Language of document : ECLI:EU:T:2011:728





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Dezember 2011 – Preparados Alimenticios del Sur/Kommission

(Rechtssache T‑402/11 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben für bestimmte Lebensmittel – Entscheidung über die Verweisung eines Vorgangs an die nationalen Behörden – Anträge auf einstweilige Anordnungen – Unzulässigkeit – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer bereits vollzogenen Maßnahme – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 10-13)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Befugnisse des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters – Erteilung von Anordnungen an Dritte – Grenzen (Art. 256 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 1) (vgl. Randnr. 14)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast (Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 18, 21)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Nationale Maßnahmen zur Vollstreckung der Zollschuld – Innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeiten – Einfluss – Fehlende Dringlichkeit wegen der Notwendigkeit eines zusätzlichen Tätigwerdens der nationalen Behörden in Anwendung des materiellen Zollrechts der Union gemäß der angefochtenen Maßnahme (Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2; Verordnung Nr. 2913/92 des Rates; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Art. 871 Abs. 6) (vgl. Randnrn. 22-25)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnungen, u. a. auf Aussetzung des Vollzugs des Schreibens der Kommission vom 29. Juni 2011, mit dem die Antragstellerin von der Verweisung des Vorgangs betreffend ihren Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben an die spanischen Behörden zur Entscheidung über diesen Antrag unterrichtet wurde

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.