Language of document : ECLI:EU:T:1998:100

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

14. Mai 1998 (1)

„Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 — Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße“

In den verbundenen Rechtssachen T-339/94, T-340/94, T-341/94 und T-342/94

Metsä-Serla Oy, Gesellschaft finnischen Rechts mit Sitz in Helsinki,

United Paper Mills Ltd, Gesellschaft finnischen Rechts mit Sitz in Valkeakoski (Finnland),

Tampella Corporation, Gesellschaft finnischen Rechts mit Sitz in Tampere (Finnland),

Oy Kyro AB, Gesellschaft finnischen Rechts mit Sitz in Kyröskoski (Finnland),

Prozeßbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte Hans Hellmann und Hans-Joachim Voges, Köln, dann Rechtsanwälte Hans Hellmann, Köln, und Hans-Joachim Hellmann, Karlsruhe, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch & Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Bernd Langeheine und Richard Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, dann durch Richard Lyal im Beistand von Rechtsanwalt Dirk Schroeder, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 — Karton, ABl. L 243, S. 1)

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie des Richters C. P. Briët, der Richterin P. Lindh und der Richter A. Potocki und J. D. Cooke,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1997,

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1.
    Die vorliegenden Rechtssachen betreffen die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 — Karton, ABl. L 243, S. 1), die vor ihrer Veröffentlichung durch eine Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1994 (K[94] 2135 endg.) berichtigt wurde (im folgenden: Entscheidung). In der Entscheidung wurden gegen 19 Kartonhersteller und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages Geldbußen festgesetzt.

2.
    Mit Schreiben vom 22. November 1990 legte die British Printing Industries Federation (BPIF), eine Branchenorganisation der Mehrzahl der britischen Kartonbedrucker, bei der Kommission eine informelle Beschwerde ein. Sie machte

geltend, daß die das Vereinigte Königreich beliefernden Kartonhersteller eine Reihe gleichzeitiger und einheitlicher Preiserhöhungen vorgenommen hätten, und ersuchte die Kommission, das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu prüfen. Um ihr Vorgehen publik zu machen, gab die BPIF eine Pressemitteilung heraus. Deren Inhalt wurde von der Fachpresse im Dezember 1990 verbreitet.

3.
    Am 12. Dezember 1990 reichte die Fédération française du cartonnage bei der Kommission ebenfalls eine informelle Beschwerde mit Behauptungen betreffend den französischen Kartonmarkt ein, die ähnlich wie die BPIF-Beschwerde lautete.

4.
    Am 23. und 24. April 1991 nahmen Beamte der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), in den Geschäftsräumen verschiedener Unternehmen und Branchenorganisationen des Kartonsektors ohne Vorankündigung gleichzeitig Nachprüfungen vor.

5.
    Im Anschluß an diese Nachprüfungen richtete die Kommission an alle Adressaten der Entscheidung Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 und ersuchte um die Vorlage von Dokumenten.

6.
    Aufgrund der im Rahmen dieser Nachprüfungen und Ersuchen um Auskünfte und Vorlage von Dokumenten erlangten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß sich die betreffenden Unternehmen von etwa Mitte 1986 bis (in den meisten Fällen) mindestens April 1991 an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beteiligt hätten.

7.
    Sie beschloß daher, ein Verfahren gemäß dieser Bestimmung einzuleiten. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 richtete sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an alle fraglichen Unternehmen. Sämtliche Adressaten antworteten darauf schriftlich. Neun Unternehmen baten um eine mündliche Anhörung. Ihre Anhörung fand vom 7. bis zum 9. Juni 1993 statt.

