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Klage, eingereicht am 29. Juli 2011 - Preparados Alimenticios del Sur/Kommission

(Rechtssache T-402/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Preparados Alimenticios del Sur, SL (Murcia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Acero Campos)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss, die Erlasssache an die spanische Zollbehörde zurückzuverweisen, für nichtig zu erklären;

der Kommission aufzugeben, über den Erlassantrag der Prealisur S.L., der für den von Zukan S.L. gestellten Antrag unmittelbar maßgeblich ist, zu entscheiden;

der Kommission im Hinblick auf ihre Entscheidung über den genannten Antrag aufzugeben, alle erforderlichen Maßnahmen und Schritte - einschließlich solcher gegen die spanische Zollverwaltung - zu erlassen bzw. zu setzen, um über alle Elemente zu verfügen, die für die Entscheidung über die Sache erforderlich sind, einschließlich der Unterlagen, die die Kommission nach ihren Angaben bei der spanischen Zollverwaltung angefordert hat und die diese nicht zur Verfügung gestellt habe;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen den Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 gerichtet, mit dem die Kommission die vorliegende Erlasssache zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erlass von Einfuhrabgaben (Sache 003-004-005-006-2009 RRPP-J Y REC 04/10) mit der Begründung an die spanische Verwaltung verwiesen hat, dass sie nicht über hinreichende Informationen für eine Entscheidung über die Sache verfüge. Die spanische Zollverwaltung hatte die genannte Sache zuvor der Kommission auf der Grundlage von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 303, S. 1) vorgelegt.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe:

Erster Klagegrund: Verstoß gegen bestimmte Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 2454/1993 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1)

Es liege konkret ein Verstoß gegen die Art. 872 und 873 dieser Verordnung vor, da die Europäische Kommission der Klägerin die Absicht, einen abschlägigen Beschluss zu erlassen, nicht mitgeteilt habe, um es ihr zu ermöglichen, sich dazu zu äußern, und sie die Klägerin nicht von dem Auskunftsersuchen an die spanische Verwaltung und die damit verbundene Verlängerung der Frist zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass unterrichtet habe.

Zweiter Klagegrund: Es liege ein Verstoß gegen Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex vor, da diese Bestimmung nicht vorsehe, dass der Fehler der Zollbehörde ein "aktiver" Fehler sein müsse, wie die Kommission annehme, und daher die Unterlagen wegen fehlender Informationen darüber zurückgeschickt worden seien, wer den Fehler begangen habe; tatsächlich sei dies die spanische Zollbehörde bewesen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Geschäftsordnung der Europäischen Kommission und konkret des in ihrem Anhang enthaltenen Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Allgemeinen Grundsätze guter Verwaltungspraxis, die Leitlinien für gute Verwaltungspraxis sowie das Recht auf Erteilung von Informationen über die Rechte der Beteiligten. Die Kommission habe keines der beantragten Dokumente zur Verfügung gestellt und sich insoweit in dem den Gegenstand der vorliegenden Klage bildenden Beschluss in keiner Weise geäußert.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Konkret liege ein Verstoß gegen die Art. 41, 42, 47, 48 und 51 der Charta vor.

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