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Beschluss des Gerichts vom 6. Januar 2015 – St’art u. a./Kommission

(Rechtssache T-93/14)1

(Nichtigkeitsklage – Programm „European Creative Industries Alliance“ – Projekt „C-I Factor“ zur Entwicklung neuer Instrumente zur Förderung der Finanzierung der Kultur- und Kreativwirtschaft – Debetnote – Handlung, die in einem rein vertraglichen Rahmen erfolgt ist, von dem sie nicht getrennt werden kann – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: St’art – Fonds d’investissement dans les entreprises culturelles (Mons, Belgien), Stichting Cultuur – Ondernemen (Amsterdam, Niederlande) und Angel Capital Innovations Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Dehin und Rechtsanwältin C. Brüls)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude, J. Estrada de Solà und S. Lejeune)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des „am 29. November 2013 formalisierten Beschlusses unbekannten Datums der Europäischen Kommission“, im Rahmen des Projekts „C-1 Factor SI.2.609157-2/G/ENT/CIP/11/C/N03C011“ eine Zahlung in Höhe von 140 500,01 Euro zu verlangen, dazu eine Debetnote zu erstellen und bei Bedarf die solidarische Haftung der übrigen Mitglieder des Konsortiums einzufordern

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der St’art – Fonds d’investissement dans les entreprises culturelles, die Stichting Cultuur – Ondernemen und die Angel Capital Innovations Ltd tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 135 vom 5.5.2014.