodann im Hinblick auf die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 auf den vorliegenden Fall zu prüfen, ob ein rechtfertigender Grund für diese Benutzung vorliegt.

151    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es angesichts dessen, dass die Beschwerdekammer erstens keine abschließende Feststellung über die Bekanntheit der älteren Marken getroffen, zweitens keine abschließende Feststellung über das Vorliegen einer Verknüpfung der einander gegenüberstehenden Zeichen in der Vorstellung des Publikums getroffen und drittens zu Unrecht das Bestehen der Gefahr eines durch die nicht gerechtfertigte Benutzung der angemeldeten Marke erzielten Vorteils im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ausgeschlossen hat, dem Gericht nicht zusteht, diese drei Fragen erstmals im Rahmen seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Master, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2014:1062,Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

152    Nach alledem ist dem zweiten Klagegrund teilweise stattzugeben und die angefochtene Entscheidung unter Abweisung der Klage im Übrigen für nichtig zu erklären, soweit sie die von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 25 und die unter die Klasse 35 fallenden „Leistungen des Einzelhandels für Damenunterwäsche und für Damenleibwäscheartikel, Parfums, Eaux de Toilette und Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haus- und Badwäsche“ betrifft.

 Kosten

153    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Im vorliegenden Fall sind sowohl der Kläger als auch das HABM und die Streithelferin mit ihrem Vorbringen teilweise unterlegen. Folglich sind jedem Beteiligten seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. September 2013 (Sache R 1504/2012‑2) wird aufgehoben, soweit sie die von der Anmeldung erfassten Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und die von der Anmeldung erfassten „Leistungen des Einzelhandels für Damenunterwäsche und für Damenleibwäscheartikel, Parfums, Eaux de Toilette und Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haus- und Badwäsche“ der Klasse 35 dieses Abkommens betrifft.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Gratsias

Kancheva

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Oktober 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.