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Klage, eingereicht am 10. Februar 2014 – Export Development Bank of Iran/Rat

(Rechtssache T-89/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Export Development Bank of Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 für nichtig zu erklären, soweit die Klägerin von ihr betroffen ist;

den Beschluss 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 für nichtig zu erklären, soweit die Klägerin von ihm betroffen ist;

die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 für auf sie nicht anwendbar zu erklären;

den Beschluss 2010/413/GASP für auf sie nicht anwendbar zu erklären;

hilfsweise, die Durchführungsverordnung und den Beschluss, die unter den ersten zwei Spiegelstrichen dieser Anträge genannt sind, vom 20. Januar 2014 an für nichtig zu erklären;

den Rat zur Zahlung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin neun Klagegründe geltend, von denen acht im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-65/14, Bank Refah Kargaran/Rat, geltend gemachten identisch oder vergleichbar sind.

Des Weiteren macht die Klägerin mit einem Klagegrund einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung geltend.