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Rechtsmittel, eingelegt am 28. März 2024 vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 31. Januar 2024 in der Rechtssache T-56/22, Vereinigtes Königreich/Kommission

(Rechtssache C-237/24 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (vertreten durch S. Fuller als Bevollmächtigten und T. Buley, KC)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission und Tschechische Republik

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2019 der Kommission1 für nichtig zu erklären, soweit mit ihm bestimmte von den zugelassenen Zahlstellen des Vereinigten Königreich zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigte Ausgaben wegen Mängeln bei der Definition von „aktiver Betriebsinhaber – verbundene Unternehmen“ von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen werden;

der Kommission die dem Vereinigten Königreichs im Verfahren vor dem Gericht und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgrund und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf einen einzigen Grund gestützt, und zwar, dass die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 1307/20131 durch das Gericht falsch gewesen sei. Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass Art. 9 Abs. 2 nur Direktzahlungen an Betriebsinhaber betreffe, die die entsprechende Infrastruktur selbst betrieben bzw. die entsprechenden Dienstleistungen selbst erbrächten.

Zusammengefasst folge dies daraus, dass

(i) die Formulierung von Art. 9 Abs. 2 nach ihrem Wortlaut und entsprechend ihrer natürlichen Bedeutung nicht die Wirkung habe, allein deshalb Zahlungen an einen Betriebsinhaber zu verbieten, weil eine verbundene Einheit eine auf der Negativliste in Art. 9 Abs. 2 aufgeführte Tätigkeit ausübe;

(ii) diese Auslegung von Art. 9 Abs. 2 erheblich dadurch gestützt werde, dass der entscheidende Satzteil in Art. 9 Abs. 2, auf den sich das Gericht beziehe, nämlich „[n]atürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen“, selbst lediglich den Wortlaut aus der Definition von „Betriebsinhaber“ in Art. 4 Abs. 1 wiedergebe;

(iii) es keine zweckgerichtete oder teleologische Grundlage für die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 9 Abs. 2 gebe, die nicht im Einklang mit den Zwecken von Art. 9 der Verordnung (EU) 1307/2013 stehe.

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1 Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2019 der Kommission vom 17. November 2021 über den Ausschluss bestimmter vom Vereinigten Königreich zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8164) (ABl. 2021, L 413, S. 3).

1 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608).