8.
     Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung, die folgende Bestimmungen enthält:

Artikel 1

Buchmann GmbH, Cascades S.A., Enso-Gutzeit Oy, Europa Carton AG, Finnboard — the Finnish Board Mills Association, Fiskeby Board AB, Gruber & Weber GmbH & Co. KG, Kartonfabriek .De Eendracht' NV (unter der Firma BPB de Eendracht handelnd), NV Koninklijke KNP BT NV (ehemals Koninklijke Nederlandse Papierfabrieken NV), Laakmann Karton GmbH & Co. KG, Mo Och Domsjö AB (MoDo), Mayr-Melnhof Gesellschaft mbH, Papeteries de Lancey S.A.,

Rena Kartonfabrik A/S, Sarrió SpA, SCA Holding Ltd (ehemals Reed Paper & Board (UK) Ltd), Stora Kopparbergs Bergslags AB, Enso Española S.A. (früher Tampella Española S.A.) und Moritz J. Weig GmbH & Co. KG haben gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrages verstoßen, indem sie sich

—    im Falle von Buchmann und Rena von etwa März 1988 bis mindestens Ende 1990,

—    im Falle von Enso Española von mindestens März 1988 bis mindestens Ende April 1991 und

—    im Falle von Gruber & Weber von mindestens 1988 bis Ende 1990,

—    in den [übrigen] Fällen von Mitte 1986 bis mindestens April 1991,

an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, durch die die Kartonanbieter in der Gemeinschaft

—    sich regelmäßig an einer Reihe geheimer und institutionalisierter Sitzungen zwecks Erörterung und Festlegung eines gemeinsamen Branchenplans zur Einschränkung des Wettbewerbs trafen;

—    sich über regelmäßige Preiserhöhungen für jede Kartonsorte in jeder Landeswährung verständigten;

—    gleichzeitige und einheitliche Preiserhöhungen für die gesamte Gemeinschaft planten und durchführten;

—    sich vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile der führenden Hersteller verständigten;

—    in zunehmendem Maße ab Anfang 1990 abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des Kartonangebots in der Gemeinschaft trafen, um die Durchsetzung der vorerwähnten abgestimmten Preiserhöhungen sicherzustellen;

—    als Absicherung der vorgenannten Maßnahmen Geschäftsinformationen (über Lieferungen, Preise, Abstellzeiten, Auftragsbestände und Kapazitätsauslastung) austauschten.

...

Artikel 3

Gegen die nachstehenden Unternehmen werden für den in Artikel 1 festgestellten Verstoß folgende Geldbußen festgesetzt:

...

v)    gegen Finnboard — the Finnish Board Mills Association eine Geldbuße in Höhe von 20 000 000 ECU, für die Oy Kyro AB bis zu einem Betrag von 3 000 000 ECU, Metsä-Serla Oy bis zu einem Betrag von 7 000 000 ECU, Tampella Corp. bis zu einem Betrag von 5 000 000 ECU und United Paper Mills Ltd bis zu einem Betrag von 5 000 000 ECU gesamtschuldnerisch mit Finnboard haften;

...“

9.
    Die Klägerinnen, die zu den Adressaten der Entscheidung gehören, sind finnische Kartonhersteller. Sie vermarkten ihre Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf anderen Märkten über die Finnish Board Mills Association — Finnboard (im folgenden: Finnboard). Finnboard ist eine Wirtschaftsvereinigung finnischen Rechts, die 1991 sechs Mitglieder hatte, darunter die Klägerinnen.

10.
    Gemäß Randnummer 174 der Entscheidung setzte die Kommission gegen Finnboard eine Geldbuße fest, da an dem Kartell weniger die Klägerinnen als Finnboard selbst aktiv und unmittelbar teilgenommen hätten. Sie machte die Klägerinnen jedoch gesamtschuldnerisch mit Finnboard für die Zahlung des Teils der Geldbuße haftbar, der annähernd ihrem jeweiligen Anteil an den Kartonverkäufen von Finnboard entsprach.

Verfahren

11.
    Mit Klageschriften, die am 14. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen Metsä-Serla Oy, United Paper Mills Ltd, Tampella Corporation und Oy Kyro AB ihre Klagen erhoben. Sie sind unter den Aktenzeichen T-339/94, T-340/94, T-341/94 und T-342/94 in das Register eingetragen worden.

12.
    Durch Beschluß des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 30. März 1995 sind die vier Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

13.
    Durch Beschluß des Gerichts vom 19. September 1995 ist der Berichterstatter der Dritten erweiterten Kammer zugeteilt worden, der die Rechtssache deshalb zugewiesen wurde.

14.
    Gegen die Entscheidung wurden von allen übrigen Adressaten mit Ausnahme der Rena Kartonfabrik AS und der Papeteries de Lancey SA siebzehn weitere Klagen erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94). Die Klägerin in der Rechtssache T-301/94, die

Laakmann Karton GmbH, hat ihre Klage jedoch mit Schreiben, das am 10. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zurückgenommen; durch Beschluß vom 18. Juli 1996 in der Rechtssache T-301/94 (Laakmann Karton/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ist diese Rechtssache im Register des Gerichts gestrichen worden.

15.
    Schließlich hat der Verband CEPI-Cartonboard, der nicht zu den Adressaten der Entscheidung gehört, Klage erhoben. Er hat sie jedoch mit Schreiben, das am 8. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zurückgenommen; durch Beschluß vom 6. März 1997 in der Rechtssache T-312/94 (CEPI-Cartonboard/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ist diese Rechtssache im Register des Gerichts gestrichen worden.

16.
    Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat prozeßleitende Maßnahmen getroffen, indem es die Klägerinnen ersucht hat, einige schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente vorzulegen. Die Klägerinnen sind diesen Ersuchen nachgekommen.

17.
    Die Parteien haben in der Sitzung, die am 8. Juli 1997 stattfand, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

18.
    Die Klägerinnen beantragen,

—    die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

—    hilfsweise, die Geldbuße herabzusetzen;

—    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19.
    Die Kommission beantragt,

—    die Klagen abzuweisen;

—    die Klägerinnen zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gegenstand des Rechtsstreits

20.
    Die vorliegenden Klagen richten sich nur gegen Artikel 3 Ziffer v der Entscheidung, mit dem die Klägerinnen für die Zahlung der gegen Finnboard festgesetzten Geldbuße von 20 Millionen ECU gesamtschuldnerisch mit Finnboard haftbar gemacht werden, und zwar Metsä-Serla Oy bis zu einem Betrag von 7 000 000 ECU, United Paper Mills Ltd bis zu einem Betrag von 5 000 000 ECU,

Tampella Corporation bis zu einem Betrag von 5 000 000 ECU und Oy Kyro AB bis zu einem Betrag von 3 000 000 ECU.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung

Zum einzigen Klagegrund: Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages

Vorbringen der Parteien

21.
    Die Klägerinnen machen geltend, Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ermächtige die Kommission nicht zum Erlaß einer Entscheidung, mit der ein Unternehmen zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet werde, die gegen ein anderes Unternehmen verhängt worden sei. Diese Bestimmung erlaube nur die Festsetzung von Geldbußen gegen Unternehmen, die selbst gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hätten. In Artikel 1 der Entscheidung habe die Kommission aber bestandskräftig festgestellt, daß die Klägerinnen nicht gegen Artikel 85 des Vertrages verstoßen hätten. Auch die angebliche Zuwiderhandlung von Finnboard gegen diesen Artikel werde ihnen in der Entscheidung nicht zugerechnet.

22.
    Im vorliegenden Fall sei die Kommission von einer Haftung für eine fremde Schuld ausgegangen, die sich von der Haftung für eigene Schuld unterscheide. Im Gegensatz zu dieser sei die Haftung für eine fremde Schuld nur eine abgeleitete Haftung.

23.
    Die Kommission sei zu Unrecht der Ansicht, daß die Feststellung einer Zuwiderhandlung der Klägerinnen gegen die Wettbewerbsregeln nicht erforderlich sei, um sie neben Finnboard für die Zahlung der Geldbuße haftbar zu machen. Die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1961 in den Rechtssachen 42/59 und 49/59, Snupat/Hohe Behörde, Slg. 1961, 111) und der Rechtssicherheit verlangten, daß die Kommission ihre Entscheidung auf eine Ermächtigungsgrundlage stütze. Die Behauptung der Kommission, daß sie auch gegen die Klägerinnen eine Geldbuße hätte verhängen können, stehe im übrigen in Widerspruch zu ihrer eigenen Feststellung in Randnummer 174 der Entscheidung.

