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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Compañía Española de Tabaco en Rama, S. A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Januar 2005

(Rechtssache T-33/05)

(Verfahrenssprache: Spanisch)

Die Compañía Española de Tabaco en Rama, S. A. mit Sitz in Navalmoral de la Mata (Spanien) hat am 21. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Marcos Araujo.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag in der Sache COMP/C.38.238/B.2 - Rohtabak Spanien für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheidung ist dieselbe wie in der Rechtssache T-24/05, Standard Commercial u. a./Kommission1.

Alle Klagegründe beziehen sich auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dabei wird insbesondere die Tatsache betont, dass die untersuchten Verhaltensweisen auf einem Markt stattgefunden hätten, der ein Volumen von 25 Millionen Euro habe, und dass die verhängten Geldbußen fast den gleichen Betrag ausmachten. Konkret sei die Klägerin von einer Geldbuße überrascht worden, die 7,5 % ihres Umsatzes für das Jahr 2003 entspreche.

Zur Begründung ihrer Forderungen macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend:

Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da gegen die Verarbeiter empfindliche Sanktionen verhängt worden seien, während den Herstellern auf der Grundlage einer auf beide Wirtschaftszweige anwendbaren Argumentation nur symbolische Bußgelder auferlegt worden seien.

Falsche Beurteilung des Sachverhalts (offizielle Unterstützung der Regelung des Sektors durch Vereinbarungen zwischen Herstellern und Verarbeitern, die beschränkte Größe der betroffenen Märkte, fehlende Auswirkungen), die eine Beurteilung der Beschlüsse als "schwere" statt "besonders schwere" Verstöße gerechtfertigt hätte.

Unzutreffende Beurteilung der Dauer der Verhaltensweisen.

Unzutreffende Beurteilung der Beteiligung der Klägerin an den gerügten Verhaltensweisen, die nur auf der Grundlage ihres Marktanteils vorgenommen worden sei und sonstige Umstände, die ihre Situation kennzeichneten, außer Acht gelassen habe.

Die von der Kommission verwendete Methode zur Ermittlung von Ausgangsbeträgen zur Festsetzung von Geldbußen sei im Fall kleiner Unternehmen - wie der Klägerin - unverhältnismäßig.

Willkürliche Anwendung der Kronzeugenregelung, die eine Verletzung von Verteidigungsrechten der Klägerin darstelle, ohne dass die Kommission diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt hätte.

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1 - Noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht.