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Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 29. August 2023 – American Express Europe SA, American Express Carte France SA, Visa Europe Ltd, MasterCard Europe SA, Autoriteit Consument en Markt, Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV, andere Verfahrensbeteiligte: International Card Services BV

(Rechtssache C-549/23, American Express Europe u. a.)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsführerinnen: American Express Europe SA, American Express Carte France SA, Visa Europe Ltd, MasterCard Europe SA, Autoriteit Consument en Markt, Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV

Andere Verfahrensbeteiligte: International Card Services BV

Vorlagefragen

Ist Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2015/7511 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge für die Anwendung der materiellen Bestimmungen dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die Gesamtnettosumme der Zahlungen, Rabatte und Anreize, die ein Co-Branding-Partner von einem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren in Bezug auf einen kartengebundenen Zahlungsvorgang oder damit verbundene Tätigkeiten erhält, als Nettovergütung einzustufen ist, auch wenn dieser Co-Branding-Partner selbst kein Emittent ist?

Ist Art. 4 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 10 Satz 2 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen, dass die Nettovergütung unmittelbar in den Anwendungsbereich von Art. 4 fällt?

Ist Art. 5 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen, dass er sich auch auf Vergütungen, einschließlich Nettovergütungen, bezieht, die ein Co-Branding-Partner vom Kartenzahlverfahren erhält, wenn dieser Co-Branding-Partner kein Emittent ist?

a.    Ist Art. 5 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen, dass eine Vergütung, einschließlich Nettovergütungen, die ein Co-Branding-Partner in Bezug auf Zahlungsvorgänge oder damit verbundene Tätigkeiten erhält, den gleichen Zweck wie ein Interbankenentgelt hat, wenn diese Vergütung die Tätigkeiten des Kartenzahlverfahrens erweitern soll?

b.    Ist Art. 5 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen, dass eine Vergütung, einschließlich Nettovergütungen, die ein Co-Branding-Partner in Bezug auf Zahlungsvorgänge oder damit verbundene Tätigkeiten erhält, die gleiche Wirkung wie ein Interbankenentgelt hat, wenn diese Vergütung zu einer Erweiterung der Tätigkeiten des Kartenzahlverfahrens führen?

c.    Bei Verneinung dieser Fragen stellt sich folgende Frage: Anhand welcher Kriterien und/oder Faktoren ist zu beurteilen, ob eine Vergütung, einschließlich Nettovergütungen, die ein Co-Branding-Partner in Bezug auf Zahlungsvorgänge oder damit verbundene Tätigkeiten erhält, den gleichen Zweck oder die gleiche Wirkung hat wie ein Interbankenentgelt?

Ist Art. 5 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen, dass eine Vergütung bereits dann für die Anwendung von Art. 4 dieser Verordnung als Bestandteil des Interbankenentgelts anzusehen ist, wenn sie den gleichen Zweck wie ein Interbankenentgelt hat?

Ist Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen, dass eine von einem Co-Branding-Partner an ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren gezahltes Händlerentgelt von Zahlungen, Rabatten und Anreizen abgezogen werden darf, die der Co-Branding-Partner vom Kartenzahlverfahren in Bezug auf einen kartengebundenen Zahlungsvorgang oder damit verbundene Tätigkeiten erhält?

a.    Ist Art. 2 Nr. 11 der Verordnung 2015/751 dahin auszulegen, dass nicht nur finanzielle Entgelte des Co-Branding-Partners, sondern auch die Kosten oder der wirtschaftliche Gegenwert einer Leistung eines Co-Branding-Partners von der Gesamtsumme abgezogen werden dürfen, die der Co-Branding-Partner vom Kartenzahlverfahren erhält?

b.    Bei Bejahung dieser Frage: Auf der Grundlage welcher Maßstäbe muss dieser Wert ermittelt werden?

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1 ABl. 2015, L 123, S. 1.