24.
    Die Kommission sei auch nicht berechtigt gewesen, sie wegen des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Geldbuße haftbar zu machen.

25.
    Erstens sei das Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73 (Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223) entgegen dem Vorbringen der Kommission in der Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. In dieser

Rechtssache habe der Gerichtshof anerkannt, daß die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft gemeinsam gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hätten und aus diesem Grund gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung hafteten. Daher sei gegen jedes Unternehmen eine Geldbuße festgesetzt worden (vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619). Im vorliegenden Fall habe die Kommission aber nicht angenommen, daß Finnboard zusammen mit einzelnen oder gar allen Mitgliedsunternehmen eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages darstelle. Die einschlägige Rechtsprechung zu Konzernen betreffe im übrigen die Zurechnung von Marktverhalten im Konzern, der durch eine „hierarchische“ Struktur und die Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Zieles gekennzeichnet sei.

26.
    Zweitens sei die Auffassung, daß jede der Klägerinnen mit Finnboard eine wirtschaftliche Einheit bilde, unbegründet. Die Klägerinnen kontrollierten Finnboard nicht und könnten sie auch nicht kontrollieren. Die Mitgliedsunternehmen seien am Kapital von Finnboard nicht beteiligt und als solche im Board of Directors, dessen Mitglieder von allen Mitgliedsunternehmen gewählt würden, nicht vertreten; schließlich lege der Board of Directors zwar allgemeine Richtlinien fest, sei aber nicht befugt, dem Managing Director von Finnboard spezielle Weisungen zu erteilen. Das Fehlen einer Kontroll- oder Weisungsbefugnis sei in der Rechtsprechung als bedeutsam angesehen worden (vgl. Urteil ICI/Kommission).

27.
    Dem Vorbringen der Kommission sei entgegenzuhalten, daß Finnboard ihre Betriebskosten mit den Einkünften aus den Kommissionsgeschäften selbst bestreite; diese Kosten würden entgegen der Behauptung der Kommission nicht von den Mitgliedsunternehmen getragen.

28.
    Schließlich könne die Kommission ihre Entscheidung auch nicht damit rechtfertigen, daß Finnboard „in Vertretung und im Interesse“ der Klägerinnen gehandelt habe. Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/83 (Hydrotherm, Slg. 1984, 2999) gehe hervor, daß eine — hier nicht vorhandene — Interessengleichheit nicht ausreiche, um auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen ihnen und Finnboard schließen zu können (siehe auch Urteil Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, und Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-102/92, Viho/Kommission, Slg. 1995, II-17, insbesondere Randnrn. 48 bis 50). Die einzelnen Mitgliedsunternehmen von Finnboard verfolgten ihr eigenes wirtschaftliches Ziel, das dem von Finnboard verfolgten Ziel nicht gleichgesetzt werden könne.

29.
    Einer Haftung aus Geschäftsführung ohne Auftrag stehe entgegen, daß damit die Voraussetzungen von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht erfüllt wären, da diese Bestimmung verlange, daß die Adressaten der Entscheidung die Zuwiderhandlung als Täter oder Mittäter begangen hätten. Selbst wenn Finnboard im vermeintlichen Interesse der Mitgliedsunternehmen an einem Kartell teilgenommen hätte, würden sie selbst dadurch nicht Mitglieder des Kartells.

30.
    Schließlich seien weder die Befürchtung, daß Finnboard die Geldbuße nicht zahlen werde, noch Praktikabilitätserwägungen (vgl. Randnr. 174 der Entscheidung) eine Rechtfertigung dafür, daß die Kommission Unternehmen gesamtschuldnerisch haftbar mache.

