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Urteil des Gerichts vom 22. April 2015 – Evropaïki Dynamiki/Frontex

(Rechtssache T-554/10)1

(Öffentliche DienstleistungsaufträgeAusschreibungsverfahrenIT-Dienste, Hardware und SoftwarelizenzenAblehnung der Angebote eines BietersBegründungspflichtAuswahl- und VergabekriterienOffensichtlicher BeurteilungsfehlerAußervertragliche Haftung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (frontex) (Prozessbevollmächtigte: S. Vuorensola und H. Caniard im Beistand der Rechtsanwälte J. Stuyck und A.-M. Vandromme)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen, mit denen die von der Klägerin die Ausschreibung Frontex/OP/87/2010, betreffend eine Rahmenvereinbarung über „IKT-Dienstleistungen“ im Bereich der Informationsverwaltungs- und -sicherheitstechnologien (ABl. 2010/S 66-098323) und die Ausschreibung Frontex/OP/98/2010, betreffend das großangelegte Pilotprojekt Eurosur im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologiekoordination (ABl. 2010/S 90-134098), abgelehnt wurden, sowie aller damit verbundenen Entscheidungen einschließlich jener, anderen Bietern den Zuschlag zu erteilen und auf Ersatz des Schadens, der durch die Erteilung des Zuschlags an die genannten Bieter entstanden sein soll.

Tenor

Die Entscheidung der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der mit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) vom 18. Oktober 2010, das von der Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE im Rahmen der Ausschreibung 2010/S 66-098323 für Los 1 (Informationssysteme) für die Bereitstellung von IT-Diensten, Hardware und Softwarelizenzen abgegebene Angebot abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

Die Entscheidung von Frontex vom 18. Oktober 2010, mit der das von der Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE im Rahmen der Ausschreibung 2010/S 66-098323 für Los 6 (betriebliche Content-Management-Systeme) für die Bereitstellung von IT-Diensten, Hardware und Softwarelizenzen abgegebene Angebot abgelehnt wurde, sind hier nicht erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt 50 % der eigenen Kosten sowie 50 % der Kosten von Frontex; Letztere trägt 50 % ihrer eigenen Kosten sowie 50 % der Kosten von Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis.

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1     ABl. C 30 vom 29.1.2011.