Language of document : ECLI:EU:F:2007:17

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Zweite Kammer)

1. Februar 2007

Rechtssache F-42/05

Francisco Rossi Ferreras

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Laufbahn – Beurteilungsverfahren für 2003 – Anfechtungsklage – Schadensersatzklage“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der am 22. Juli 2004 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 erstellten Beurteilung der beruflichen Laufbahn und auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll er angeblich erlitten hat

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Beurteilung – Gerichtliche Kontrolle – Grenzen

(Beamtenstatut, Art. 43)

2.      Beamte – Klage – Schadensersatzantrag, der auf Wiedergutmachung des durch ein Verhalten ohne Entscheidungscharakter entstandenen Schadens abzielt

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

3.      Beamte – Klage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Zwingendes Recht

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.      Die gerichtliche Überprüfung des Inhalts von Beurteilungen durch den Gemeinschaftsrichter ist auf die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit des Verfahrens, der sachlichen Richtigkeit der Tatsachen und des Fehlens offensichtlicher Beurteilungsfehler oder eines Ermessensmissbrauchs beschränkt.

(vgl. Randnr. 33)

Verweisung:

Gericht erster Instanz: 26. Oktober 1994, Marcato/Kommission, T‑18/93, Slg. ÖD 1994, I‑A‑215 und II‑681, Randnr. 45 ; 20. Mai 2003, Pflugradt/EZB, T‑179/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑149 und II‑733, Randnr. 46

2.      Im Rahmen der Art. 90 und 91 des Statuts muss einer Klage auf Ersatz des durch ein Verhalten ohne Entscheidungscharakter, wie z. B. Mobbing, entstandenen Schadens ein zweistufiges Verwaltungsverfahren vorausgehen. Der Betroffene muss zunächst bei der Anstellungsbehörde einen Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts stellen, mit dem die Verwaltung zum Ersatz dieses Schadens aufgefordert wird. Nur die ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung dieses Antrags stellt eine beschwerende Entscheidung dar, gegen die eine Beschwerde gerichtet werden kann, und erst nachdem eine Entscheidung ergangen ist, mit der diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen wird, kann eine Schadensersatzklage beim Gericht erhoben werden.

(vgl. Randnrn. 58 bis 61)

Verweisung:

Gerichtshof: 27. Juni 1989, Giordani/Kommission, 200/87, Slg. 1989, 1877, Randnr. 22

Gericht erster Instanz: 1. Dezember 1994, Ditterich/Kommission, T‑79/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑289 und II‑907, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; 14. Mai 2002, Antas de Campos/Parlament, T‑194/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑59 und II‑279, Randnr. 72; 8. Juli 2004, Tsarnavas/Kommission, T‑200/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48; 15. Mai 2006, Schmit/Kommission, F‑03/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑9 und II‑A‑1‑33, Randnr. 48

3.      Die Bestimmungen der Art. 90 und 91 des Statuts sind zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts. Die Tatsache, dass ein Organ in einer Entscheidung, mit der eine Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen wird, nicht auf die Unzulässigkeit einer in der Beschwerde enthaltenen Schadensersatzforderung eingegangen ist, hat daher weder zur Folge, dass der Verwaltung die Möglichkeit genommen wird, im Stadium des gerichtlichen Verfahrens eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, noch, dass das Gericht von seiner Verpflichtung entbunden wird, die Einhaltung der Art. 90 und 91 des Statuts zu prüfen.

(vgl. Randnr. 62)

Verweisung:

Gericht erster Instanz: 5. Dezember 2002, Hoyer/Kommission, T‑209/99, Slg. ÖD 2002, I‑A‑243 und II‑1211, Randnr. 47