31.
    Die Kommission ist der Ansicht, daß die Geldbuße zu Recht auf Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gestützt worden sei; diese Bestimmung sei eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine gesamtschuldnerische Haftung der Klägerinnen für die Zahlung der gegen Finnboard verhängten Geldbuße.

32.
    Die Klägerinnen hätten nicht über Verkaufsabteilungen zum Absatz ihrer Produkte verfügt. Diese seien daher ausschließlich über Finnboard vertrieben worden. Dabei seien die Kaufverträge für die betreffenden Produkte zwischen den Erwerbern und Finnboard geschlossen worden, die Berechnung gegenüber dem Kunden sei im Auftrag des jeweiligen Herstellers erfolgt, und das Eigentum an der Ware sei unmittelbar vom Mitgliedsunternehmen von Finnboard auf den Erwerber übergegangen. Die Preispolitik für die einzelnen Produkte sei von den Mitgliedsunternehmen im Rahmen von Finnboard festgelegt worden.

33.
    Finnboard habe außerdem den Weisungen der Klägerinnen in bezug auf Mengen und Preise der von ihr abgesetzten Produkte unterlegen. Sie habe zwar die Preise und Verkaufsbedingungen in gewissen Grenzen aushandeln können, aber dies entspreche der Aufgabenverteilung zwischen der Verkaufsabteilung und der Geschäftsleitung ein und desselben Unternehmens. Da die Klägerinnen Finnboard mit dem Verkauf ihrer gesamten Produktion betraut hätten, könne diese als Hilfsorgan aller Klägerinnen angesehen werden (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663).

34.
    Die Mitgliedsunternehmen seien in der Lage gewesen, die Tätigkeit von Finnboard zu kontrollieren, so daß diese ihr Marktverhalten nicht autonom habe bestimmen können. Neben den Weisungen, die die Mitgliedsunternehmen in bezug auf den Absatz ihrer Produkte gegeben hätten, hätten sie auch ihren eigenen Vertreter in den Board of Directors von Finnboard entsandt. Es sei im übrigen undenkbar, daß die Klägerinnen ihre Produktion einer Organisation überlassen hätten, die von ihnen nicht kontrolliert werde und die nach eigenem Gutdünken Preise und Verkaufsbedingungen festsetzen könne, ohne ihren Weisungen unterworfen zu sein. Darüber hinaus hätten die Mitgliedsunternehmen die Betriebskosten von Finnboard getragen.

35.
    Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, daß Finnboard für die Klägerinnen gehandelt habe, habe sie mit jeder der Klägerinnen eine wirtschaftliche Einheit in bezug auf deren Verkäufe gebildet.

36.
    Diese Einschätzung werde durch das einheitliche Marktverhalten von Finnboard und der Klägerinnen bestätigt (vgl. Urteil Viho/Kommission, Randnr. 50). Die Annahme, daß Finnboard beim Absatz der Produkte der Klägerinnen nicht in deren Interesse gehandelt habe, wäre abwegig. Sie habe, wie in der Entscheidung festgestellt werde, in deren Vertretung gehandelt.

37.
    Obwohl die Klägerinnen und Finnboard eigene Rechtspersönlichkeiten seien, könne das Finnboard zur Last gelegte Verhalten nach der Rechtsprechung jeder einzelnen Klägerin zugerechnet werden (vgl. Urteile ICI/Kommission, Randnrn. 132 ff., und Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, Randnrn. 36 ff., Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in den Rechtssachen T-68/89, T-77/89 und T-78/89, SIV u. a./Kommission, Slg. 1992, II-1403, Randnr. 357, und Urteil Viho/Kommission, Randnr. 47).

38.
    Da angesichts einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Rechtsprechung der Erlaß einer eigenständigen Bußgeldentscheidung gegen jede Klägerin zulässig gewesen wäre, müsse die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung erst recht zulässig sein. Die ausdrückliche Feststellung einer Zuwiderhandlung der Klägerinnen in Artikel 1 der Entscheidung sei nicht erforderlich gewesen, da ihnen das Verhalten von Finnboard habe zugerechnet werden können. Es treffe daher nicht zu, daß die Kommission von einer Haftung für eine fremde Schuld ausgegangen sei.

