Language of document : ECLI:EU:T:2015:18





Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. Januar 2015 –
Marcuccio/Europäische Union

(Rechtssache T‑409/14)

„Nichtigkeitsklage – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit – Schadensersatzklage – Angemessene Verfahrensdauer – Vertretung der Union – Zurückweisung der Einrede der Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Unterlassung des Gerichtshofs, über einen Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Dauer des gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden – Ausschluss (Art. 263 AEUV und 270 AEUV; Beamtenstatut, Art. 90 und 91) (vgl. Rn. 17-19, 21, 23)

2.                     Europäische Union – Vertretung vor den Unionsgerichten – Klage gegen die Union auf Ersatz des Schadens, der wegen unangemessener Dauer des Verfahrens vor dem Gericht der Union entstanden sein soll – Vertretung der Union durch den Gerichtshof (Art. 13 EUV, 17 Abs. 1 EUV und 19 EUV; Art. 256 Abs. 1 AEUV, 268 AEUV, 335 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 26, 27, 30-32, 41-44)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Unionsgerichten – Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Dauer des gerichtlichen Verfahrens – Zuständigkeit des angeblich säumigen Gerichts für eine Entscheidung durch einen anderen Spruchkörper – Vertretung der Union als Beklagte durch den Gerichtshof – Keine Auswirkung (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 268 AEUV und 340 AEUV) (vgl. Rn. 58-61, 64-66)

Gegenstand

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, mit der der Gerichtshof einen Antrag auf Schadensersatz wegen angeblich unangemessener Dauer des gerichtlichen Verfahrens zurückgewiesen hat, und Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger wegen unangemessener Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑236/02, C‑59/06 P und C‑617/11 P entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf die Aufhebung der angeblichen Entscheidung gerichtet ist, mit der der Gerichtshof der Europäischen Union den Antrag von Herrn Luigi Marcuccio vom 22. Januar 2014 auf Ersatz des Schadens, der ihm wegen der angeblich unangemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑236/02, C‑59/06 P und C‑617/11 P entstanden sein soll, zurückgewiesen haben soll.

2.

Im Übrigen wird die Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.