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Rechtsmittel, eingelegt am 2. April 2021 von der Europäischen Investitionsbank gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 27. Januar 2021 in der Rechtssache T-9/19, ClientEarth/EIB

(Rechtssache C-212/21 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: T. Gilliams, G. Faedo und K. Carr)

Andere Parteien des Verfahrens: ClientEarth, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das angefochtene Urteil in der Gestalt der Entscheidungsformel vollständig aufzuheben;

die Klage abzuweisen, falls der Gerichtshof die Sache für entscheidungsreif hält;

ClientEarth die durch das Rechtsmittelverfahren sowie das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten beider Parteien aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf drei Rechtsmittelgründe.

Erstens erkläre das angefochtene Urteil das Vorbringen der EIB zu ihrer Unabhängigkeit auf dem Gebiet ihrer Finanzgeschäfte fälschlicherweise für unzulässig. Das Gericht habe Bestimmungen des Primärrechts der Union nicht berücksichtigt, die das Vorbringen der EIB untermauerten, die Begründungspflicht falsch angewendet und die Antwort der EIB auf den Antrag von Client Earth auf interne Überprüfung nach Art. 10 der Århus-Verordnung1 falsch dargestellt. In weiterer Folge habe das Gericht den Begriff „Verwaltungsakt“ fälschlicherweise gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Århus-Verordnung ausgelegt.

Zweitens sei im angefochtenen Urteil zu Unrecht festgestellt worden, dass der Beschluss des Verwaltungsrats der EIB vom 12. April 2018, mit dem ein Vorschlag zur Finanzierung eines Projekts zur Errichtung eines Biomassekraftwerks in Curtis (Spanien) gebilligt wurde, einen Verwaltungsakt darstelle, der gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Århus-Verordnung „rechtsverbindlich ist und Außenwirkung hat“. Das Gericht habe gegen den Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Primärrechts der Union vor dem Sekundärrecht der Union und vor internationalen Übereinkommen sowie gegen Art. 271 Buchst. c und Art. 263 Abs. 4 AEUV verstoßen und Art. 263 AEUV fehlerhaft angewendet.

Drittens sei im angefochtenen Urteil fälschlicherweise festgestellt worden, dass der Beschluss des Verwaltungsrats der EIB vom 12. April 2018 einen „nach dem Umweltrecht angenommenen“ Verwaltungsakt gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Århus-Verordnung darstelle. Das Gericht habe die Definition von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Århus-Verordnung falsch ausgelegt, die falsche Rechtsgrundlage für den in Rede stehenden Beschluss gewählt und die Århus-Verordnung im Licht des Übereinkommens von Århus nicht konform ausgelegt.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).