39.
    Die Grundsätze, die sich aus der im Rahmen von Konzernen in bezug auf Mutter- und Tochtergesellschaften entwickelten Rechtsprechung ergäben, seien hier anzuwenden, da sich die fraglichen Unternehmen andernfalls den Wettbewerbsregeln einfach dadurch entziehen könnten, daß sie rechtlich selbständige Verkaufsgesellschaften errichteten, von deren Verhalten sie sich distanzierten, obwohl diese Gesellschaften weisungsabhängig seien.

40.
    Schließlich seien den Klägerinnen, die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten hätten, in denen eine gesamtschuldnerische Haftung angesprochen worden sei, durch die Vorgehensweise der Kommission keine Rechte beschnitten worden.

Würdigung durch das Gericht

41.
    In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es:

„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

a)    gegen Artikel 85 Absatz (1) ... verstoßen ...“

42.
    In dieser Bestimmung wird nicht ausdrücklich gesagt, ob ein Unternehmen, das für die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung nicht unmittelbar und förmlich zur Verantwortung gezogen wird, mit einem anderen Unternehmen, das die festgestellte Zuwiderhandlung begangen hat und dafür mit einer Sanktion belegt wird, gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer gegen dieses Unternehmen festgesetzten Geldbuße haftbar gemacht werden kann.

43.
    Die Bestimmung ist jedoch dahin auszulegen, daß ein Unternehmen gesamtschuldnerisch mit einem anderen Unternehmen, das vorsätzlich oder fahrlässig eine Zuwiderhandlung begangen hat, für die Zahlung einer gegen dieses Unternehmen festgesetzten Geldbuße haftbar gemacht werden kann, sofern die Kommission im selben Rechtsakt darlegt, daß die Zuwiderhandlung auch bei dem Unternehmen, das gesamtschuldnerisch für die Geldbuße haften soll, hätte festgestellt werden können.

44.
    Im vorliegenden Fall ist zwar Finnboard das Unternehmen, das für die Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages unmittelbar und förmlich zur Verantwortung gezogen wird (Artikel 1 der Entscheidung) und gegen das daher in Artikel 3 Ziffer v der Entscheidung eine Geldbuße festgesetzt wird; alle Klägerinnen werden jedoch gesamtschuldnerisch mit Finnboard für die Zahlung eines Teils dieser Geldbuße haftbar gemacht, da Finnboard nach Ansicht der Kommission in ihrer Vertretung und in ihrem Interesse handelte (Randnr. 174 Absatz 2 der Entscheidung).

45.
    Somit ist zu prüfen, ob zwischen Finnboard und den Klägerinnen wirtschaftliche und rechtliche Bindungen bestanden, aufgrund deren die Kommission jede der Klägerinnen unmittelbar und förmlich für die Zuwiderhandlung hätte zur Verantwortung ziehen können.

46.
    Insoweit geht aus der Entscheidung hervor, daß die Klägerinnen nach Ansicht der Kommission für das Handeln von Finnboard hafteten (Randnr. 174 Absatz 2).

47.
    Bei der Beurteilung der Richtigkeit dieser Behauptung sind die wesentlichen Auskünfte zu berücksichtigen, die sich aus den Akten und insbesondere aus der Antwort der Klägerinnen auf schriftliche Fragen des Gerichts nach der Arbeitsweise von Finnboard und nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen Finnboard und ihren Mitgliedsunternehmen, insbesondere den Klägerinnen, ergeben.

48.
    Gemäß ihrer Satzung vom 1. Januar 1987 (§ 2) ist Finnboard eine Vereinigung, die den von den Klägerinnen hergestellten Karton sowie die von anderen Mitgliedern hergestellten Papiererzeugnisse vermarktet.

