Language of document : ECLI:EU:T:2015:960

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

27. November 2015(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑355/09 DEP

Reber Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in Bad Reichenhall (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spuhler und M. Geitz,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Wedl & Hofmann GmbH mit Sitz in Mils/Hall in Tirol (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Raubal,

wegen eines Antrags auf Festsetzung der Kosten, die die Klägerin der Streithelferin infolge des Urteils vom 17. Januar 2013, Reber/HABM – Wedl & Hofmann (Walzer Traum) (T‑355/09, Slg, EU:T:2013:22), zu erstatten hat,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas (Berichterstatter) sowie der Richter E. Bieliūnas und I. S. Forrester,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Mit Klageschrift, die am 14. September 2009 in der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin, die Reber Holding GmbH & Co. KG, eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Juli 2009 (Sache R 623/2008-4), die im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zwischen der Klägerin und der Streithelferin, der Wedl & Hofmann GmbH, ergangen war.

2        Die Streithelferin trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des HABM bei. Sie beantragte, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3        Mit Urteil vom 17. Januar 2013, Reber/HABM – Wedl & Hofmann (Walzer Traum) (T‑355/09, Slg, EU:T:2013:22), wies das Gericht die Klage ab und verurteilte die Klägerin gemäß Art. 87 § 2 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zur Tragung der Kosten.

4        Mit ihrem am 18. März 2013 gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragte die Klägerin, das Urteil Walzer Traum (oben in Rn. 3 angeführt, EU:T:2013:22) aufzuheben.

5        Mit Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM (C‑141/13 P, EU:C:2014:2089), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück und verurteilte die Klägerin gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten.

6        Mit Antrag vom 3. Oktober 2014 gemäß Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragte die Streithelferin beim Gerichtshof, die erstattungsfähigen Kosten für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof auf 10 957,84 Euro festzusetzen. Mit Beschluss vom 26. Februar 2015, Wedl & Hofmann/Reber Holding (C‑141/13 P‑DEP, EU:C:2015:133), entschied der Gerichtshof, da der Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten für das Verfahren vor dem Gericht nach seiner Auffassung in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, nur über den Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten für das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑141/13 P und setzte diese Kosten auf 3 283,15 Euro fest.

7        Mit Schreiben vom 9. März 2015 forderte die Streithelferin die Klägerin auf, ihr die durch den Beschluss Wedl & Hofmann/Reber Holding (oben in Rn. 6 angeführt, EU:C:2015:133) auf 3 283,15 Euro festgesetzten Kosten für das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof und die Kosten für das Verfahren vor dem Gericht, in dem das Urteil Walzer Traum (oben in Rn. 3 angeführt, EU:T:2013:22) ergangen war, die sie mit 7 674,69 Euro bezifferte, zu erstatten.

8        Mit Schreiben vom 24. März 2015 erklärte sich die Klägerin bereit, den Betrag von 3 283,15 Euro zu zahlen, lehnte es jedoch ab, den von der Streithelferin geltend gemachten Betrag von 7 674,69 Euro zu begleichen.

9        Mit Antragsschrift, die am 14. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin gemäß Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 einen Kostenfestsetzungsantrag eingereicht, mit dem sie das Gericht ersucht, den Betrag der erstattungsfähigen, von der Klägerin zu tragenden Kosten auf 7 674,69 Euro festzusetzen. Sie hat angegeben, dass dieser Betrag den in den Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten entspreche, die sie mit 7 084,50 zuzüglich 590,19 Euro für Auslagen beziffert hat.

10      Mit Schriftsatz, der am 5. August 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin zu dem Antrag der Streithelferin Stellung genommen und beantragt, ihn zurückzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Anspruch der Streithelferin auf Kostenerstattung

11      Die Klägerin trägt vor, die Streithelferin sei weder Partei des Verfahrens vor dem Gericht noch eine Streithelferin, die Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten habe.

12      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich nach Art. 134 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 die Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers als Streithelfer am Verfahren vor dem Gericht beteiligen können, indem sie form- und fristgerecht eine Klagebeantwortung einreichen, und dass sie über dieselben prozessualen Rechte verfügen wie die Hauptparteien.

13      Da die Streithelferin form- und fristgerecht eine Klagebeantwortung in der Rechtssache T‑335/09 eingereicht hat, ist sie dem Verfahren vor dem Gericht ordnungsgemäß als Streithelferin beigetreten.

