Language of document : ECLI:EU:T:2013:468





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 – Niederlande/Kommission

(Rechtssache T‑343/11)

„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Obst und Gemüse – Ausschluss der Kosten für das Bedrucken der Verpackungen von der Finanzierung – Nichtbeachtung der Kriterien für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation – Ausschluss der Ausgaben aller Mitglieder der betroffenen Erzeugerorganisation – Verhältnismäßigkeit“

1.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Endgültige Ablehnung der Übernahme bestimmter Ausgaben – Erforderlichkeit eines vorherigen kontradiktorischen Verfahrens (vgl. Randnr. 76)

2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben (Art. 296 AEUV) (vgl. Randnr. 77)

3.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Grundsätze – Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer – Unterschiedliche Auslegungen des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten – Wettbewerbsverzerrung – Unzulässigkeit (Verordnungen des Rates, Nr. 729/70 und Nr. 1258/1999) (vgl. Randnrn. 82-84)

4.                     Nichtigkeitsklage – Angefochtene Handlung – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Vornahme der Handlung verfügbaren Informationen (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnr. 92)

5.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates) (vgl. Randnrn. 109, 110)

6.                     Landwirtschaft – Rechnungsabschluss – Verfahren – Zweck – Finanzielle Berichtigung, die keine Sanktion darstellt (vgl. Randnr. 111)

7.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Obst und Gemüse – Erzeugerorganisationen – Finanzierung durch den EAGFL – Anerkennung dieser Organisationen durch die nationalen Behörden – Voraussetzungen – In der Satzung vorgesehene Pflicht, die Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen – Umfang der Verpflichtung – Regulierung der Verkaufsbedingungen durch die Organisation (Verordnung Nr. 2200/96 des Rates, Art. 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. 3; Verordnung Nr. 1432/2003 der Kommission, Art. 6) (vgl. Randnrn. 121-124, 151)

8.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit –Tragweite – Ausschluss der Ausgaben sämtlicher Mitglieder der betreffenden Erzeugerorganisation – Verstoß – Fehlen (vgl. Randnrn. 166-168)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2011/244/EU der Kommission vom 15. April 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 102, S. 33), soweit er die vom Königreich der Niederlande getätigten Ausgaben betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.