49.
    Nach den §§ 10 und 11 der Satzung nominiert jedes Mitglied einen Vertreter für den „Board of Directors“, der u. a. die Aufgabe hat, Richtlinien für die Tätigkeit

der Vereinigung zu beschließen, den Etat, den Finanzierungsplan und dieGrundsätze für die Verteilung der Ausgaben auf die Mitglieder zu genehmigen sowie den „Managing Director“ zu bestellen.

50.
    § 20 der Satzung lautet:

„Die Mitglieder haften für Verpflichtungen, die im Namen der Vereinigung eingegangen werden, gesamtschuldnerisch wie für eigene Schulden.

Die Schulden und Verpflichtungen werden im Verhältnis der Nettorechnungen der Mitglieder im laufenden Jahr und in den beiden Vorjahren aufgeteilt.“

51.
    Zum Verkauf der Kartonprodukte geht aus der Antwort der Klägerinnen auf schriftliche Fragen des Gerichts hervor, daß sie Finnboard im maßgeblichen Zeitraum mit der Abwicklung ihrer gesamten Kartonverkäufe betraut hatten; ausgenommen waren nur Verkäufe der Klägerinnen an Gesellschaften ihrer eigenen Gruppe und der Verkauf kleinerer Mengen an gelegentliche Kunden in Finnland (siehe auch § 14 der Satzung von Finnboard). Außerdem legte Finnboard für die Klägerinnen einheitliche Preise fest und gab diese bekannt.

52.
    Ferner führen die Klägerinnen aus, die einzelnen Verkaufsvorgänge seien so abgelaufen, daß die Kunden Finnboard die Aufträge erteilt und dabei im allgemeinen das gewünschte Werk angegeben hätten; derartige Wünsche seien vor allem mit Qualitätsunterschieden zwischen den Erzeugnissen der Klägerinnen zu erklären. Sei kein Wunsch geäußert worden, so seien die Aufträge gemäß § 15 der Satzung unter den Mitgliedsunternehmen von Finnboard aufgeteilt worden; dieser lautet:

„Die eingehenden Aufträge sind gerecht und gleichmäßig zur Ausführung durch die Mitglieder zu verteilen; dabei sind die Produktionskapazität jedes Mitglieds sowie die vom Board of Directors festgelegten Grundsätze für die Verteilung zu berücksichtigen.“

53.
    Finnboard sei berechtigt gewesen, mit jedem potentiellen Kunden die Verkaufsbedingungen einschließlich des Preises auszuhandeln; für diese individuellen Verhandlungen hätten die Klägerinnen allgemeine Richtlinien aufgestellt. Jede Bestellung habe jedoch der betreffenden Klägerin vorgelegt werden müssen, die über ihre Annahme entschieden habe.

54.
    Der Ablauf der einzelnen Verkaufsvorgänge und die dabei angewandten Buchungsgrundsätze werden in einer Erklärung des Wirtschaftsprüfers von Finnboard vom 4. Juni 1997 wie folgt beschrieben:

„Finnboard handelt als Kommissionär für die Kommittenten und stellt die Rechnungen .im eigenen Namen für den jeweiligen Kommittenten'.

1.    Jeder Auftrag wird vom Werk des Kommittenten bestätigt.

2.    Zum Zeitpunkt der Auslieferung durch das Werk stellt dieses Finnboard einen Ausgangsbetrag in Rechnung (.Werksrechnung'). Die Rechnung wird in das Kommittentenkonto als Forderung und in das Lieferantenbuch von Finnboard als Schuld gegenüber dem Werk aufgenommen.

3.    Die Werksrechnung (abzüglich der geschätzten Transport-, Lagerungs-, Liefer- und Finanzierungskosten) wird von Finnboard innerhalb eines vereinbarten Zeitraums (1990/91 waren dies 10 Tage) im voraus bezahlt. Finnboard finanziert somit die Lagerbestände im Ausland und die Kundenforderungen des Werkes, ohne das Eigentum an der gelieferten Ware zu erwerben.