14      Somit ist die Argumentation der Klägerin, mit der dargetan werden soll, dass die Streithelferin in der Rechtssache T‑335/09 keine Erstattung ihrer erstattungsfähigen Kosten beanspruchen könne, zurückzuweisen.

 Zu den Kosten des Verfahrens vor dem Gericht

15      Nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem es der vom Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

16      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“.

17      In Rechtsstreitigkeiten, die Rechte des geistigen Eigentums betreffen, gelten nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung als erstattungsfähige Kosten außerdem die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren.

18      Nach der ständigen Rechtsprechung zu der entsprechenden Bestimmung der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 hat der Unionsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 19. März 2009, House of Donuts/HABM – Panrico [House of donuts], T‑333/04 DEP und T‑334/04 DEP, EU:T:2009:73, Rn. 8, und vom 29. Juni 2015, Reber Holding/HABM – Klausmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T‑530/10 DEP, Rn. 22).

19      Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand, der den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen im Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden ist, und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, Slg, EU:T:2004:192, Rn. 18, und Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM, oben in Rn. 18 angeführt, Rn. 23).

20      Im Licht dieser Erwägungen ist die Höhe der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.

21      Zunächst stellt das Gericht fest, dass das Hauptverfahren hinsichtlich seines Gegenstands und seiner Art keine besondere Komplexität aufwies. In diesem Verfahren stellte sich eine für Rechtsstreitigkeiten des Markenrechts gewöhnliche Frage, nämlich die der ernsthaften Benutzung der älteren deutschen Wortmarke der Klägerin (Walzertraum). Sie war in einem Widerspruchsverfahren aufgeworfen worden, das sich gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke für das Bildzeichen Walzer Traum durch die Streithelferin richtete. Dieses Verfahren betraf weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatfrage und kann daher nicht als besonders schwierig eingestuft werden. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Rechtssache in unionsrechtlicher Hinsicht keine besondere Bedeutung aufwies, da das Urteil Walzer Traum (oben in Rn. 3 angeführt, EU:T:2013:22) der Linie einer gefestigten Rechtsprechung folgt. Im Übrigen hat die Streithelferin im Rahmen ihres Kostenfestsetzungsantrags nicht geltend gemacht, dass die Rechtssache komplex sei oder besondere Bedeutung aufweise.

22      Was des Weiteren die betroffenen wirtschaftlichen Interessen anbelangt, steht fest, dass die Streithelferin in Anbetracht der Bedeutung von Marken im Handel ein klares Interesse an der Abweisung der Klage der Klägerin auf Aufhebung der oben in Rn. 1 angeführten Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juli 2009 hatte (Beschluss Wedl & Hofmann/Reber Holding, oben in Rn. 6 angeführt, EU:C:2015:133, Rn. 26). Die Streithelferin hat beim Gericht jedoch keine Umstände dargetan, die darauf hinweisen, dass dieses Interesse im vorliegenden Fall außergewöhnlich wäre oder sich erheblich von dem unterschiede, das jedem Widerspruchsverfahren zugrunde liegt.

23      Was schließlich den Arbeitsaufwand betrifft, der den Vertretern der Streithelferin durch das Verfahren hat entstehen können, ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit des Unionsrichters, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der mitgeteilten Angaben abhängt (vgl. Beschlüsse Airtours/Kommission, EU:T:2004:192, oben in Rn. 19 angeführt, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM, oben in Rn. 18 angeführt, Rn. 27).

24      Im vorliegenden Fall hat die Streithelferin beim Gericht eine Klagebeantwortung, die ohne Anlagen dreizehn Seiten, davon zehn Seiten Argumentation, umfasst, einen Antrag auf Zulassung einer Gegenerwiderung, der zwei Seiten, davon eine Seite Argumentation, umfasst, und schließlich eine Gegenerwiderung, die acht Seiten, davon sechs Seiten Argumentation, umfasst, vorgelegt. Sie hat zudem an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen.

25      Die Anwaltshonorare in Höhe von 7 084,50 Euro, die für das Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht werden, setzen sich nach den von der Streithelferin übermittelten Angaben wie folgt zusammen:

–        1 632,90 Euro für die Klagebeantwortung,

–        552,90 Euro für den Antrag auf Zulassung einer Gegenerwiderung,

–        1 632,90 Euro für die Gegenerwiderung,

–        3 265,80 Euro für die mündliche Verhandlung.