4.    Zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden erstellt Finnboard für das Werk eine Kundenrechnung. Die Rechnung wird im Kommittentenkonto als Verkauf und im Debitorenbuch von Finnboard als Forderung verbucht.

5.    Zahlungen der Kunden werden in den Konten der Kommittenten verzeichnet, und etwaige Unterschiede zwischen den geschätzten und den tatsächlichen Preisen und Kosten (siehe oben, 3) werden über das Kommittentenkonto ausgeglichen.“

55.
    Daraus ist erstens zu ersehen, daß Finnboard zwar berechtigt war, mit den Endabnehmern unter Beachtung der von den Klägerinnen festgelegten Richtlinien die Preise und sonstigen Verkaufsbedingungen auszuhandeln; ohne vorherige Genehmigung des Preises und der sonstigen Verkaufsbedingungen durch die betreffende Klägerin konnte jedoch kein Verkauf getätigt werden.

56.
    Zweitens ist unstreitig, daß das Eigentum unmittelbar von der betreffenden Klägerin auf den Endabnehmer überging.

57.
    Schließlich decken die von Finnboard bezogenen Kommissionen, die als Umsatz in ihren Jahresberichten erscheinen, nur die Kosten — wie z. B. Transport- oder Finanzierungskosten — im Zusammenhang mit den Verkäufen, die sie für Rechnung ihrer Mitgliedsunternehmen getätigt hat. Folglich hatte Finnboard kein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, sich an der Preisabsprache zu beteiligen, denn die Preiserhöhungen, die von den in den Gremien der PG Karton vertretenen Unternehmen angekündigt und durchgeführt wurden, konnten ihr keinen Gewinn bringen. Dagegen war die Beteiligung von Finnboard an dieser Absprache für die Klägerinnen von unmittelbarem wirtschaftlichem Interesse.

58.
    Unter den Umständen des vorliegenden Falles waren die wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zwischen Finnboard und den einzelnen Klägerinnen daher so ausgestaltet, daß Finnboard bei der Vermarktung des Kartons für die Klägerinnen nur als ihr Hilfsorgan handelte. Angesichts dieser Bindungen und der

Tatsache, daß Finnboard die Weisungen jeder Klägerin zu befolgen hatte und sich auf dem Markt nicht unabhängig von ihnen verhalten konnte, bildete Finnboard de facto mit jedem ihr angehörenden Kartonhersteller eine wirtschaftliche Einheit (vgl. analog dazu Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 538 bis 540).

59.
    Die Kommission ist daher in der Begründung der Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerinnen für die wettbewerbswidrigen Handlungen von Finnboard verantwortlich waren, so daß bei jeder von ihnen ein vorsätzlicher Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages hätte festgestellt werden können. Sie konnte sich daher, statt unmittelbar gegen jede Klägerin eine Geldbuße festzusetzen, dafür entscheiden, sie gesamtschuldnerisch mit Finnboard für die Zahlung eines Teils der gegen diese Wirtschaftsvereinigung verhängten Geldbuße haftbar zu machen.

60.
    Angesichts dessen ist der Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße

61.
    Gemäß Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung muß die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Die Unzulässigkeit, die ein Verstoß gegen diese Bestimmung zur Folge hat, kann von Amts wegen festgestellt werden (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnrn. 73 und 74).

62.
    Da die Klägerinnen zur Stützung ihrer Anträge auf Herabsetzung der Geldbuße keinen Klagegrund geltend gemacht haben, sind diese Anträge für unzulässig zu erklären.

63.
    Nach alledem sind die Klagen abzuweisen.

Kosten

64.
    Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Klagen werden als unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 — Karton) gerichtet sind.

2.    Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf die Herabsetzung der in Artikel 3 dieser Entscheidung festgesetzten Geldbuße gerichtet sind.

3.    Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Vesterdorf
Briët
Lindh

            Potocki                        Cooke

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Mai 1998.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

B. Vesterdorf


1: Verfahrenssprache: Deutsch.