26      Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin weder den auf die erbrachten Leistungen anwendbaren Stundensatz noch die Zahl der für die einzelnen Leistungen aufgewandten Stunden angegeben hat. Die Kostennote enthält nämlich eine Kostenaufstellung, in der die Honorare nach den vom Beistand der Streithelferin im Rahmen des Urteils Walzer Traum (oben in Rn. 3 angeführt, EU:T:2013:22) geleisteten Arbeiten und unternommenen Schritten aufgeschlüsselt sind, ohne jedoch die für jeden aufgeführten Posten aufgewandte Arbeitszeit und den angewandten Stundensatz anzugeben. Somit lässt sich anhand dieser Kostennote der tatsächliche Arbeitsaufwand nicht beurteilen.

27      Das Fehlen genauerer Informationen erschwert die Überprüfung der für das Verfahren vor dem Gericht gemachten Aufwendungen und ihrer Notwendigkeit erheblich. Unter diesen Umständen ist eine strenge Beurteilung der erstattungsfähigen Honorare zwingend geboten (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2013, Phonebook of the World/HABM – Seat Pagine Gialle [PAGINE GIALLE], T‑589/11 DEP, EU:T:2013:572, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Zweitens ist festzustellen, dass der Beistand der Streithelferin bereits über eine umfassende Kenntnis des Falles verfügte, da er sie vor der Erhebung der Klage im Hauptverfahren im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer des HABM vertreten hatte. Dies erleichterte die Arbeit in gewissem Umfang und verringerte die für das Verfassen der Klagebeantwortung aufgewandte Zeit (vgl. in diesem Sinne Beschluss Airtours/Kommission, EU:T:2004:192, oben in Rn. 19 angeführt, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Unter diesen Umständen ist der Betrag von 1 632,90 Euro, der für die Klagebeantwortung geltend gemacht wird, als zu hoch anzusehen.

29      Drittens ist der geltend gemachte Betrag von 552,90 Euro in Anbetracht der Kürze der Begründung des Antrags auf Zulassung einer Gegenerwiderung offenkundig zu hoch.

30      Viertens unterscheidet sich die von der Streithelferin in der Gegenerwiderung dargelegte Argumentation nicht wesentlich von der in der Klagebeantwortung dargelegten und betrifft die gleichen rechtlichen Gesichtspunkte wie die in der Klagebeantwortung erörterten. Insoweit hat die Streithelferin in der Gegenerwiderung selbst eingeräumt, dass die von der Klägerin in ihrer Erwiderung vorgebrachten Argumente zumindest zum Teil die in der Klageschrift vorgebrachten aufgriffen. Daher ist der für die Gegenerwiderung geltend gemachte Betrag von 1 632,90 Euro offenkundig zu hoch.

31      Fünftens war es trotz der Notwendigkeit einer sorgfältigen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und des damit verbundenen Arbeitsaufwands im vorliegenden Fall wegen des geringen Umfangs der Schriftsätze der Parteien und weil im Stadium des mündlichen Verfahrens keine komplexen und neuen tatsächlichen und rechtlichen Fragen auftraten, nicht gerechtfertigt, einen ebenso hohen Betrag in Rechnung zu stellen wie für das Verfassen der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung zusammengerechnet. Folglich ist der für die mündliche Verhandlung geltend gemachte Betrag von 3 265,80 Euro als zu hoch anzusehen.

32      Was den Betrag von 590,19 Euro betrifft, der für die im Verfahren vor dem Gericht aufgewandten Kosten und Auslagen geltend gemacht worden ist, geht aus den von der Streithelferin vorgelegten Unterlagen hervor, dass diese Kosten und Auslagen Dokumentversandkosten, Reise- und Hotelkosten umfassen. Die von der Streithelferin vorgelegten Nachweise belegen rechtlich hinreichend, dass diese Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und erforderlich waren. Daher ist der geltend gemachte Betrag zu erstatten.

33      Nach alledem erscheint es angemessen, die der Streithelferin für das Verfahren vor dem Gericht zu erstattenden Kosten auf 3 000 Euro für die Anwaltshonorare und 590,19 Euro für die Auslagen festzusetzen. Diese Beträge tragen allen Umständen der Rechtssache bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses Rechnung.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der von der Reber Holding GmbH & Co. KG zu erstattenden Kosten wird auf 3 590,19 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 27. November 2015

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       S. Papasavvas


* Verfahrenssprache: Deutsch.